Beschluss:
Der Stadtrat
beschließt:
- den Entwurf der 5. Änderung des
Flächennutzungsplans der Einheitsgemeinde Hansestadt Gardelegen in einem
Teilbereich des Ortsteils Trüstedt – „Biogasanlage Trüstedt“ zu billigen
derzeitige
Ausweisung: Fläche für die
Landwirtschaft, Flächen für Versorgungsanlagen und Anlagen, die dem Klimawandel
entgegenwirken
neue
Ausweisung: Sonstiges
Sondergebiet mit Zweckbestimmung „Energiegewinnung aus Biomasse“
- die Durchführung der Beteiligung der
Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
- die Durchführung der Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
Sachverhalt:
Die bestehende Biogasanlage im Ortsteil Trüstedt wird seit dem Jahr 2012
auf Basis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (402.4.5-44008/12/28)
mit einer elektrischen Leistung von etwa 837 kWel betrieben. Die
planungsrechtliche Beurteilung erfolgte damals auf der Grundlage des § 35 Abs.
1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) als privilegiertes Vorhaben.
Die Biogasanlage produziert das Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen und
Mist, welche aus den landwirtschaftlichen Betrieben des näheren Umkreises
stammen.
Das erzeugte Biogas wird in einem Blockheizkraftwerk verwertet und zu
Strom und Wärme umgewandelt.
Der Strom wird mittels einer Trafostation ins öffentliche Stromnetz
eingespeist. Die Wärme wird für die Biologie der Anlage verwendet und dient
weiterhin auch der Wärmeversorgung des Putenaufzuchtbetriebes Trüstedt.
Aufgrund von Baugesetzbuchänderungen haben sich zwischenzeitlich die
gesetzlichen Rahmenbedingungen für privilegierte Biomasse-Anlagen im
Außenbereich geändert.
Blockheizkraftwerke sind von nun an auf die Gesamtleistung einer
Biogasanlage
anzurechnen und die Gesamtleistung von landwirtschaftlichen
Biogasanlagen ist auf eine Obergrenze von 2,3 Mio. Normkubikmeter pro Jahr
gedeckelt.
Daher werden die Kriterien der landwirtschaftlichen Privilegierung
an der Trüstedter Biogasanlage heute nicht mehr eingehalten und es
besteht das Erfordernis der Überplanung des Standortes. Dies ergibt sich allein
aus den planungsrechtlichen Schranken des 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB.
Bauliche oder sonstige Veränderungen sind hierbei nicht erforderlich.
Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt daher im Parallelverfahren
mit der Aufstellung des Bebauungsplans nach § 8 Abs. 3 BauGB.
Aus der frühzeitigen Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange (TöB) und den Nachbargemeinden, in der Zeit vom 21.08.2023 bis
einschließlich 29.09.2023 konnten wichtige Informationen, insbesondere für den
hier vorliegenden Entwurf gewonnen werden.
Die Erkenntnisse wurden in die vorliegende
Entwurfsfassung eingearbeitet.
Gesetzliche
Grundlage: Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja: ( )
Nein: ( x )
Veranschlagung in Ergebnishaushalt (
) Investitionsplan ( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen durch
Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen:
- Planzeichnung
- Begründung einschließlich Umweltbericht
- Havarieraumberechnung