Beschluss:
Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen
beschließt die Berufung des stellvertretenden Ortswehrleiters der Ortsfeuerwehr
Seethen, Herrn Sven Müller, in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit.
Das Ehrenbeamtenverhältnis ist für die Dauer
von 6 Jahren bestimmt und endet mit dem Ausscheiden aus den dafür bestimmten
Funktionen.
Gesetzliche
Grundlage
- § 15 Abs. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (Brandschutzgesetz – BrSchG) vom 07.06.2001 (GVBl. LSA S.
190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom
24.03.2020 (GVBl. LSA S. 108)
- § 6 Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz –
LGB LSA) vom 15.12.2009 (GVBl. LSA S.648), zuletzt geändert durch
Artikel 6 des Gesetzes vom 07.07.2020 (GVBl. LSA S. 372)
- § 3 Abs. 4 Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger
Feuerwehren (LVO-FF) vom 23.09.2005 (GVBl. LSA S. 640), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 28.08.2015 (GVBl. LSA S. 445)
Sachverhalt:
Gemäß § 15 Abs. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sind Ortswehrleiter und ihre Stellvertreter auf Vorschlag der Mitglieder im Einsatzdienst des jeweiligen Zuständigkeitsbereiches durch die Gemeinde als Träger der Feuerwehr für die Dauer von sechs Jahren in das Ehrenbeamtenverhältnis auf Zeit zu berufen.
Kamerad Sven Müller wurde am 25.03.2022 von den im Einsatzdienst tätigen Mitgliedern der Ortsfeuerwehr Seethen für die Funktion des stellv. Ortswehrleiters vorgeschlagen.
Die Voraussetzungen zur Funktionsübertragung gemäß § 3 der Laufbahnverordnung für Mitglieder Freiwilliger Feuerwehren werden erfüllt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: ( x )
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__