Gesetzliche Grundlagen:
§ 35 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG)
Begründung:
Mit Erlass des Ministeriums für Umwelt, Landwirtschaft und Energie (AZ.: 41.1-64002/1) vom 21.06.2016 wurden die Unteren Forstbehörden mit der Bildung von Forstausschüssen gemäß § 35 Landeswaldgesetz Sachsen-Anhalt (LWaldG) betraut. Die Forstausschüsse sollen die Unteren Forstbehörden in Grundsatzfragen beraten.
Als Mitglieder sind für die Dauer von fünf Jahren zu berufen:
- jeweils ein Vertreter der im Landkreis vorhandenen Waldeigentumsarten
- ein Vertreter der Unteren Forstbehörde
- ein örtlich zuständiger Vertreter des Landeszentrum Wald
Für jedes in den Forstausschuss zu berufene Mitglied ist ein/e Stellvertreterin/Stellvertreter zu berufen. Die Berufung der Mitglieder/Stellvertreter erfolgt durch den Landrat des Landkreises.