Betreff
2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Hansestadt Gardelegen (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.12.2015 (Beschluss-Nr. 145/10/15) zuletzt geändert am 03.12.2018 (Beschluss-Nr. 381/35/18)
Vorlage
195/17/21
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschluss:

Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die 2. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Hansestadt Gardelegen (Friedhofsgebührensatzung) vom 07.12.2015 (Beschluss-Nr. 145/10/15), zuletzt geändert am 03.12.2018 (Beschluss-Nr. 381/35/18)

 

Gesetzliche Grundlagen:

§§ 5, 8, 11 und 45 Kommunalverfassungsgesetz LSA (KVG LSA) v. 17.06.2014, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100)

 

Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen LSA (BestattG LSA) vom 05.02.2002 (GVBl. LSA S. 46), zuletzt geändert durch § 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 17.02.2011 (GVBl. LSA S. 136, 148)

 

§§ 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetz LSA (KAG LSA) vom 13.12.1996, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.12.2020 (GVBl. LSA S. 712)

 

 

 


Sachverhalt:

Gemäß § 11 Abs. 2 des KVG LSA kann die Kommune im eigenen Wirkungskreis durch Satzung die Benutzung ihres Eigentums und ihrer öffentlichen Einrichtungen regeln und Gebühren für die Benutzung festsetzen. Des Weiteren ist auch im § 25 Abs. 1 des BestattG LSA die Erhebung von Gebühren verankert.

 

Die bislang geltenden Gebührentarife der Friedhofsgebührensatzung wurden für den Zeitraum von 2019-2021 ermittelt, so dass sich unter Einhaltung der Vorschriften des § 5 KAG LSA eine erneute Kalkulation der Friedhofsgebühren der Hansestadt Gardelegen erforderlich machte und somit auch eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung zur Folge hat. Die Kalkulation der in der Anlage 1 vorliegenden Gebührentarife wurde durch das Unternehmen Heyder & Partner im Auftrage der Hansestadt Gardelegen für den Kalkulationszeitraum 2022-2024 durchgeführt. Grundlage bildeten die Erträge und Aufwendungen aus den Jahren 2018-2020 sowie die Planansätze für 2021.

 

Im Vorfeld der Kalkulation fand eine Neueinteilung der Trauerhallen in 5 Kategorien aufgrund der unterschiedlichen Ausstattung und baulichen Beschaffenheit statt. Diese Neueinteilung wurde durch den Stadtrat am 19.04.2021 (Beschluss-Nr. 157/13/21) beschlossen und bildete die Grundlage.

 

Da die kalkulierten Gebühren eine Obergrenze der Gebühren, also eine kostendeckende Gebühr darstellen, schlägt die Verwaltung bei der Gebühr für die nachfrageschwache Benutzung der Trauerhallen im Sinne einer sozialen Gebührengestaltung eine davon abweichende, gestaffelte Gebühr vor.

 

Insgesamt ist festzustellen, dass eine Kostensteigerung bei den Grabnutzungsgebühren aufgrund der allgemeinen Kostensteigerung bei den Aufwendungen der Pflege zu verzeichnen ist.

 

Das Inkrafttreten der Satzung ist abhängig vom Datum der Beschlussfassung und der Bekanntmachung im Amtsblatt.

 

In der Synopse sind die Änderungen kursiv und unterstrichen dargestellt.

 

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  (X)          Nein: (  )

 

Veranschlagung in Ergebnishaushalt      (X)            Investitionsplan                   (  )

 

Buchungsstelle  (5.5.3.10.01/432100)             (                                             )  

 

Aufwendungen                                                        Auszahlungen                     

 

Erträge                                                                    Einzahlungen                      

 

Jährliche Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc.                          

 

mögliche Sonderposten                            

 

jährliche Folgeaufwendungen bis              20__

 

 


Anlagen:

Anlage 1 - 2. Änderungssatzung

Anlage 2 – Gebührenkalkulation

Anlage 3 – Beisetzungsstatistik 2019-09.09.2021