Beschluss:
Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die in der Anlage beigefügte 1. Änderung der Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Hansestadt Gardelegen.
Gesetzliche Grundlagen:
§§ 5, 8, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 79 des Kommunalverfassungsgesetzes
des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBI. LSA, S. 288), zuletzt
geändert durch Gesetz vom 19.03.2021 (GVBl. LSA S. 100)
Sachverhalt:
Gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 der Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Hansestadt Gardelegen vom 20.04.2021 können die kooptierten Mitglieder ihren Wohnsitz auch außerhalb der Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen haben.
Diese Satzungsregelung wurde von der Kommunalaufsicht beim Altmarkkreis Salzwedel mit Schreiben vom 27.10.2021 beanstandet, da sie gegen höherrangiges Recht verstoße. Zur Begründung wurde ausgeführt:
„Für Beiräte sind die Regelungen über das Ehrenamt, §§ 30 ff Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) entsprechend anzuwenden. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 KVG LSA werden grundsätzlich Bürgern Ehrenämter übertragen. Bürger einer Kommune sind gem. § 21 Abs. 2 Satz 1 KVG LSA Einwohner, die Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen, das 16. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten in dieser Kommune wohnen.
Da die beiden kooptierten Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates nicht ihren Wohnsitz im Gebiet der Hansestadt Gardelegen haben, sind diese keine Bürger und können somit grundsätzlich kein Ehrenamt ausüben.
Eine Ausnahme von der Regelung ist in § 30 Abs. 1 S. 2 KVG LSA geregelt. Demnach können Ehrenämter auch anderen Personen als Bürgern übertragen werden, sobald diese einverstanden sind. Unter andere Personen sind hier in erster Linie Einwohner im Sinne des § 21 Abs. 1 KVG LSA zu verstehen. Einwohner einer Kommune ist, wer in dieser Kommune wohnt, unabhängig von Alter, Staatsangehörigkeit oder von der Dauer des Wohnsitzes.
Sinn und Zweck des Jugendbeirates ist es, die Interessen aller in der Hansestadt Gardelegen lebenden jungen Einwohner gegenüber den städtischen Gremien und der Verwaltung zu fördern. Dementsprechend regelt § 2 Abs. 1 der Satzung auch folgerichtig, dass sich der Kinder- und Jugendbeirat aus jungen Einwohnern der Hansestadt Gardelegen zusammensetzt, welche nur von den Einwohnern der Hansestadt Gardelegen gewählt werden.“
Da kooptierte Mitglieder, wenn sie nicht in der Einheitsgemeinde der Hansestadt Gardelegen wohnen, die Einwohnereigenschaft nicht besitzen und ihnen somit auch die Nähe zu den städtischen Themen und Belangen der Stadt fehlen, macht sich die 1. Änderung der Satzung erforderlich. Danach müssen die kooptierten Mitglieder ihren Wohnsitz innerhalb der Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen haben.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: (X )
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen:
1. Änderung der Satzung des Kinder- und Jugendbeirates der Hansestadt Gardelegen
2. Synopse der 1. Änderung