Betreff
Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat Dannefeld
Vorlage
OR DA/01/04/11
Aktenzeichen
-ka
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

 

Der Ortschaftsrat der Ortschaft Dannefeld beschließt die Geschäftsordnung für den Ortschaftsrat der Ortschaft Dannefeld.

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen

 

§ 44 Absatz 3 Nr. 2 und § 86 Abs. 8 i.V.m. § 51 a der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) vom 05.10.1993, in der zurzeit gültigen Fassung


Begründung

 

Gemäß § 44 Absatz 3 Nr. 2 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt (GO LSA) ist der Stadtrat für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung zuständig.

 

Nach § 86 Abs. 8 i.V.m. § 51 a kann sich der Ortschaftsrat zur Regelung seiner inneren Angelegenheiten eine eigene Geschäftsordnung geben. In der Ordnung wird das Verfahren im Ortschaftsrat geregelt. Somit werden u. a. die Fragen der Einladung, der Aufstellung der Tagesordnung und der Sitzungsverlauf festgeschrieben.

 

Die Grenzen des Selbstorganisationsrechts des Ortschaftsrats nach den Vorgaben der GO LSA sind entsprechend zu berücksichtigen.


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  (   )         Nein:  ( X )

 

 

Gesamtkosten                                         Finanzierung        Objektbezogene      Einmalige oder jährliche

der Maßnahmen                                      Eigenanteil               Einnahmen               laufende Haushaltsbelastung

(Beschaffungs-      Jährliche                  (i.d.R. =                    (Zuschüsse/           (Mittelabfluss, Kapitaldienst,

Herstellungs-           Folgekosten/            Kreditbedarf)           Beiträge)                 Folgelasten ohne kalkulato-

kosten) €                 -lasten €                                                                              rische Kosten) €

 

 

Veranschlagung

                im Verwaltungs-                      im Vermögens-                                       Haushaltsstelle                       

                haushalt                                  haushalt

(   )     200                                               (    )                        (  )  Nein     (  )  Ja

 


Anlage

Geschäftsordnung