Beschluss:
Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die 3. Satzung zur
Änderung der Satzung über die Gewährung von Aufwandsentschädigungen,
Verdienstausfall und Fahrtkosten für die in ein Ehrenamt oder sonstiger
ehrenamtlicher Tätigkeit Berufene der Hansestadt Gardelegen –
Aufwandsentschädigungssatzung.
Gesetzliche
Grundlagen:
-
§§ 8, 30, 35, 45 Abs. 2 Nr. 1 und 79
Kommunalverfassungsgesetz Land Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl.
LSA S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des
Kommunalverfassungsgesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S.209)
-
Verordnung über die Entschädigung bei
ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (KomEVO) vom 29.05.2019 (GVBl. LSA S.
116)
Sachverhalt:
Durch den Stadtrat der Hansestadt Gardelegen wurde in seiner 29. Sitzung am 03.07.2023 die Einführung einer Ortschaftsverfassung mit Wahl eines Ortschaftsrates bzw. eines Ortsvorstehers für die Ortsteile Jävenitz, Jerchel, Trüstedt, Ipse und Weteritz mit Beginn der Wahlperiode 2024 beschlossen.
Da ehrenamtlich Tätige gemäß § 35 Absatz 1 und 2 des KVG LSA einen Anspruch auf den Ersatz ihrer Auslagen haben und ihnen gemäß der Aufwandsentschädigungssatzung der Hansestadt Gardelegen eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt wird, ist eine Überarbeitung der Satzung hinsichtlich dieser Punkte in den entsprechenden Paragrafen erforderlich.
Einleitend wird die Überschrift römisch 1 durch den Ortsvorsteher ergänzt.
Im Paragraf 1 im Absatz 3 wird in der Bezeichnung der
Ortsvorsteher ergänzt.
Des Weiteren werden in den Anstrichen neben den Ortsbürgermeistern zum einen
die Ortsvorsteher der Ortschaften Ipse und Weteritz und zum anderen die
Ortsbürgermeister der Ortschaften Jävenitz, Jerchel und Trüstedt entsprechend
der Höhe ihrer monatlichen Aufwandsentschädigung alphabetisch aufgeführt.
Weiterhin werden im Paragraf 1 Absatz 4 die Ortschaftsräte der Ortschaften Jävenitz, Jerchel und Trüstedt entsprechend der Höhe ihrer monatlichen Aufwandsentschädigung alphabetisch eingefügt.
Eine weitere Änderung kommt bezüglich des Paragrafen 5 „Kinderbeauftragter“ in Betracht.
Durch die Arbeit des Kinder- und Jugendbeirates wird die Hansestadt Gardelegen keinen weiteren ehrenamtlich tätigen Kinderbeauftragten benennen und daher wird eine Umwandlung des Paragrafen 5 vorgeschlagen.
Die Kommunen können gemäß Paragraf 79 des KVG LSA für
bestimmte Aufgabenbereiche besondere Beauftragte bestellen. Folglich könnte
stattdessen, auch im Hinblick der Gleichbehandlung, künftig ein
Seniorenbeauftragter der Hansestadt Gardelegen ehrenamtlich tätig werden.
Ebenfalls im Zuge der Gleichbehandlung sollte dessen Aufwandsentschädigung der
des Behindertenbeauftragten angepasst sein.
Im Weiteren wird im Paragraf 8 im Absatz 2 der Ortsvorsteher ergänzt.
Folgend wird im Paragraf 9 „Aufwandsentschädigung im Verhinderungsfall“ der Absatz 3 bezüglich des Ortsvorstehers eingefügt. Sollte von der Möglichkeit der Wahl eines Stellvertreters des Ortsvorstehers Gebrauch gemacht werden, so hat dieser dann im Verhinderungsfall des Ortsvorstehers Anspruch auf dessen Aufwandsentschädigung.
Letztlich wird der Paragraf 14 korrigiert und neu gefasst.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja: (X) Nein:
( )
Veranschlagung in Ergebnishaushalt (X) Investitionsplan ( )
Buchungsstellen (1.1.1.10.542100,
1.1.1.10.542102)
Aufwendungen (5.082,00€, 1.662,00€ in
2024) Auszahlungen €
Erträge
€ Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen durch
Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen:
- 3. Änderung der
Aufwandsentschädigungssatzung
- Synopse zur 3. Änderung der Aufwandsentschädigungssatzung