Beschluss:
Der Stadtrat der
Hansestadt Gardelegen beschließt die Berufung des stellvertretenden
Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr Jeseritz, Torsten Gadau, in das
Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit.
Das
Ehrenbeamtenverhältnis ist für die Dauer von 6 Jahren bestimmt und endet mit
dem Ausscheiden aus den dafür bestimmten Funktionen.
Gesetzliche Grundlagen:
• § 15 Abs.3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen- Anhalt (Brandschutzgesetz - BrSchG) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 07. Juni 2001 (GVBl. LSA S. 190) zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom12. Juli 2017 (GVBl.LSA S. 133)
• § 6 Beamtengesetz des Landes Sachesen Anhalt (Landesbeamtengesetz - LGB LSA) vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S. 648), mehrfach geändert sowie §§ 84,85 und 87 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2019 (GVBl. LSA S. 176)
• § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren (LVO-FF) vom 23.09.2005 (GVBl. LSA S. 640), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.08.2015 (GVBl. LSA S. 445)
Sachverhalt: Auf der Jahreshauptversammlung mit Vorschlagsverfahren zur Berufung des stellvertretenden Ortswehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr der Ortschaft Jeseritz am 01.03.2019 wurde der Kamerad Torsten Gadau zum stellvertretenden Ortswehrleiter der Freiwilligen Feuerwehr Jeseritz für den Zeitraum von 6 Jahren vorgeschlagen.
Gemäß § 15 Abs. 3 BrschG ist der stellvertretende Ortswehrleiter auf Vorschlag der Gemeindefeuerwehr für die Dauer von 6 Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis zu berufen.
Der Kamerad Torsten Gadau erfüllt die Voraussetzungen zur Funktionsübertragung gemäß § 3 Abs. 4 der LVO-FF.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: ( x )
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen: