1. Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde fasst den Abwägungsbeschluss zum Entwurf des Ausgleichsbebauungsplans zu den B-Plänen Nr. 4, 7. Änderung "Industriegebiet Osterweddingen" und Nr. 7, 1. Änderung "Industriegebiet Osterweddingen" auf Flächen in der Stadt Wanzleben - Börde gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.

 

2. Die im Ergebnis der Beteiligungen nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf des Ausgleichsbebauungsplans zu den B-Plänen Nr. 4, 7. Änderung "Industriegebiet Osterweddingen" und Nr. 7, 1. Änderung "Industriegebiet Osterweddingen" auf Flächen in der Stadt Wanzleben - Börde (Stand Februar 2022) vorgebrachten Anregungen und Hinweise in den Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange entsprechen denen im Abwägungskatalog (Seite 1 bis 18) als Anlage zum Abwägungsbeschluss.


Von der Öffentlichkeit wurden keine Hinweise und Anregungen vorgebracht.


Die Abwägungsentscheidung erfolgte mit folgenden Ergebnissen:

a)            berücksichtigt werden Anregungen von:

            - Landkreis Börde

 

3. Der Abwägungskatalog (bestehend aus den Seiten 1 bis 18) wird Bestandteil des Abwägungsbeschlusses.

 

4. Der Bürgermeister wird beauftragt die Behörden, deren Anregungen und Hinweise den Inhalt des B-Plans wesentlich berühren, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe Kenntnis zu geben.

 

5. Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Satzung des Ausgleichsbebauungsplans zu den B-Plänen Nr. 4, 7. Änderung "Industriegebiet Osterweddingen" und Nr. 7, 1. Änderung "Industriegebiet Osterweddingen" auf Flächen in der Stadt Wanzleben - Börde, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A) und den textlichen Festsetzungen (Teil B), Planungsstand September 2022, als Satzung.

 

6. Die Begründung nebst Umweltbericht werden in der beigefügten Fassung (Stand September 2022) gebilligt.

 

7. Der Bürgermeister wird beauftragt, den Satzungsbeschluss gemäß § 10 Abs. 3 BauGB durch öffentliche Bekanntmachung in Kraft zu setzen.

Dabei ist anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann. Zeitgleich werden die Unterlagen ins gemeindliche Internet-Portal der Stadt eingestellt.

 

8. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 BauGB ortsüblich bekannt zu machen.