Betreff
Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes "Altstadt Gardelegen"
Vorlage
198/17/21
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

1.         die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Gardelegen“ und den Entwurf der Sanierungsaufhebungssatzung. 

2.         die Einleitung der Beteiligungsverfahren nach § 137 BauGB (Beteiligung der      Betroffenen) und § 139 BauGB (Beteiligung öffentlicher Auftraggeber).

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

-           Beschluss Nr. 71/11/IX/91 über den Beginn Vorbereitender Untersuchungen vom 24.04.1991

-           Beschluss Nr. 285/32/93, Satzungsbeschluss über die städtebauliche

            Sanierungsmaßnahme „Altstadt Gardelegen“ vom 05.07.1993

 

 

 


Sachverhalt:

 

I. Ausgangs- bzw. Beschlusslage

 

Mit dem Beschluss am 24.04.1991 hat der Stadtrat die Durchführung Vorbereitender Untersuchungen zur Ermittlung von Beurteilungsgrundlagen zwecks Festsetzung eines Sanierungsgebietes für die Altstadt beschlossen, um die von Verfall und städtebaulichen Missständen geprägte historische Altstadt zu retten. Das Ergebnis der Vorbereitenden Untersuchungen stellte den dringenden Sanierungsbedarf für die Altstadt aufgrund gravierender städtebaulicher Mängel fest und formulierte Ziele für eine städtebauliche Sanierung. Dies führte am 05.07.1993 zum Beschluss der Sanierungssatzung. Die Saleg ist als Sanierungsträger seit 07.07.1993 im Auftrag der Stadt tätig.

Mit Datum vom 03.10.1993 wurde die beschlossene Sanierungssatzung genehmigt. Durch ortsübliche Bekanntmachung am 13.11.1993 wurde die Satzung rechtswirksam (§ 143 BauGB).

Durch die frühzeitige förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes ergab sich für die Hansestadt Gardelegen die Chance, Städtebaufördermittel aus dem Programm „Städtebauliche Sanierung“ zu beantragen und bewilligt zu bekommen. Im Rahmen dessen wurden Sanierungsmaßnahmen mit insgesamt 19 Millionen Euro gefördert. 13,6 Millionen Euro waren Städtebaufördermittel des Bundes und des Landes Sachsen-Anhalt. Die Hansestadt finanzierte die Maßnahme mit 5,4 Millionen Euro.

27 Jahre später kann konstatiert werden, dass die Städtebauliche Sanierung im Sanierungsgebiet „Altstadt Gardelegen“ erfolgreich durchgeführt wurde. Damit ist gemäß § 162 (1) Ziffer 1 BauGB die Sanierungssatzung aufzuheben.

 

 

II. Beschlussgegenstand:

 

Zu 1:

Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt den Entwurf zur Aufhebung der Sanierungssatzung für das Sanierungsgebiet „Altstadt Gardelegen“.

In den Überleitungsvorschriften für städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen wird im § 235 Abs. 4 BauGB verallgemeinernd geregelt, dass Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2021 aufzuheben sind. Daraus ergibt sich für die Hansestadt Gardelegen die Terminabfolge für die Einleitung zur Aufhebung der Sanierungssatzung.

Etwas anderes gilt nur, wenn entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 BauGB eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden ist. Eine Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahme „Altstadt Gardelegen“ ist nicht beschlossen worden.

In der von der Saleg erarbeiteten  Anlage 2 – „Begründung zur Aufhebung der Sanierungssatzung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet Altstadt Gardelegen“ sind alle wesentlichen Punkte zusammenfassend dargestellt, aus denen erkennbar ist, dass die Mängel und Missstände im Gebiet der Altstadt im Wesentlichen behoben wurden und somit die gesetzliche Voraussetzung gemäß § 162 (1) Ziffer 1 BauGB vorliegt, um die Sanierungssatzung aufzuheben.

Nach Aufhebung der Sanierungssatzung wird die Hansestadt Gardelegen das Grundbuchamt ersuchen, die Sanierungsvermerke zu löschen.

 

Zu 2:

Im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen Beteiligung nach §§ 137 und 139 BauGB ist die Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger geboten, um die Fragen des Abschlusses und deren Rechtsfolgen zu klären.

Deshalb werden auf Grundlage dieses Einleitungsbeschlusses das Beteiligungsverfahren nach § 137 BauGB (Beteiligung der Betroffenen) und § 139 BauGB (Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger) durchgeführt.

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  (  )          Nein: (X)

 

Veranschlagung in Ergebnishaushalt      (  )            Investitionsplan                   (  )

 

Buchungsstelle  (                                        )             (                                             )  

 

Aufwendungen                                                        Auszahlungen                     

 

Erträge                                                                    Einzahlungen                      

 

Jährliche Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc.                          

 

mögliche Sonderposten                            

 

jährliche Folgeaufwendungen bis              20__

 

 


Anlagen:

 

Anlage 1:

Entwurf der Sanierungsaufhebungssatzung für das Sanierungsgebiet „Altstadt Gardelegen“ nebst  Kartenauszug mit Geltungsgebiet der Sanierungsaufhebungssatzung

 

Anlage 2:

Begründung zum Entwurf der Sanierungsaufhebungssatzung für „Altstadt Gardelegen“