Betreff
Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Hansestadt Gardelegen (Spielgerätesteuersatzung)
Vorlage
80/8/20
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschluss:

 

Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Hansestadt Gardelegen (Spielgerätesteuersatzung).

 

Gesetzliche Grundlagen

§§ 5, 8, 45 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

§ 2, Abs. 1 und § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt

 


Sachverhalt:

 

Aufgrund der sich ständig ändernden Rechtsprechung ist es notwendig eine neue Satzung zu erlassen.

Bisher wurde in der Hansestadt Gardelegen die Vergnügungssteuer als Pauschalsteuer pro Spielgerät erhoben.

Für die Festsetzung der Vergnügungssteuer bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzbezogene Steuermaßstäbe anzuwenden. Die Anwendung des Stückzahlmaßstabes bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit bleibt weiterhin bestehen.

Die Festsetzungshöhe der Steuermaßstäbe liegt im Ermessen der Gemeinde. Im Vergleich mit annähernd großen Gemeinden wie die Hansestadt Gardelegen ergaben sich die in der neuen Satzung festgelegten Steuermaßstäbe.

 

Da die Änderungen zur bisherigen Satzung sehr umfangreich sind, ist eine synoptische Gegenüberstellung nicht möglich. Daher übersenden wir in der Anlage den Entwurf der neuen Satzung sowie die derzeit gültige Satzung. Gegenüberstellbar sind jedoch die eigentlichen Steuersätze – siehe nachfolgende Tabelle.

 

neu

alt

§ 5 Steuersatz

 

Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung

 

1.  in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen (§ 1 Abs.1 ) bei

 

a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit      

14 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch                                      mindestens 80,00 Euro

 

b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit

12 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch

mindestens 40,00 Euro

ohne manipulationssicheres Zählwerk 40,00 Euro

 

2. an sonstigen Orten (nach § 1 Abs.1 b) bei

 

a) Apparaten mit Gewinnmöglichkeit                                                                     

10 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch

mindestens  40,00 Euro

 

b) Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit                              

10 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch mindestens  30,00 Euro

ohne manipulationssicheres Zählwerk  30,00 Euro

 

3. unabhängig vom Aufstellort für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Tiere, die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder die Menschenwürde verletzende Praktiken oder ähnliches  dargestellt werden

 

20 v.H. des Einspielergebnisses, jedoch

mindestens 1.000,00 Euro. 

 

          § 9 Pauschsteuer nach festen Sätzen

 

Für den Betrieb von Spiel- und Unterhaltungsspielgeräten (einschließlich der Geräte und Automaten zur Ausspielung von Geld und Unterhaltungsspielen (§ 1 Nr.5) beträgt die Steuer für jeden angefangenen Kalendermonat für

 

1. Geräten mit Gewinnmöglichkeit

 

a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen und ähnlichen

Räumen 36,00 Euro

 

b) bei Aufstellung in Spielhallen 77,00 Euro

 

2. Musikautomaten 26,00 Euro

 

3. sonstige Geräte und Spiele ohne Gewinnmöglichkeit

( Kicker, Pool-Billard, Dart u.ä.)

 

a) bei Aufstellung in Gaststätten, Kantinen und ähnlichen

Räumen 26,00 Euro

 

b) bei Aufstellung in Spielhallen 36,00 Euro

 

4. Geräte, mit denen Gewalttätigkeit gegen Menschen

dargestellt wird oder die eine Verherrlichung oder

Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand haben. 102,00 Euro

 

5. Für Geräte gemäß Nr.1, die gleichzeitig 2 oder mehrere Spiele ermöglichen, gelten je Gewinnmöglichkeit die Steuersätze gemäß Nr. 1 a) und b) .

 

 

 

Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  (  )          Nein: ( x )

 

Veranschlagung in Ergebnishaushalt      (  )            Investitionsplan                   (  )

 

Buchungsstelle  (                                        )             (                                             )  

 

Aufwendungen                                                        Auszahlungen                     

 

Erträge                                                                    Einzahlungen                      

 

Jährliche Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc.                          

 

mögliche Sonderposten                            

 

jährliche Folgeaufwendungen bis              20__

 

 


Anlagen:

 

Vergnügungssteuersatzung alt

Vergnügungssteuersatzung neu