Betreff
Entwurf - vorhabenbezogener Bebauungsplan "Biogasanlage Trüstedt"
Vorlage
430/36/24
Art
Beschlussvorlage Stadtrat

Beschluss:

 

Der Stadtrat beschließt:

 

  1. den Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans – „Biogasanlage Trüstedt“ zu billigen       

 

  1. die Durchführung der Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB

 

  1. die Durchführung der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB

 

 

Gesetzliche Grundlage: Baugesetzbuch (BauGB) in der zurzeit gültigen Fassung

 


Sachverhalt:

 

Die bestehende Biogasanlage im Ortsteil Trüstedt wird seit dem Jahr 2012 auf Basis einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung (402.4.5-44008/12/28) mit einer elektrischen Leistung von etwa 837 kWel betrieben. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgte damals auf der Grundlage des § 35 Abs. 1 Nr. 6 Baugesetzbuch (BauGB) als privilegiertes Vorhaben.

 

Die Biogasanlage produziert das Biogas aus nachwachsenden Rohstoffen und Mist, welche aus den landwirtschaftlichen Betrieben des näheren Umkreises stammen.

Das erzeugte Biogas wird in einem Blockheizkraftwerk verwertet und zu Strom und Wärme umgewandelt. Der Strom wird mittels einer Trafostation ins öffentliche Stromnetz eingespeist. Die Wärme wird für die Biologie der Anlage verwendet und dient weiterhin auch der Wärmeversorgung des Putenaufzuchtbetriebs Trüstedt.

 

Aufgrund von Baugesetzbuchänderungen haben sich zwischenzeitlich die gesetzlichen Rahmenbedingungen für privilegierte Biomasse-Anlagen im Außenbereich geändert.

 

Blockheizkraftwerke sind von nun an auf die Gesamtleistung einer Biogasanlage anzurechnen und die Gesamtleistung von landwirtschaftlichen Biogasanlagen ist auf eine Obergrenze von 2,3 Mio. Normkubikmeter pro Jahr gedeckelt.

 

Daher werden die Kriterien der landwirtschaftlichen Privilegierung an der Trüstedter Biogasanlage heute nicht mehr eingehalten und es besteht das Erfordernis der Überplanung des Standortes. Dies ergibt sich allein aus den planungsrechtlichen Schranken des 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB.

 

Bauliche oder sonstige Veränderungen sind hierbei nicht erforderlich.

 

Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB sind Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln.

 

Die Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt daher im Parallelverfahren mit der Aufstellung des Bebauungsplans nach § 8 Abs. 3 BauGB.

 

Aus der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB) und den Nachbargemeinden, in der Zeit vom 21.08.2023 bis einschließlich 29.09.2023 konnten wichtige Informationen, insbesondere für den hier vorliegenden Entwurf gewonnen werden.

 

Die Erkenntnisse wurden in die vorliegende Entwurfsfassung eingearbeitet.

 


Finanzielle Auswirkungen:

 

Ja:  (  )          Nein: (X)

 

Veranschlagung in Ergebnishaushalt      (  )            Investitionsplan                   (  )

 

Buchungsstelle  (                                        )             (                                             )  

 

Aufwendungen                                                        Auszahlungen                     

 

Erträge                                                                    Einzahlungen                      

 

Jährliche Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc.                          

 

mögliche Sonderposten                            

 

jährliche Folgeaufwendungen bis              20__

 

 

 


Anlagen:

 

- Planzeichnung

- Begründung einschließlich Umweltbericht

- Havarieraumberechnung