Gesetzliche Grundlagen:
§§ 7,8 und 9 Baumschutzsatzung der Gemeinde Süplingen
Anlagen:
Anlage 1: Lageplan
Anlage 2: Fotos
Begründung:
Mit Schreiben vom
12.10.2016 wurde die Fällung einer Blaufichte (Picea pungens glauca) auf dem
Grundstück Gartenweg 6 in Süplingen beantragt. Für die Ortschaft Süplingen hat
der Gemeinderat Süplingen in seiner Sitzung am 01.11.2005 eine
Baumschutzsatzung beschlossen. Gemäß § 2 Abs. 3 a) der Baumschutzsatzung sind
alle Bäume mit einem Stammumfang von 45 cm in 100 cm Höhe über dem Erdboden
geschützt. Der o.g. Baum weist einen Stammumfang von 130 cm in 100 cm Höhe auf.
Nach Begutachtung
der Blaufichte konnte festgestellt werden, dass sich diese direkt über der Abwasserleitung und in unmittelbarer Nähe
zu einem Abwasserschacht auf dem Grundstück befindet. Die Wurzeln des Baumes
werden daher auch zukünftig Beschädigungen an der Abwasserleitung herbeiführen.
Um einen stetigen Ablauf des Abwassers zu gewährleisten, müsste eine Verlegung
der Abwasserleitung vom Haus zum Schacht unter Berücksichtigung des
erforderlichen Gefälles stattfinden. Dabei ist der Wurzelbereich zu umgehen um
eine Schädigung des Baumes zu vermeiden. Aufgrund der Tatsache, dass sich die
Blaufichte zudem in unmittelbarer Nähe des Abwasserschachtes befindet, ist
jedoch auch im Falle einer Umverlegung mit Schäden an der Leitung zu rechnen.
Weiterhin wäre eine Verlegung der Abwasserleitung nur mit erheblichem Aufwand
möglich. Da auch in Zukunft aufgrund der Nähe des Baumes zum Abwasserschacht
erneute Schäden an der Leitung nicht ausgeschlossen werden können und die
Verlegung der Leitung mit einem erheblichen, auch finanziellen, Aufwand
verbunden wäre, kann gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. a) von den Verboten des § 3
der Baumschutzsatzung eine Ausnahme erteilt werden. Dies ist möglich, wenn das
Verbot zu einer nicht beabsichtigen Härte führen würde und die Abweichung mit
den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist.
Im Falle der Erteilung einer Befreiung nach § 8 Abs.1, hat der Antragsteller auf seine Kosten für den entfernten geschützten Baum Ersatzpflanzungen vorzunehmen und zu pflegen. Diese bemisst sich nach dem Stammumfang des entfernten Baumes. Je 50 cm Stammumfang in 100 cm Höhe ist als Ersatz ein neuer Baum mit einem Stammumfang von 10-12 cm zu pflanzen. Die in der Anlage der Baumschutzsatzung aufgeführten Baumarten sind für Ersatzpflanzungen vorgesehen.