Betreff
3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 10.11.2015 für die Friedhöfe der Stadt Hecklingen
Vorlage
352/22
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die 3. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung vom 10.11.2015 für die Friedhöfe der Stadt Hecklingen in Form der Anlage zu dieser Beschlussvorlage.

Die Satzung ist durch den Bürgermeister auszufertigen und unverzüglich öffentlich bekannt zu machen.

               


Die Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Hecklingen wurde in der Sitzung des Stadtrates am 10.11.2015 mit Beschluss Nr. 167/15-SR- beschlossen.

Die 1. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Hecklingen wurde in der Sitzung des Stadtrates am 23.02.2016 mit Beschluss Nr. 189/16-SR- beschlossen.

Die 2. Änderungssatzung zur Friedhofssatzung für die Friedhöfe der Stadt Hecklingen

wurde in der Sitzung des Stadtrates am 19.06.2018 mit Beschluss Nr. 495/18-SR- beschlossen.

Mit der vorliegenden 3. Änderungssatzung beabsichtigt die Verwaltung die noch geltende Friedhofssatzung an die sich ändernden rechtlichen Grundbedingungen anzupassen.

Ab dem 01.01.2023 wird die Stadt Hecklingen nach jetzigem Kenntnisstand verpflichtet sein, für einzelne Leistungen der Friedhofsverwaltung eine Umsatzsteuer zu erheben.

Die Umsatzsteuer wird im regelmäßigen Geschäftsbetrieb vom Endverbraucher – also Leistungsnehmer - als Mehrwertsteuer getragen.

Hieraus leitet sich die Notwendigkeit der Satzungsänderung ab, da bei Nichtänderung ca. 16% der (in unveränderter Höhe) vereinnahmten Gebühren für die betroffenen Leistungen abgeführt werden müssten. In diesem Falle würde eine Verstärkung der ohnehin vorliegenden Unterdeckung resultieren. Im Falle der Satzungsänderung verbliebe der bislang vereinnahmte Gebührensatz wie bisher uneingeschränkt bei der Stadt Hecklingen.

Deshalb erscheint es der Verwaltung geboten, die Gebührensätze ausdrücklich als Netto-Gebühren zu kennzeichnen und für den Fall einer Umsatzsteuerpflicht der Stadt Hecklingen entsprechend zu beaufschlagen. Dies soll im Rahmen der Änderungssatzung geregelt werden.

Die Änderung der Satzung ist zudem notwendig, da die zwischenzeitlich beschlossene „neue Friedhofssatzung“ (Beschluss-Nr. 259/21 vom 04.11.2021) derzeit noch nicht in Kraft ist und auch nicht absehbar ist, dass sie vor dem 01.01.2023 in Kraft treten wird.

Die 3. Änderungssatzung der Friedhofssatzung ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt. Die Verwaltung bittet um entsprechende Beschlussfassung.

               

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

 

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt

 

 

 


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