Betreff
Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022
Vorlage
219/19/22
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschluss:

Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen ermächtigt die Bürgermeisterin unter fachlicher Begleitung durch den Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt (SGSA) eine Kommunalverfassungsbeschwerde gegen das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 vom 12.05.2021 zu führen. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die bisher ausgewählten Kommunen das Beschwerdeverfahren nicht führen.

 


Sachverhalt:

Mit dem Zensusgesetz 2021 vom 26.11.2019 (BGBI. I S. 1851) ordnete der Bundesgesetzgeber die Durchführung einer Bevölkerungs-, Gebäude- Und Wohnungszählung im Jahr 2021 an. Wegen der Corona-Pandemie fand der Zensus 2021 nicht statt und wurde in das Jahr 2022 verschoben.

Der Landesgesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat darauf basierend am 12.05.2021 das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Zensusgesetz 2022 (ZensAG 2022 LSA) erlassen. Darin wurde die Einrichtung von Erhebungsstellen auf kommunaler Ebene angeordnet. Danach hat die Hansestadt Gardelegen eine örtliche Erhebungsstelle einzurichten, welche die Gemeinden Beetzendorf, Hansestadt Gardelegen, Jübar, Stadt Kalbe (Milde) sowie Stadt Klötze als Erhebungsbereich umfasst.

Der Landesgesetzgeber hat in § 12 ZensAG 2022 LSA eine Kostenregelung getroffen, wonach den Gemeinden, bei denen örtliche Erhebungsstellen eingerichtet worden sind, für die mit diesem Gesetz verbundenen Mehrbelastungen ein finanzieller Ausgleich gewährt wird.

Für die Hansestadt Gardelegen beträgt die Erstattung 167.580 EUR. Dem stehen jedoch zu erwartende Kosten in Höhe von 306.640 EUR gegenüber. Das Defizit beträgt mithin 139.060 EUR und wäre von der Hansestadt Gardelegen zu tragen.

Dieser Befund steht im Widerspruch zu Art. 87 Abs. 3 der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt. Danach können den Kommunen durch Gesetz Pflichtaufgaben zur Erfüllung in eigener Verantwortung zugewiesen und staatliche Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung übertragen werden. Dabei ist gleichzeitig die Deckung der Kosten zu regeln. Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen (sog. Konnexitätsprinzip).

Der SGSA hat die Erfolgsaussichten einer Kommunalverfassungsbeschwerde durch eine Rechtsanwaltskanzlei prüfen lassen. Die Verfasser des Rechtsgutachtens kommen zu dem Ergebnis, dass § 12 ZensAG LSA keinen angemessenen Mehrbelastungsausgleich für die Kommunen regelt und eine Kommunalverfassungsbeschwerde damit durchaus Aussicht auf Erfolg haben kann.

Der SGSA suchte unter den betroffenen Kommunen drei repräsentative Beschwerdeführer und hat die Hansestadt Gardelegen gebeten, vorsorglich für den Fall bereitzustehen, dass in den anderen Kommunen dem Vorschlag zum Führen einer Kommunalverfassungsbeschwerde nicht gefolgt wird.

Der SGSA hat sich dazu bekannt, eine Kommunalverfassungsbeschwerde durch Mittel aus dem Prozesskostenfonds zu unterstützen Die finanziellen Auswirkungen wären damit auch im Falle eines Unterliegens vor dem Landesverfassungsgericht gering.

Da der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung hat, ist die zustimmende Beschlussfassung des Stadtrates gemäß § 45 Abs. 2 Ziffer 19 KVG LSA i.V.m. § 4 Abs. 9 der Hauptsatzung der Hansestadt Gardelegen einzuholen.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  (X)          Nein: (  )

 

Veranschlagung in Ergebnishaushalt      (  )            Investitionsplan                   (  )

 

Buchungsstelle  ( 1.2.1.30.543150          )             (                                             )  

 

Aufwendungen                                 1.000 €             Auszahlungen           

 

Erträge                                                                    Einzahlungen                      

 

Jährliche Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc.                          

 

mögliche Sonderposten                            

 

jährliche Folgeaufwendungen bis              20__

 

 


Anlagen: