Der
Stadtrat beschließt die Überführung der bisherigen Mitgliedschaft in der “Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen
Sachsen-Anhalt” in die am 06.07.2022 gegründete Nachfolgeorganisaton
“Arbeitsgemeinschaft Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt e.V.”
Sachverhalt
Die Arbeitsgemeinschaft
Fahrradfreundliche Kommunen Sachsen-Anhalt (AGFK) ist seit ihrer Gründung am
11. November 2019 per Vereinbarung und Geschäftsordnung eine kommunale
Arbeitsgemeinschaft gemäß § 2 Abs. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit
gewesen. Die AGFK besaß damit keine eigene Rechtspersönlichkeit, was der
Landesrechnungs-hof in der Vorortprüfung in Aken am 24.02.2022 kritisch
bewertet hat. Es zeigte sich, dass die gewählte Organisationsform erhebliche
Nachteile hatte:
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Um
die Geschäftsfähigkeit der AGFK herzustellen, wurde von der Stadt Aken die
Geschäftsführung übernommen. Für die Stadtverwaltung war damit ein erheblicher
Aufwand verbunden.
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Die
zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel sind jeweils bis zum Jahresende vollständig
zu verausgaben. Rücklagen zur Umsetzung größerer Projekte oder zur Absicherung
der Basisausgaben für den Fall, dass die Förderung des Landes zeitweise
ausfällt, konnten nicht gebildet werden.
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Das
Personal der Geschäftsstelle war jeweils für die Dauer von einem Jahr befristet
beschäftigt.
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keine
Steuerbegünstigung und Spendenabzugsfähigkeit
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eingeschränkte
Akzeptanz, da keine eigenständige Rechtspersönlichkeit
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Doppelstrukturen
& Kompetenzüberschneidungen (Vorstand / Geschäftsführende Kommune)
Daher wurde empfohlen, die AGFK in
einen gemeinnützigen eingetragenen Verein zu überführen. Mit der Organisation
als Verein ergeben sich folgende Vorteile:
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Die
AGFK erhält eine eigene Rechtspersönlichkeit.
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Die
Förderung durch das Land ist weiterhin möglich.
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Die
Arbeitsverträge können mit sachlicher Begründung über die Dauer von zwei Jahren
hinaus abgeschlossen werden.
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Haftungsrisiken
sind auf das Vereinsmögen beschränkt. Der Vorstand ist vor Risiken einer
vertraglichen Haftung geschützt. Die Mitglieder haften nicht für den Verein.
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Durch
das Erfordernis einer Satzung erhält der Verein eine klar definierte Struktur.
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Die
Mitgliederversammlung kontrolliert den Verein, Gemeinnützige Vereine können
ihre überschüssigen Mittel ganz oder teilweise zur Sicherstellung der
Liquidität, in Rücklagen überführen (freie Rücklagen, zweckbestimmte Rücklagen,
Wiederbeschaffungsrücklagen).
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Spenden
und Sponsoring sind möglich.
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Die
Einbeziehung eines Wirtschafts- und Steuerprüfers sorgt für transparente
Finanzen.
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Drittmittel
(z.B. Bundesmittel) können von (gemeinnützigen) Vereinen einfach eingeworben
werden.
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klar
geregelte Kompetenzen, keine Doppelstrukturen. Beschlüsse der eigenen Organe
(Mitgliederversammlung, Vorstand) bedürfen nicht mehr der zusätzlichen
Zustimmung der Gremien der Geschäftsführenden Kommune.
In der Mitgliederversammlung der
AGFK LSA am 06.07.2022 in Magdeburg wurde beschlossen, die AGFK in eine
Vereinsstruktur als eingetragener gemeinnütziger Verein zu überführen.
In diesem Zuge wurde ebenfalls
beschlossen, dass mit der Eintragungsmeldung im Vereinsregister die bisherige
Arbeitsgemeinschaft aufgelöst wird und den bisherigen Mitgliedern eine
Übergangszeit für den Beitritt zur Nachfolgeorganisation AGFK LSA eingeräumt
wird.
Die bisherige Geschäftsstelle in
der Stadt Aken (Elbe) und wird aufgelöst. Der Verein der AGFK LSA hat seinen
Sitz in Bernburg. Für die Mitgliedschaft in der AGFK LSA e.V. ist nach wie vor
ein Jahresbeitrag in Höhe von 500 € zu entrichten.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja: ( X )
Nein: ( )
Veranschlagung in Ergebnishaushalt ( X ) Investitionsplan ( )
Buchungsstelle
( 5.2.1.10.542910)
(
)
Aufwendungen 500 € Auszahlungen €
Erträge
€ Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen durch
Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen: