Beschlussvorschlag:
§ 13 Abs. 2 wird wie
folgt geändert:
(2) Die Gebührentarife für Sondernutzungen werden in Tages-, Wochen oder Monatssätzen festgesetzt. Bei der Berechnung gilt folgende Maßgabe:
- 1 Tag ist der Kalendertag
- 7 Tage sind 1 Woche und
- 30 Tage sind 1 Monat.
Redaktionelle
Änderungen bei der Übersicht der Gebührentarife (Anlage)
Auf der Seite 8 der Sondernutzungssatzung sind die Gebührentarife 1 – 14 aufgeführt.
Die in der 2. Spalte „Nutzungsart“ zu den einzelnen Tarifen aufgeführten Bestandteile der Berechnungsgrundlagen für die Gebühr werden dort gestrichen und in der jeweiligen 3. Spalte des Gebührentarifes angeführt, wobei das Wort „angefangenen“ (m²) ersatzlos gestrichen wird. Dazu gibt es eine Regelung im § 13 Abs. 4.
Somit sind die Berechnungsgrundlagen der Gebühren, wie auch auf Seite 9, in der 3. Spalte einheitlich aufgeführt.