Beschlussvorschlag:
Der Ortschaftsrat der Ortschaft Dannefeld beschließt die Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat der Ortschaft Dannefeld.
Gesetzliche Grundlagen
§ 44 Absatz 3 Nr. 2 und § 86 Abs. 8 i.V.m. § 51 a der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993, in der zurzeit gültigen Fassung
Begründung
Gemäß § 44 Absatz 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) ist der Stadtrat für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung zuständig.
Nach § 86 Abs. 8 i.V.m. § 51 a kann sich der Ortschaftsrat zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine eigene Geschäftsordnung geben. In der Ordnung wird das Verfahren im Ortschaftsrat geregelt. Somit werden u. a. die Fragen der Einladung, der Aufstellung der Tagesordnung und der Sitzungsverlauf festgeschrieben.
Die Grenzen des Selbstorganisationsrechts des Ortschaftsrats nach den Vorgaben der GO LSA sind entsprechend zu berücksichtigen.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja: ( ) Nein: ( X )
Gesamtkosten Finanzierung Objektbezogene Einmalige oder jährliche
der Maßnahmen Eigenanteil Einnahmen laufende Haushaltsbelastung
(Beschaffungs- Jährliche (i.d.R.
= (Zuschüsse/ (Mittelabfluss, Kapitaldienst,
Herstellungs- Folgekosten/ Kreditbedarf) Beiträge) Folgelasten ohne kalkulato-
kosten) € -lasten € € € rische
Kosten) €
Veranschlagung
im
Verwaltungs- im Vermögens- Haushaltsstelle
haushalt
haushalt
( )
200 ( )
( )
Nein ( ) Ja
Anlage
Geschäftsordnung