Der Stadtrat
der Stadt Hecklingen beschließt:
- Die im
Ergebnis der Beteiligung nach § 2 (2), § 3 (2) und §
4 (2) Bau GB zum Entwurf der 2. Änderung des
Bebauungsplanes „Im Katzental“ vorgebrachten Anregungen und Hinweise von
Nachbargemeinden sowie die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen geprüft.
Die Ergebnisse der Abwägung von Anregungen und Hinweisen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden entsprechen dem
Abwägungskatalog als Anlage zum Abwägungsbeschluss. Von der Öffentlichkeit
wurden keine Anregungen vorgebracht.
- Der
Abwägungskatalog (Seite 1 bis 9) wird Bestandteil des
Abwägungsbeschlusses.
- Der
Bürgermeister der Stadt Hecklingen wird beauftragt, den Behörden deren
Anregungen und Hinweisen den Inhalt des Planes wesentlich berühren, vom
Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben.
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen hat mit Beschluss 172/21 die
Aufstellung der 2. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplans „Im
Katzental“ beschlossen.
Die Entwurfsausarbeitung erfolgte entsprechend des Vergabebeschlusses
201/21 durch das Büro der Landschaftsarchitektin Dipl. Ing. N. Khurana aus
Aschersleben.
Der Entwurf wurde am 21.07.2021 in öffentlicher Sitzung des Stadtrats der
Stadt Hecklingen bestätigt und dessen öffentliche Auslegung beschlossen.
Die Unterlagen (Planzeichnung und Begründung nebst Bekanntmachung über
die öffentliche Auslegung und Billigungsbeschluss zum Entwurf) haben vom
23.08.2021 bis einschließlich 20.09.2021 öffentlich im Fachbereich Bauwesen der
Stadt Hecklingen zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Über die Auslegung wurde
durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 53/2021 des Salzlandkreises
informiert. Die Unterlagen waren zudem über die Internetseite der Stadt
Hecklingen abrufbar.
Zeitgleich zur so durchgeführten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3
(2) BauGB erfolgte auch die Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB
sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Beteiligungsfristen wurde durch das
beauftragte Büro ein Abwägungsvorschlag erstellt, welcher dieser
Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist.
Die Verwaltung empfiehlt, den Abwägungsbeschluss entsprechend des anliegenden Abwägungskataloges zu fassen.
Abwägungskatalog