Betreff
1. Änderung der Richtlinie zur Vergabe von Zuschüssen und Brauchtumsmitteln zur Förderung gemeinnützig arbeitender Gruppen, Vereinigungen, Vereine, freier Wohlfahrtsverbände und deren Selbsthilfegruppen, Ortsfeuerwehren, Organisationen und Interessengruppen für kulturelle, sportliche oder soziale Belange sowie im Rahmen der Jugendarbeit in der Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen (Förderrichtlinie)
Vorlage
425/36/24
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschluss:

Der Stadtrat der Hansestadt Gardelegen beschließt die in der Anlage enthaltene 1. Änderung der Förderrichtlinie.

 

 

 

 

 

Gesetzliche Grundlagen:

§ 45 (1) i. V. m. § 84 (3) des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) vom 17.06.2014 (GVBl. LSA S. 288) zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes vom 21.04.2023 (GVBl. LSA S. 209) sowie der §§ 10 (3) Buchstabe k, 19 (2) Nr.4. der Hauptsatzung der Hansestadt Gardelegen vom 02.07.2019 in der zurzeit gültigen Fassung.

 


Sachverhalt:

Mit der kommenden Kommunalwahl am 09.06.2024 besteht die Möglichkeit in den Ortschaften Ipse und Weteritz einen Ortsvorsteher zu wählen.

 

Zudem ist in der Praxis aufgefallen, dass die Kindertageseinrichtungen in den einzelnen Ortschaften auch Anträge stellen, aber nach derzeitiger Richtlinie nicht als Antragsteller gelten. Dies könnten sie aber nach diesseitiger Auffassung sein, wenn die sonstigen Regelungen der Richtlinie eingehalten werden, die Kindertageseinrichtungen also etwas für die örtliche Gemeinschaft tun, was über das Interne hinausgeht.

 

Aufgrund der Einführung der Ortsvorsteher und des Hinzufügens der Kindertageseinrichtungen als Antrags- und Zuschussberichtigte wird eine Überarbeitung der Richtlinie zur Vergabe von Zuschüssen und Brauchtumsmittel zur Förderung gemeinnützig arbeitender Gruppen, Vereinigungen, Vereine, freier Wohlfahrtsverbände und deren Selbsthilfegruppen, Ortsfeuerwehren, Organisationen und Interessengruppen für kulturelle, sportliche oder soziale Belange sowie im Rahmen der Jugendarbeit in der Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen (Förderrichtlinie) notwendig.

Eine Änderung erfolgt in der Bezeichnung der Richtlinie dahingehend, dass die Kindertageseinrichtungen mit aufgenommen werden.

In den Punkten 1. und 3.4.1. Absatz 1 werden die Kindertageseinrichtungen und Ortsvorsteher als Antragsberechtigte mit aufgenommen. Die Ergänzung in Punkt 1 erfordert die Änderung des Punktes 3.2.1., damit diese als Antragsberechtigte für den Punkt ausgeschlossen sind.

Die Aufnahme des Ortsvorstehers als Entscheidungsträger über die Gewährung von Zuschüssen erfordert die Änderung der Punkte 3.4. und 3.4.1. in den Absätzen 2, 4 und 5.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  (  )          Nein: ( X )

 

Veranschlagung in Ergebnishaushalt      (  )            Investitionsplan                   (  )

 

Buchungsstelle  (                                        )             (                                             )  

 

Aufwendungen                                                        Auszahlungen                     

 

Erträge                                                                    Einzahlungen                      

 

Jährliche Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc.                          

 

mögliche Sonderposten                            

 

jährliche Folgeaufwendungen bis              20__

 

 


Anlagen:

-              1. Änderung der Förderrichtlinie

-              Synopse zur 1. Änderung der Förderrichtlinie