Beschluss:
Beschlussvorschlag:
1.
Die
Einleitung der 1. Änderung Bebauungsplan „Einzelhandelsstandort der Straße der
Opfer des Faschismus (Standort REWE Markt)“, Flur 6, Flurstück 355/2 gemäß § 1
Abs. 8 i.V.m. § 13 a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB).
2.
Die
Bürgermeisterin zu beauftragen diesen Beschluss ortsüblich bekannt zu machen.
Sachverhalt:
Der Bereich des ehemaligen REWE-Marktes (bis 2017) steht trotz des rechtskräftigen Bebauungsplanes weiterhin leer.
Mit der geplanten Änderung soll ermöglicht werden, dass diese langjährige Brachfläche für eine attraktive Anschlussnutzung aktiviert wird. Für die beabsichtigte Nutzung durch “Thomas Phillipps”, einen sogenannten Multisortimenter, ist eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes in mehreren Punkten notwendig.
Die bisherigen Festsetzungen zu Verkaufsflächenanteil zentren- und nahversorgungsrelevanten Randsortimenten, ggf. der zulässigen Hauptnutzungen sowie der überbaubaren Grundstücksfläche werden durch die beabsichtigte Nutzung konterkariert und müssten innerhalb der Änderung angepasst werden.
Um ein mögliches Konfliktpotential hinsichtlich der Auswirkungen auf den zentren- und nahversorgungsrelevanten Handel der Hansestadt Gardelegen auszuschließen, wurde vorab eine Auswirkungsanalyse durch das Büro der GMA erstellt. Diese ist Anlage der Beschlussvorlage.
Im Rahmen der Analyse wurde herauskristallisiert, dass keine negative Auswirkungen durch den Betrieb des Multisortimenters zu rechnen ist.
Änderungsbedarf liegt folgendermaßen in drei Punkten vor:
Textliche Festsetzung – Punkt 1:
“Die Handelsnutzung
mit branchenüblichen zentrenrelevanten oder nahversorgungsrelevanten
Randsortimenten darf nicht mehr als höchstens 10 % der Verkaufsfläche jedes Betriebes
betragen.”
Thomas Philipps liegt aktuell bei 18 % zentrenrelevant und 18 % nahversorgungsrelevanten Sortimenten. Insgesamt 36 %, wodurch eine Überschreitung von 26 % entsteht.
Textliche Festsetzung – Punkt 2:
“Im gesamten
Plangebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit Warensortimenten unter dem Begriff
“zentrenrelevante Sortimente” und “Nahversorgungsrelevante Sortimente” als
Haupthandelsnutzung unzulässig.”
Thomas Philipps ist als Multisortimentere zu betrachten. Im Verfahren muss ggf. vertiefend geprüft warden, ob die Einordnung als Multisortimenter Auswirkungen auf diese textliche Festsetzung hat.
Textliche Festsetzung – Punkt 3:
“Nebenanlagen gem. §
14 Abs. 1 BauNVO sind auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen mit
Ausnahme von Einkaufswagenunterständen unzulässig.”
Thomas Philipps benötigt jedoch eine Außenverkaufsfläche von ca. 200 m² vor dem Gebäude in der direkten Nähe zum Eingang. Dieser Bereich wird mit einem ca. 3 m hohen Zaun umschlossen. Dies betrifft somit die zweite
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: (X)
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen: