Beschluss:
Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen vom 26.10.2015 (Beschluss-Nr. 144/10/15), zuletzt geändert am 03.12.2018 (Beschluss-Nr. 383/35/18)
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 5, 8, 11 und 45 Kommunalverfassungsgesetz Land
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom
19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100)
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA 2002, S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148)
Sachverhalt:
Ein wesentlicher Bestandteil der 2. Änderung der Friedhofssatzung ist die Bereitstellung der Bestattung in einem Doppelrasenurnengrab mit Platte sowie einer Baumgrabstätte. Bei erstgenannter Bestattungsform können zwei Urnen unter einer Grabplatte beigesetzt werden. Dieser Wunsch wurde vielfach an die Verwaltung herangetragen, weil es sich hier für die Angehörigen um eine pflegearme Grabstätte handelt. Auch die Nachfrage nach einer naturnahen, waldähnlichen Begräbnisart in Form eines Baumgrabes nahm in den vergangenen Jahren zu. Diesen prägenden Charakter weist nur der Friedhof im Ortsteil Gardelegen der Hansestadt Gardelegen mit seinen unterschiedlichen Baum- und Straucharten auf. Aus diesem Grunde soll die Bestattungsform auch als Alleinstellungsmerkmal nur dort angeboten werden.
Ebenfalls machen sich nachfolgende Änderungen in der Satzung
erforderlich.
§ 2 Abs. 3)
Diese Regelung trägt dem
Bestimmtheitsgrundsatz zur eindeutigen Festlegung des Personenkreises Rechnung.
§ 5 Abs. 3), Buchstabe g)
Diese Regelung wurde eingefügt, weil beim
Betreten der Grabflächen der Gemeinschaftsanlagen auch über Gräber gegangen
wird.
§ 8 Abs. 1) und 2)
Zur Verringerung von Umweltbelastungen
wurden weiterreichende und zusätzliche Vorschriften festgelegt.
§ 12 Abs. 2), Buchstabe h)
Die Vergabe eines Rasenurnengrabes erfolgt
der Reihe nach und erst nach Eintritt des Todesfalles. Es wurde in der Vergangenheit mehrfach der
Wunsch an die Verwaltung herangetragen, dass Ehepartner gern diese Bestattungsform
wählen würden, aber dann auch nebeneinander beigesetzt werden möchten. Dem soll
mit dieser Bestattungsform entsprochen werden. Bei einem Doppelrasenurnengrab
können jeweils zwei Urnen unter einer Grabplatte beigesetzt werden, es muss
sich nicht zwingend um Ehepaare oder Lebenspartner handeln. Die Entscheidung
liegt hierbei bei dem Erwerber.
§ 12 Abs. 2), Buchstabe j)
Mit der Möglichkeit einer Baumbestattung
soll eine naturnahe, waldähnliche Bestattungsform angeboten werden.
Dieser wald- und parkähnliche Charakter ist
prägend für den Friedhof im Ortsteil Gardelegen und deshalb wird diese
Bestattungsform auch nur dort vorgehalten. Nähere Erläuterungen im § 18 Abs.
7).
§ 12 Abs. 5)
Die zusätzliche Regelung ist erfolgt, damit
für den Lauf der Ruhefrist, also ein bindender Zeitraum für die Pflege
festgelegt wird.
§ 13 Abs. 3)
Aus der Praxis heraus hat sich das
Erfordernis einer anderen Verfahrensweise ergeben.
§ 18 Abs. 1) Buchstaben e) und
f)
Hier werden die neuen
Bestattungsformen ergänzt.
§ 18 Abs. 3)
In der Praxis bei der Vornahme
der Bestattung hat sich gezeigt, dass eine größere Fläche erforderlich ist.
§ 18 Abs. 4)
Hier wurden die fehlenden
Angaben zur Flächengröße bei dieser Bestattungsform ergänzt.
§ 18 Abs. 6)
Mit dieser Regelung wird die
neue Bestattungsform des Doppelrasenurnengrabes beschrieben
§ 18 Abs. 7)
Diese Vorschriften regeln das
Nutzungsrecht, die Gestaltung und Vergabe der Baumgrabstätten.
§ 18 Abs. 8)
Zur Pflege der genannten
Grabstätten müsse die Flächen frei von jeglicher Art von Trauerschmuck sein.
Dafür wurden Ablageflächen angelegt.
§ 18 Abs. 9)
Trotz der Begrifflichkeit
„Rasengräber“ soll auch die Möglichkeit bestehen, die Flächen mit Bodendeckern
zu bepflanzen.
§ 20 Abs. 2) bis 4)
Es wird hier eindeutig
geregelt, welche Gestaltungsvorhaben der Zustimmung der Friedhofsverwaltung
bedürfen und gebührenpflichtig sind und welche anzeigepflichtig und somit
gebührenfrei sind.
§ 21 Abs. 1)
Mit dieser Änderung wird
eindeutig festgeschrieben, nach welchen Vorschriften die Grabmale zu errichten
sind, da auch danach die Standsicherheitsprüfung erfolgt. Die zulässige
maximale Höhe der Stelen wurde bei den einzelnen Grabarten verringert, damit
sie nicht außer Verhältnis zur vorgeschriebenen Grabgröße steht.
§ 22 Abs. 5)
Es wird mit dieser Regelung
eine klare Zuständigkeit für das Herrichten und Instandhalten der
Gemeinschaftsanlagen, wie anonym, teilanonym u. ä. festgelegt.
§ 24 Abs. 1)
Diese Vorschrift enthält
nunmehr eine Festlegung, wer antragsberechtigt ist.
§ 25 Abs. 1)
Es musste immer wieder
festgestellt werden, dass bei der Beräumung der Gräber z. B. angepflanzte
Gehölze nicht entfernt werden oder das Wurzelwerk im Boden bleibt. Auch
Fundamente mussten im Nachhinein für eine Neuvergabe auf Kosten der Stadt noch
entfernt werden.
§ 30
Die Vorschriften zu den
Ordnungswidrigkeiten wurden entsprechend den vorgenannten Änderungen angepasst.
Das Inkrafttreten der Satzung ist abhängig vom Datum der
Beschlussfassung und der Bekanntmachung im Amtsblatt.
In der Synopse sind die Änderungen kursiv und unterstrichen dargestellt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: (X)
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen:
Anlage 1 – 2. Änderungssatzung
Anlage 2 – Synopse: 2. Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen