Betreff
Trinkwasserversorgung im Ortsteil Cochstedt
hier: Rücknahme der Stadtratsbeschlüsse 538/18 und 173/21 zur Aufgabenübertragung an den WAZV "Bode-Wipper" und Beschluss über die Einleitung eines Konzessionsvergabeverfahrens
Vorlage
333/22
Art
Beschlussvorlage
Referenzvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen hebt seine Beschlüsse Nr. 538/18 vom 14.06.2018 und Nr. 173/21 vom 04.02.2021 auf. Die Aufgabe der Trinkwasserversorgung im Ortsteil Cochstedt soll nicht auf den WAZV „Bode-Wipper“ übertragen werden.

Zur Wasserversorgung des Ortsteiles Cochstedt ist nach dem Ende des bestehenden Konzessionsvertrages am 31.12.2022 schnellstmöglich ein Konzessionsvergabeverfahren einzuleiten.

Kann dieses nicht bis zum 31.12.2022 abgeschlossen werden, so ist die Wasserversorgung des Ortsteiles Cochstedt mittels einer Interimsvereinbarung, soweit rechtlich zulässig, mit der MIDEWA zu sichern. Diese darf längstens bis zum Abschluss des Konzessionsvergabeverfahrens gelten.

               


Die Stadt Hecklingen hat derzeit die Aufgabe zur Trinkwasserversorgung des Ortsteiles Cochstedt inne. Die Aufgabenerfüllung leistet die MIDEWA in Erfüllung des bestehenden Konzessionsvertrages, welcher am 31.12.2022 ausläuft.

Die Aufgabe sollte im Bemühen um eine einheitliche Versorgungslage in der Einheitsgemeinde analog zur Verfahrensweise in den anderen Ortsteilen der Stadt Hecklingen nach Auslaufen des Konzessionsvertrages auf den WAZV „Bode-Wipper“ übertragen werden.

Hierzu wurden am 14.06.2018 und am 04.02.2021 im Rahmen des Stadtrates Grundsatzbeschlüsse gefasst. Der Beschluss vom 14.06.2018 ermächtigte dabei den Geschäftsführer des WAZVs zur Führung von Verhandlungen mit der Midewa. Bislang führte der WAZV keinerlei Verhandlungen mit der Midewa auf Grundlage des Beschlusses vom 14.06.2018, weshalb der Beschluss nach Auffassung der Verwaltung bislang materiell nicht umgesetzt wurde und deshalb aufgehoben werden sollte.

Im Beschluss vom 04.02.2021 wurde die Aufgabenübertragung der Trinkwasserversorgung für den Ortsteil Cochstedt grundsätzlich ins Auge gefasst.

Der WAZV hätte zur Aufgabenübertragung lediglich einen gleichlautenden Beschluss fassen müssen. Aufgrund der mit den Endschaftsbestimmungen des Konzessionsvertrages verbundenen rechtlichen Risiken hat dies der WAZV jedoch nicht getan und wollte eine Aufgabenübernahme erst nach Abschluss des Verfahrens zur Beendigung des Konzessionsvertrages durchführen.

Bei Auslaufen des Konzessionsvertrages müsste entsprechend dieser Verfahrensweise die Stadt Hecklingen die Versorgungsanlagen im Ortsteil Cochstedt von der MIDEWA erwerben. Hierbei wären durch die Stadt nach derzeitigem Kenntnisstand entsprechend Ermittlung des Anlagewertes ca. 3,1 Millionen EUR aufzubringen.

Im Rahmen der Stadtratssitzung vom 12.05.2022 führte der Geschäftsführer des WAZVs aus, dass nach gegenwärtiger Schätzung des WAZV der Wert des Netzes zwischen 2,6 und 3,1 Millionen EUR liegen könnte. Um eine belastbare Summe zu benennen, wären die dem WAZV bis dahin übergebenen Daten zum Netzzustand jedoch nicht ausreichend. In jedem Fall wäre der WAZV jedoch bereit, das zu zahlen, was das Netz nach Auffassung des WAZV tatsächlich wert sei. Es wurde sich darauf verständigt, nunmehr alle der Stadt zugänglichen Daten bereitzustellen, um dem WAZV eine genauere Netzbewertung zu ermöglichen.

Die Stadt Hecklingen hat dem WAZV zwischenzeitlich alle ihr selbst zugänglichen Daten zum Netz bereitgestellt. Nach Auffassung der Stadt Hecklingen müssten diese auch in einem Interessenbekundungsverfahren zur Neuausschreibung der Konzession ausreichen, um den Zustand des Netzes zu bewerten und das mit dem Erwerb des Netzes verbundene Investitionsrisiko abschätzen zu können.

Seitens des WAZV liegt der Stadt Hecklingen bis dato keine schriftliche Aussage des WAZV zur Netzbewertung vor.

Die Kaufpreisermittlung auf Grundlage des Sachzeitwertes, wie sie die Midewa basierend auf den Endschaftsbestimmungen des Konzessionsvertrages vornimmt, wird seitens des WAZV angezweifelt. Ob der Sachzeitwert zur Ermittlung des Kaufpreises tatsächlich herangezogen werden kann, müsste im Zweifel gutachterlich oder gar gerichtlich geprüft werden. Bislang hat sich der WAZV nicht verbindlich dazu geäußert, ob ein diesbezügliches Gutachten beziehungsweise ein (auch nicht letztinstanzlicher) Richterspruch zum Netzwert anerkannt wird.

Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens wäre damit nach jetzigem Verfahrensstand jeglicher Differenzbetrag zur Bewertung seitens des WAZV durch die Stadt Hecklingen zu tragen.

 

Eine Differenz könnte die Stadt Hecklingen nicht zahlen.

 

Die wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung zur Übertragung der Aufgabenerledigung an den WAZV sind aber noch vielschichtiger.

So würde der WAZV keine Konzessionsabgabe zahlen. Die ausbleibenden Erträge belaufen sich hierbei auf ca. 9.000 EUR im Kalenderjahr. Bei einer regelmäßigen Konzessionsvertragslaufzeit von 30 Jahren bedeutet dies einen Minderertrag in Höhe von ca. 270.000 EUR.

Zudem führt die Midewa derzeit alljährlich Gewerbesteuer in Höhe von ca. 3.000 EUR (über Vertragslaufzeit 90.000 EUR) in der Stadt Hecklingen anteilig ab. WAZV zahlt im Vergleich ca. 400 EUR. Dies würde sich auch bei Übergabe an den WAZV kaum erhöhen.

Die Midewa stellt der Stadt Hecklingen im Falle der Netzerneuerung keine anteiligen Kosten in Rechnung. Bislang erhebt die Midewa auch keine Einmalbeiträge von den Anschlussnehmern zur Finanzierung notwendiger Netzerneuerungen.

Unter der wirtschaftlichen Betrachtung wäre somit einen Neuvergabe der Konzession sinnvoll.

Deshalb wird seitens der Verwaltung empfohlen, die Beschlüsse 538/18 und 173/21 aufzuheben und die Wasserversorgung des Ortsteiles Cochstedt wieder im Rahmen eines Konzessionsvergabeverfahrens auszuschreiben.

Der (Neu-)Konzessionär regelt mit dem Altkonzessionär die Modalitäten der Anlagenübernahme im Innenverhältnis. Die Stadt Hecklingen müsste dabei keine eigenen Finanzmittel aufbringen.

Da der WAZV selbst nicht am öffentlichen Marktgeschehen beteiligt sein darf, könnte sich dieser an einem Konzessionsvergabeverfahren nicht beteiligen.

Die Verwaltung bittet um entsprechende Beschlussfassung.

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

2022

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt

Siehe Begründung