Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt:
Bevor bisher landwirtschaftlich und anderweitig genutzte Flächen für
erneuerbare Energie-Projekte genutzt werden, müssen die bisher
ungenutzten/brachliegenden Flächen in Hecklingen dafür verwendet werden. Erst
nach Aufbrauch dieser Flächen können dann nur solche landwirtschaftlich
genutzten Flächen genutzt werden, deren Ertragserwartungen deutlich
unterdurchschnittlich sind. Die Erarbeitung eines Regulariums/Grenzwerte dazu
wird einer vom Stadtrat zu bildenden Expertenkommission übertragen.
Auch wenn die erneuerbaren Energien deutlich schneller ausgebaut werden sollen, darf dies nicht dazu führen, dass dafür zunächst landwirtschaftlich sowie anderweitig genutzte Flächen verwendet werden, solange nicht das Potential alternativer Flächen in Hecklingen vollständig ausgeschöpft wurde. Damit sind solche Flächen gemeint, die gegenwärtig brach liegen, unabhängig von den jeweiligen Eigentümerverhältnissen. Das können z. B. ehemalige Industrie-/Gewerbeflächen sowie andere ungenutzte Flächen auf dem Territorium der Stadt Hecklingen sein. Ziel soll es sein, diese bisher ungenutzten Flächen möglichst schnell einer Nutzung zuzuführen und erst dann Flächen, die bisher landwirtschaftlich oder anderweitig genutzt werden für Anlagen der erneuerbaren Energie (EE) zu nutzen.
Insbesondere bei landwirtschaftlichen Flächen ist zu berücksichtigen, dass Hecklingen sich in einem der besten Ackerlandflächen Deutschlands befindet. Selbst in anderen Bundesländern sind zur Nutzung landwirtschaftlicher Flächen für EE-Anlagen besondere Regelungen erlassen worden. So hat Baden-Württemberg 2017 eine Freiflächenöffnungsverordnung beschlossen. Danach dürfen PV-Freiflächenanlagen nur in s. g. „benachteiligten Gebieten“, d. h. damit sind Gebiete gemeint, die aufgrund ihrer Lage, klimatischen oder strukturellen Bedingungen vergleichsweise geringe landwirtschaftliche Erträge hervorbringen. Das sind ca. zwei Drittel der Landesfläche Baden-Württembergs.
Bei uns dagegen hat dies nur einen beträchtlich kleineren Umfang. Es müsste im Einzelfall die für EE-Anlagen vorgesehene Fläche die Benachteiligung als landwirtschaftliche Fläche nachgewiesen werden.
Dr. Bernhard Pech
Vorsitzender der WGH-Fraktion
Antrag der WGH-Fraktion v. 01.02.2022