Betreff
2. Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen vom 26.10.2015 (Beschluss-Nr. 144/10/15), zuletzt geändert am 03.12.2018 (Beschluss-Nr.382/35/18)
Vorlage
194/17/21
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschluss:

Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die 2. Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen vom 26.10.2015 (Beschluss-Nr. 144/10/15), zuletzt geändert am 03.12.2018 (Beschluss-Nr. 383/35/18)

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

§§ 5, 8, 11 und 45 Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100)

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt – BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA 2002, S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148)

 

 

 


Sachverhalt:

 

Ein wesentlicher Bestandteil der 2. Änderung der Friedhofssatzung ist die Bereitstellung der Bestattung in einem Doppelrasenurnengrab mit Platte sowie einer Baumgrabstätte. Bei erstgenannter Bestattungsform können zwei Urnen unter einer Grabplatte beigesetzt werden. Dieser Wunsch wurde vielfach an die Verwaltung herangetragen, weil es sich hier für die Angehörigen um eine pflegearme Grabstätte handelt. Auch die Nachfrage nach einer naturnahen, waldähnlichen Begräbnisart in Form eines Baumgrabes nahm in den vergangenen Jahren zu. Diesen prägenden Charakter weist nur der Friedhof im Ortsteil Gardelegen der Hansestadt Gardelegen mit seinen unterschiedlichen Baum- und Straucharten auf. Aus diesem Grunde soll die Bestattungsform auch als Alleinstellungsmerkmal nur dort angeboten werden.

 

Ebenfalls machen sich nachfolgende Änderungen in der Satzung erforderlich.

§ 2 Abs. 3)

Diese Regelung trägt dem Bestimmtheitsgrundsatz zur eindeutigen Festlegung des Personenkreises Rechnung.

 

§ 5 Abs. 3), Buchstabe g)

Diese Regelung wurde eingefügt, weil beim Betreten der Grabflächen der Gemeinschaftsanlagen auch über Gräber gegangen wird.

 

§ 8 Abs. 1) und 2)

Zur Verringerung von Umweltbelastungen wurden weiterreichende und zusätzliche Vorschriften festgelegt.

 

§ 12 Abs. 2), Buchstabe h)

Die Vergabe eines Rasenurnengrabes erfolgt der Reihe nach und erst nach Eintritt des Todesfalles.  Es wurde in der Vergangenheit mehrfach der Wunsch an die Verwaltung herangetragen, dass Ehepartner gern diese Bestattungsform wählen würden, aber dann auch nebeneinander beigesetzt werden möchten. Dem soll mit dieser Bestattungsform entsprochen werden. Bei einem Doppelrasenurnengrab können jeweils zwei Urnen unter einer Grabplatte beigesetzt werden, es muss sich nicht zwingend um Ehepaare oder Lebenspartner handeln. Die Entscheidung liegt hierbei bei dem Erwerber.

 

§ 12 Abs. 2), Buchstabe j)

Mit der Möglichkeit einer Baumbestattung soll eine naturnahe, waldähnliche Bestattungsform angeboten werden.

Dieser wald- und parkähnliche Charakter ist prägend für den Friedhof im Ortsteil Gardelegen und deshalb wird diese Bestattungsform auch nur dort vorgehalten. Nähere Erläuterungen im § 18 Abs. 7).

 

§ 12 Abs. 5)

Die zusätzliche Regelung ist erfolgt, damit für den Lauf der Ruhefrist, also ein bindender Zeitraum für die Pflege festgelegt wird.

 

§ 13 Abs. 3)

Aus der Praxis heraus hat sich das Erfordernis einer anderen Verfahrensweise ergeben.

 

§ 18 Abs. 1) Buchstaben e) und f)

Hier werden die neuen Bestattungsformen ergänzt.

 

§ 18 Abs. 3)

In der Praxis bei der Vornahme der Bestattung hat sich gezeigt, dass eine größere Fläche erforderlich ist.

 

§ 18 Abs. 4)

Hier wurden die fehlenden Angaben zur Flächengröße bei dieser Bestattungsform ergänzt.

 

§ 18 Abs. 6)

Mit dieser Regelung wird die neue Bestattungsform des Doppelrasenurnengrabes beschrieben

 

 

§ 18 Abs. 7)

Diese Vorschriften regeln das Nutzungsrecht, die Gestaltung und Vergabe der Baumgrabstätten.

 

§ 18 Abs. 8)

Zur Pflege der genannten Grabstätten müsse die Flächen frei von jeglicher Art von Trauerschmuck sein. Dafür wurden Ablageflächen angelegt.

 

§ 18 Abs. 9)

Trotz der Begrifflichkeit „Rasengräber“ soll auch die Möglichkeit bestehen, die Flächen mit Bodendeckern zu bepflanzen.

 

§ 20 Abs. 2) bis 4)

Es wird hier eindeutig geregelt, welche Gestaltungsvorhaben der Zustimmung der Friedhofsverwaltung bedürfen und gebührenpflichtig sind und welche anzeigepflichtig und somit gebührenfrei sind.

 

§ 21 Abs. 1)

Mit dieser Änderung wird eindeutig festgeschrieben, nach welchen Vorschriften die Grabmale zu errichten sind, da auch danach die Standsicherheitsprüfung erfolgt. Die zulässige maximale Höhe der Stelen wurde bei den einzelnen Grabarten verringert, damit sie nicht außer Verhältnis zur vorgeschriebenen Grabgröße steht.

 

§ 22 Abs. 5)

Es wird mit dieser Regelung eine klare Zuständigkeit für das Herrichten und Instandhalten der Gemeinschaftsanlagen, wie anonym, teilanonym u. ä. festgelegt.

 

§ 24 Abs. 1)

Diese Vorschrift enthält nunmehr eine Festlegung, wer antragsberechtigt ist.

 

§ 25 Abs. 1)

Es musste immer wieder festgestellt werden, dass bei der Beräumung der Gräber z. B. angepflanzte Gehölze nicht entfernt werden oder das Wurzelwerk im Boden bleibt. Auch Fundamente mussten im Nachhinein für eine Neuvergabe auf Kosten der Stadt noch entfernt werden.

 

§ 30

Die Vorschriften zu den Ordnungswidrigkeiten wurden entsprechend den vorgenannten Änderungen angepasst.

 

Das Inkrafttreten der Satzung ist abhängig vom Datum der Beschlussfassung und der Bekanntmachung im Amtsblatt.

 

In der Synopse sind die Änderungen kursiv und unterstrichen dargestellt.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  (  )          Nein: (X)

 

Veranschlagung in Ergebnishaushalt      (  )            Investitionsplan                   (  )

 

Buchungsstelle  (                                        )             (                                             )  

 

Aufwendungen                                                        Auszahlungen                     

 

Erträge                                                                    Einzahlungen                      

 

Jährliche Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc.                          

 

mögliche Sonderposten                            

 

jährliche Folgeaufwendungen bis              20__

 

 


Anlagen:

Anlage 1 – 2. Änderungssatzung

Anlage 2 – Synopse: 2. Änderung der Friedhofssatzung der Hansestadt Gardelegen