Der Stadtrat der Stadt Hecklingen trifft gemäß § 52 Abs.1 Nr.1 KWG LSA nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 KWG LSA bezeichneten Frist durch Beschluss mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen folgende Entscheidung:
Einwendungen gegen die Wahl des Stadtrates der Stadt Hecklingen vom 26. Mai 2019 liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.
Gemäß § 50 Abs. 1
Kommunalwahlgesetz LSA kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei
oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das
Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde
gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch
(Wahleinspruch) mit der Begründung erheben, dass die Wahl nicht den
Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet, durchgeführt oder in anderer
unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.
Der Wahleinspruch laut §
50 Abs. 2 KWG LSA ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen
zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich
einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des
Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.
Die Sitzung des
Wahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zur Wahl des
Stadtrates in der Stadt Hecklingen und der Wahlen zu den Ortschaftsräten in den
Ortsteilen der Stadt Hecklingen vom 26. Mai 2019 fand am 04. Juni 2019
öffentlich statt. Die hier festgestellten endgültigen Wahlergebnisse wurden im
Amtsblatt des Salzlandkreises Nummer 21 vom 05. Juni 2019 bekanntgegeben.
Bis zum Ablauf dieser
Frist lagen keine Wahleinsprüche vor. Die Wahlen können somit für gültig
erklärt werden.
Gemäß § 51 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz LSA entscheidet die neugewählte
Vertretung über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl. Laut
Gesetz entscheidet der Gemeinderat über die Wahleinsprüche und über die
Gültigkeit der Ortschaftsratswahlen.