Beschluss:
Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die Berufung des Stadtwehrleiters, Herrn Sven Rasch, in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit.
Das Beamtenverhältnis ist für die Dauer von 6 Jahren bestimmt und endet mit dem Ausscheiden aus den dafür bestimmten Funktionen.
Gesetzliche Grundlagen:
- § 15 Abs. 4 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S. 190), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12.07.2017 (GVBl. LSA S. 133)
- § 6 Beamtengesetz des
Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz – LGB LSA) vom 15.12.2009
(GVBl. LSA S.648), mehrfach geändert sowie §§ 84, 85 und 87 neu gefasst
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 176)
- § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vom 23.09.2005 (GVBl. LSA S. 640), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.08.2015 (GVBl. LSA S. 445)
- § 3 und 4 der 1. Änderung der Satzung über die Unterhaltung und Organisation der Freiwilligen Feurwehr der Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen (Feuerwehrsatzung) vom 03.12.2018
Sachverhalt:
Die Freiwillige Feuerwehr der Hansestadt Gardelegen wird durch den Stadtwehrleiter geleitet, er ist im Dienst Vorgesetzter ihrer Mitglieder. Die Befähigung und Eignung muss nach der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vorliegen. Der Stadtwehrleiter muss Mitglied einer Ortsfeuerwehr, darf aber nicht gleichzeitig Ortswehrleiter oder stellvertretender Ortswehrleiter sein.
Nach den Vorschriften des § 7 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Hansestadt Gardelegen sind die Ortswehrleiter der Ortsfeuerwehren der Hansestadt Gardelegen, im Verhinderungsfall der jeweilige stellvertretende Ortwehrleiter, vorschlagsberechtigt.
Gemäß § 15 Abs. 4 BrSchG LSA ist der Stadtwehrleiter auf Vorschlag der Gemeindefeuerwehr für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
Am 20.08.2019 fand das entsprechende Vorschlagsverfahren für den Stadtwehrleiter der Hansestadt Gardelegen statt.
Mit Stimmenmehrheit wurde für die Funktion des Stadtwehrleiters der Kamerad Sven Rasch vorgeschlagen, Gegenvorschläge gab es nicht. Herr Rasch erfüllt die nach § 3 Abs. 4 der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren und des § 3 Abs. 1 der Feuerwehrsatzung der Hansestadt Gardelegen vorgeschriebenen Voraussetzungen.
Der Kamerad Sven Rasch hatte die Funktion des Stadtwehrleiters bereits seit 2013 inne und erfüllte diese Aufgabe mit sehr hohen Engagement.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: (X )
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen: