Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt:
1.
die
Benennung des für den in der Anlage zu diesem Beschluss gekennzeichneten
Bereichs der Zufahrt zum Gelände der Carl Bechem GmbH als „Carl-Bechem-Straße“
2.
die Bürgermeisterin zu beauftragen, diesen
Beschluss ortsüblich bekannt zu machen
Einleitung:
Gemäß § 45 des
Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gehört zu den Aufgaben
der Vertretung (Stadtrat) u.a. die Benennung von Straßen.
Sachverhalt:
Die Carl Bechem GmbH hat ihren Standort in der Kurzen Straße 3 in 39649 Gardelegen
OT Mieste. Der gesamte Zulieferer- und Schwerlastverkehr erfolgt über die Kurze
Straße. In der Kernstadt Gardelegen befindet sich unter der PLZ 39638 eine
weitere Kurze Straße.
Es sei in der Vergangenheit häufiger vorgekommen, dass Zulieferer die
falsche Adresse genutzt hätten und teilweise von der Polizei aus der
Anliegerstraße in der Kernstadt herausgelotst werden mussten.
Eine Umbenennung der Kurzen Straße im OT Mieste scheiterte am ebenfalls
dort beheimateten Busbetrieb E+R Stein UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.
Vor diesem Hintergrund beantragte die Carl Bechem GmbH die Benennung der
privaten Zufahrt in der Gemarkung Mieste, Flur 4, Flurstücke 1014/9 und 1328 zu
einer Straße.
Eine Straßenbenennung hat zusammen mit der Hausnummernvergabe die
Funktion, eine eindeutige Verortung von Wohnungen, Betrieben, Geschäftsräumen,
Dienststellen etc. herzustellen und in Notfällen eine schnelle Erreichbarkeit
zu ermöglichen.
Die Benennung von Straßen kann durch die Gemeinde in freier Gestaltung
nach Maßgabe und Grenzen besonderer gesetzlicher Bestimmungen erfolgen. Dabei
hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Eignung
und Verhältnismäßigkeit die für die Benennung sprechenden Gründe abzuwägen.
Aufgrund der tatsächlichen Navigationsschwierigkeiten der Zulieferer,
ist unter Beachtung der Ordnungsfunktion eine Neubenennung der Zufahrt
erforderlich und geeignet. Die alternative Umbenennung der Kurzen Straße würde
hingegen für den gewerblich ansässigen Busbetrieb unverhältnismäßige Kosten
verursachen (z.B. die Buswerbung). Da die Neubenennung der Zufahrt keine
erkennbaren Auswirkungen auf Dritte zur Folge hat, ist diese Lösung zu
bevorzugen.
Mit der Benennung der Zufahrt ergeht keine Widmung als öffentliche
Straße gemäß § 6 (1) StrG LSA. Die Aufnahme in das Straßenverzeichnis hat mit
dem Hinweis, dass es sich um eine Privatstraße ohne Widmung handelt, zu
erfolgen.
Die Kosten für die Benennung trägt der Antragsteller.
Anlagen:
Übersichtsplan
Flurkartenauszug
Bilder eines fehlnavigierten Tankwagens
In der aktuellen
Fassung gültige gesetzliche Grundlagen:
- Kommunalverfassungsgesetz
des Landes Sachsen-Anhalt
- Straßengesetz
für das Land Sachsen-Anhalt
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: (x)
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen: