Beschluss:
Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die Satzung über die Erhebung einer Spielgerätesteuer in der Hansestadt Gardelegen (Spielgerätesteuersatzung).
Gesetzliche Grundlagen
§§ 5, 8, 45 und 99 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
§ 2, Abs. 1 und § 3 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Sachverhalt:
Aufgrund der sich
ständig ändernden Rechtsprechung ist es notwendig eine neue Satzung zu
erlassen.
Bisher wurde in der
Hansestadt Gardelegen die Vergnügungssteuer als Pauschalsteuer pro Spielgerät
erhoben.
Für die Festsetzung der Vergnügungssteuer bei Geräten mit Gewinnmöglichkeit sind umsatzbezogene Steuermaßstäbe anzuwenden. Die Anwendung des Stückzahlmaßstabes bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit bleibt weiterhin bestehen.
Die Festsetzungshöhe der Steuermaßstäbe liegt im Ermessen der Gemeinde. Im Vergleich mit annähernd großen Gemeinden wie die Hansestadt Gardelegen ergaben sich die in der neuen Satzung festgelegten Steuermaßstäbe.
Da die Änderungen zur bisherigen Satzung sehr umfangreich sind, ist eine synoptische Gegenüberstellung nicht möglich. Daher übersenden wir in der Anlage den Entwurf der neuen Satzung sowie die derzeit gültige Satzung. Gegenüberstellbar sind jedoch die eigentlichen Steuersätze – siehe nachfolgende Tabelle.
neu |
alt |
§ 5 Steuersatz Die Steuer
beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung 1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
(§ 1 Abs.1 ) bei a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 14 v.H. des
Einspielergebnisses, jedoch
mindestens 80,00 Euro b)
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit 12 v.H. des
Einspielergebnisses, jedoch mindestens
40,00 Euro ohne
manipulationssicheres Zählwerk 40,00 Euro 2. an sonstigen
Orten (nach § 1 Abs.1 b) bei a)
Apparaten mit Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des
Einspielergebnisses, jedoch mindestens 40,00 Euro b)
Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit
10 v.H. des
Einspielergebnisses, jedoch mindestens
30,00 Euro ohne
manipulationssicheres Zählwerk 30,00
Euro 3.
unabhängig vom Aufstellort für Apparate, mit denen Gewalttätigkeiten gegen
Menschen oder Tiere, die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder
die Menschenwürde verletzende Praktiken oder ähnliches dargestellt werden 20 v.H. des
Einspielergebnisses, jedoch mindestens
1.000,00 Euro. |
§ 9 Pauschsteuer nach festen Sätzen Für den Betrieb von Spiel- und
Unterhaltungsspielgeräten (einschließlich der Geräte und Automaten zur
Ausspielung von Geld und Unterhaltungsspielen (§ 1 Nr.5) beträgt die Steuer
für jeden angefangenen Kalendermonat für 1. Geräten mit Gewinnmöglichkeit a) bei Aufstellung in Gaststätten,
Kantinen und ähnlichen Räumen 36,00 Euro b) bei Aufstellung in Spielhallen 77,00
Euro 2. Musikautomaten 26,00 Euro 3. sonstige Geräte und Spiele ohne
Gewinnmöglichkeit ( Kicker, Pool-Billard, Dart u.ä.) a) bei Aufstellung in Gaststätten,
Kantinen und ähnlichen Räumen 26,00 Euro b) bei Aufstellung in Spielhallen 36,00
Euro 4. Geräte, mit denen Gewalttätigkeit
gegen Menschen dargestellt wird oder die eine
Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges zum Gegenstand
haben. 102,00 Euro 5. Für Geräte gemäß Nr.1, die
gleichzeitig 2 oder mehrere Spiele ermöglichen, gelten je Gewinnmöglichkeit
die Steuersätze gemäß Nr. 1 a) und b) . |
Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: ( x )
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen:
Vergnügungssteuersatzung alt
Vergnügungssteuersatzung neu