Betreff
Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Hansestadt Gardelegen - Sondernutzungssatzung -
Vorlage
175/13/16
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschlussvorschlag:

 

Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die als Anlage beigefügte Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen im Gebiet der Hansestadt Gardelegen – Sondernutzungssatzung - .

 

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

§§ 5,  8, 11 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 Nr. 1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17. Juni 2014 (GVBl. LSA S. 288) in Verbindung mit den §§ 18, 21, 48 und 50 des Straßengesetzes für das Land Sachsen- Anhalt (StrG LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 334) des § 8 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206) sowie der §§ 1, 2 und 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG LSA) vom 13. Dezember 1996 (GVBl. LSA S. 405) zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288, 340)

 


Begründung:

 

Auf Grund vieler Änderungen in den gesetzlichen Grundlagen seit Inkrafttreten der bestehenden Sondernutzungssatzung macht es sich erforderlich, eine einheitliche Sondernutzungssatzung für die Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen zu erlassen.

 

Jede Benutzung einer Straße über den Gemeingebrauch hinaus, stellt eine Sondernutzung gemäß des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt dar. In Ortsdurchfahrten bedarf sie der Erlaubnis der Gemeinde.

 

Einige wesentliche Änderungen sind nachfolgend aufgeführt.

 

Im Bereich der erlaubnisfreien Sondernutzungen wurden die Aufstellung von Abfallbehältern und das Bereitstellung von Abfall (Sperrmüll) im Rahmen der öffentlichen Abfuhr sowie die vorübergehende Benutzung von max. 24 Stunden für Ablagerungen als neue Tatbestände hinzugefügt, da diese in der Vergangenheit eine Regelungslücke darstellten. Ebenfalls neu geregelt ist das Anbringen der Plakatwerbung an den Lichtmasten, da vormontierte Werbeträger nicht mehr ausreichend und in den Ortsteilen nicht vorhanden sind.

 

Für die Wahlwerbung wurde eine Pauschalisierung der Anzahl für Plakate und Großflächen vorgenommen, um so den zugelassenen Parteien, Wählergemeinschaften oder Einzelbewerber die Möglichkeit zu geben, die Standorte selbst zu wählen.

 

In den Gebührentarifen zur Sondernutzungssatzung entfällt die Festlegung zur Berechnung der Mindestgebühr, da dazu eine allgemeine Regelung im § 13 Abs. 5 getroffen wurde.

 

Zur Steigerung der Attraktivität und Wirtschaftsförderung werden die in Nummer 2 der Gebührentarife genannten Sondernutzungen gebührenfrei erlaubt.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  ( X )         Nein:  (   )

 

Veranschlagung im Ergebnishaushalt        (X  )                                                Investitionsplan                             (   )

 

Buchungsstelle   (   1.2.2.20.431101               )                                                (                                                         )

 

Aufwendungen                                                                                                Auszahlungen                                

 

Erträge                                                                                                            Einzahlungen                                 

 

Jährliche Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc.                                     

 

mögliche Sonderposten                                                   

 

jährliche Folgeaufwendungen bis                                   20__