Beschluss:
Der Stadtrat der
Hansestadt Gardelegen beschließt die in der Anlage enthaltene 1. Änderung der Förderrichtlinie.
Gesetzliche
Grundlagen:
§ 45 (1) i. V. m. § 84 (3) des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) sowie der §§ 10 (3) Buchstabe k, 19 (2) Nr.4. der Hauptsatzung der Hansestadt Gardelegen vom 02.07.2019 in der zurzeit gültigen Fassung.
Sachverhalt:
Mit der kommenden
Kommunalwahl am 09.06.2024 besteht die Möglichkeit in den Ortschaften Ipse und
Weteritz einen Ortsvorsteher zu wählen.
Zudem ist in der Praxis aufgefallen, dass die Kindertageseinrichtungen in den einzelnen Ortschaften auch Anträge stellen, aber nach derzeitiger Richtlinie nicht als Antragsteller gelten. Dies könnten sie aber nach diesseitiger Auffassung sein, wenn die sonstigen Regelungen der Richtlinie eingehalten werden, die Kindertageseinrichtungen also etwas für die örtliche Gemeinschaft tun, was über das Interne hinausgeht.
Aufgrund der
Einführung der Ortsvorsteher und des Hinzufügens der Kindertageseinrichtungen
als Antrags- und Zuschussberichtigte wird eine Überarbeitung der Richtlinie zur
Vergabe von Zuschüssen und Brauchtumsmittel zur Förderung gemeinnützig
arbeitender Gruppen, Vereinigungen, Vereine, freier Wohlfahrtsverbände und
deren Selbsthilfegruppen, Ortsfeuerwehren, Organisationen und Interessengruppen
für kulturelle, sportliche oder soziale Belange sowie im Rahmen der
Jugendarbeit in der Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen (Förderrichtlinie)
notwendig.
Eine Änderung erfolgt in der Bezeichnung der Richtlinie dahingehend, dass die
Kindertageseinrichtungen mit aufgenommen werden.
In den Punkten 1. und 3.4.1. Absatz 1 werden die Kindertageseinrichtungen und
Ortsvorsteher als Antragsberechtigte mit aufgenommen. Die Ergänzung in Punkt 1
erfordert die Änderung des Punktes 3.2.1., damit diese als Antragsberechtigte
für den Punkt ausgeschlossen sind.
Die Aufnahme des Ortsvorstehers als Entscheidungsträger über die Gewährung von
Zuschüssen erfordert die Änderung der Punkte 3.4. und 3.4.1. in den Absätzen 2,
4 und 5.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: ( X )
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen:
- 1. Änderung der Förderrichtlinie
- Synopse zur 1. Änderung der Förderrichtlinie