Beschluss:
Der Stadtrat der
Hansestadt Gardelegen beschließt den Abschluss einer Zweckvereinbarung mit der
Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck im Rahmen einer interkommunalen
Zusammenarbeit zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG).
Gesetzliche Grundlage:
§ 45 Abs. 2 Nr. 17 KVG LSA
Sachverhalt:
Das
Hinweisgeberschutzgesetz ist mit Wirkung vom 02.07.2023 in Kraft getreten. Es
ist die deutsche Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937, der sog.
„Whistleblower-Richtlinie“. Ziel des HinSchG ist der Schutz von Personen, die
im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben
und diese melden oder offenlegen. Es dient zudem zur Identifizierung und zum
Aufspüren von korruptionsanfälligen Prozessen.
Beschäftigungsgeber mit
mindestens 50 Beschäftigten haben nach § 12 HinSchG dafür zu sorgen, dass bei
ihnen mindestens eine Stelle für interne Meldungen eingerichtet ist und
betrieben wird, an die sich Beschäftigte wenden können (interne Meldestelle).
Die Verpflichtung zur Einrichtung
und zum Betrieb interner Meldestellen für Kommunen in Sachsen-Anhalt mit
mindestens 50 Beschäftigten und mindestens 10.000 Einwohnern soll im Wege der
Ergänzung des KVG LSA durch einen neuen § 76 a statuiert werden und
voraussichtlich zum 01.07.2024 in Kraft treten.
Der Entwurf des § 76a
KVG LSA sieht ausdrücklich vor, dass Kommunen interne Meldestellen gemeinsam
einrichten und betreiben können. Die Verbandsgemeinde Arneburg-Goldbeck hat
bereits eine Hinweisgebermeldestelle eingerichtet und die Bereitschaft erklärt,
die Aufgabe auch für die Hansestadt Gardelegen im Rahmen einer interkommunalen
Zusammenarbeit zu übernehmen.
Vor diesem Hintergrund
soll eine Zweckvereinbarung abgeschlossen werden mit einer Laufzeit von
zunächst einem Jahr. Die Laufzeit verlängert sich automatisch um ein weiteres
Jahr, falls die Vereinbarung nicht drei Monate vor Ablauf gekündigt wird.
Die Kosten belaufen sich
auf 2.500 € pro Jahr, wobei der Aufwand für Echtfälle, sofern sie auftreten,
gegengerechnet wird. Hier wird ein Stundensatz von 28,65 € angesetzt und
eventuelle Fahrtkosten i.H.v. 37,54 € pro Fahrt.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja: (X) Nein: ( )
Veranschlagung in Ergebnishaushalt (X) Investitionsplan ( )
Buchungsstelle (1.1.1.30.543153) ( )
Aufwendungen € Auszahlungen €
Erträge
€ Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen durch
Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__