Beschluss:
Der Stadtrat beschließt:
1. die Satzung zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes “Altstadt Gardelegen“ (Sanierungsaufhebungssatzung)
2. die Bürgermeisterin zu beauftragen, die Satzung ortsüblich bekannt zu machen.
Gesetzliche Grundlagen:
- Beschluss Nr. 71/11/IX/91 über den Beginn Vorbereitender Untersuchungen vom 24.04.1991
- Beschluss Nr. 285/32/93, Satzungsbeschluss über die städtebauliche Sanierungsmaßnahme „Altstadt Gardelegen“ vom 05.07. 1993
- Beschluss Nr. 198/17/21 zur Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Gardelegen“ vom 01.11.2021
Sachverhalt:
Der Stadtrat beschloss auf seiner Sitzung am 01.11.2021 die Einleitung des Verfahrens zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Gardelegen“ und den Entwurf der Sanierungsaufhebungssatzung.
Außerdem wurde die Einleitung des Beteiligungsverfahrens nach § 137 BauGB (Beteiligung der Betroffenen) und § 139 (Beteiligung öffentlicher Aufgabenträger) beschlossen.
Auf dieser Grundlage wurde das Verfahren zur Beteiligung der Betroffenen und der öffentlichen Aufgabenträger durchgeführt. Behörden und Träger öffentlicher Belange wurden schriftlich über die geplante Aufhebung der Sanierungssatzung informiert und um Abgabe einer Stellungnahme, innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums, gebeten.
Die Mehrzahl der eingegangenen Stellungnahmen beinhalten keine Anregungen und Hinweise zur Sanierungsaufhebungssatzung.
Lediglich vom Landesamt für Denkmalpflege und Archäologie wurden Bedenken zur Aufhebung der Sanierungssatzung geäußert. Es wird darauf hingewiesen, dass aus denkmalpflegerischer Sicht im Sanierungsgebiet nicht alle Aufgaben gelöst wurden. Außerdem wird die Bedeutung der Sanierungssatzung für eine intensive Betreuung von Einzelobjekten und von städtebaulichen Maßnahmen durch das LfDA und die damit im Zusammenhang stehende Förderung von privaten und öffentlichen Vorhaben bekräftigt.
Diese Stellungnahme ist aus folgenden Gründen nicht abwägungsrelevant:
Die nicht vollständig gelösten Aufgaben im Sanierungsgebiet stellen keinen Hinderungsgrund für die Aufhebung der Sanierungssatzung dar.
Einen flächenmäßig großen Anteil des Sanierungsgebietes nimmt der historische Stadtkern ein, welcher ein städtebauliches Flächendenkmal darstellt. Sämtliche baulichen Veränderungen in diesem Gebiet sind auch zukünftig mit dem LfDA abzustimmen. Die Hansestadt Gardelegen ist sehr an der Weiterentwicklung des Gebiets interessiert und unterstützt auch zukünftig private und öffentliche Bauvorhaben durch Städtebaufördermittel. Das Gebiet der Altstadt ist in das Städtebauförderprogramm „Lebendige Zentren“ integriert. Auch die Geltendmachung steuerlicher Vergünstigungen ist weiterhin möglich.
Somit liegen keine Stellungnahmen von Betroffenen oder von Trägern öffentlicher Belange vor, die der Aufhebung der Sanierungssatzung entgegenstehen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: (X )
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen:
Anlage 1:
Satzung der Hansestadt Gardelegen zur Aufhebung der Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes „Altstadt Gardelegen“ (Sanierungsaufhebungssatzung)
Anlage 2:
Begründung zur Aufhebung der Sanierungssatzung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet „Altstadt Gardelegen“ (Sanierungsaufhebungssatzung)
Anlage 3:
Abwägungsbericht zu den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange