Betreff
Benennung einer Straße im Gewerbegebiet Mieste West "Carl-Bechem-Straße"
Vorlage
276/23/22
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschluss:

Der Stadtrat beschließt:

 

 

1.            die Benennung des für den in der Anlage zu diesem Beschluss gekennzeichneten Bereichs der Zufahrt zum Gelände der Carl Bechem GmbH als „Carl-Bechem-Straße“

 

2.            die Bürgermeisterin zu beauftragen, diesen Beschluss ortsüblich bekannt zu machen

 

 


Einleitung:

 

Gemäß § 45 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt gehört zu den Aufgaben der Vertretung (Stadtrat) u.a. die Benennung von Straßen.

 

Sachverhalt:

 

Die Carl Bechem GmbH hat ihren Standort in der Kurzen Straße 3 in 39649 Gardelegen OT Mieste. Der gesamte Zulieferer- und Schwerlastverkehr erfolgt über die Kurze Straße. In der Kernstadt Gardelegen befindet sich unter der PLZ 39638 eine weitere Kurze Straße.

Es sei in der Vergangenheit häufiger vorgekommen, dass Zulieferer die falsche Adresse genutzt hätten und teilweise von der Polizei aus der Anliegerstraße in der Kernstadt herausgelotst werden mussten.

 

Eine Umbenennung der Kurzen Straße im OT Mieste scheiterte am ebenfalls dort beheimateten Busbetrieb E+R Stein UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG.

 

Vor diesem Hintergrund beantragte die Carl Bechem GmbH die Benennung der privaten Zufahrt in der Gemarkung Mieste, Flur 4, Flurstücke 1014/9 und 1328 zu einer Straße.

 

 

Eine Straßenbenennung hat zusammen mit der Hausnummernvergabe die Funktion, eine eindeutige Verortung von Wohnungen, Betrieben, Geschäftsräumen, Dienststellen etc. herzustellen und in Notfällen eine schnelle Erreichbarkeit zu ermöglichen.

 

Die Benennung von Straßen kann durch die Gemeinde in freier Gestaltung nach Maßgabe und Grenzen besonderer gesetzlicher Bestimmungen erfolgen. Dabei hat die Gemeinde unter Beachtung der Grundsätze der Erforderlichkeit, Eignung und Verhältnismäßigkeit die für die Benennung sprechenden Gründe abzuwägen.

 

Aufgrund der tatsächlichen Navigationsschwierigkeiten der Zulieferer, ist unter Beachtung der Ordnungsfunktion eine Neubenennung der Zufahrt erforderlich und geeignet. Die alternative Umbenennung der Kurzen Straße würde hingegen für den gewerblich ansässigen Busbetrieb unverhältnismäßige Kosten verursachen (z.B. die Buswerbung). Da die Neubenennung der Zufahrt keine erkennbaren Auswirkungen auf Dritte zur Folge hat, ist diese Lösung zu bevorzugen.

 

Mit der Benennung der Zufahrt ergeht keine Widmung als öffentliche Straße gemäß § 6 (1) StrG LSA. Die Aufnahme in das Straßenverzeichnis hat mit dem Hinweis, dass es sich um eine Privatstraße ohne Widmung handelt, zu erfolgen.

 

Die Kosten für die Benennung trägt der Antragsteller.

 

 

Anlagen:

Übersichtsplan

Flurkartenauszug

Bilder eines fehlnavigierten Tankwagens

 

 

In der aktuellen Fassung gültige gesetzliche Grundlagen:

 

-       Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

-       Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt

 

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  (  )          Nein: (x)

 

Veranschlagung in Ergebnishaushalt      (  )            Investitionsplan                   (  )

 

Buchungsstelle  (                                        )             (                                             )  

 

Aufwendungen                                                        Auszahlungen                     

 

Erträge                                                                    Einzahlungen                      

 

Jährliche Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc.                          

 

mögliche Sonderposten                            

 

jährliche Folgeaufwendungen bis              20__

 

 


Anlagen: