hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt
die Aufstellung der 3. Teiländerung des Teilflächennutzungsplanes Groß
Börnecke, Stadt Hecklingen für das in der Anlage ausgewiesene Areal für ein
Sondergebiet SO PV gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Geltungsbereich überdeckt das Flurstück
1244/61 der Flur 2 der Gemarkung Groß Börnecke.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes wird im Norden durch Ackerland, im Osten durch ein Gewässer 2.
Ordnung, im Süden durch Wohnbebauung und im Westen durch einen untergeordneten
Weg eingefasst. Die überplante Fläche hat eine Größe von ca. 32.000 m² (ca. 3,2
ha).
Die Finanzierung der Änderung erfolgt auf der
Grundlage einer zwischen der Stadt Hecklingen und der Photovoltaikgesellschaft
Halle UG (haftungsbeschränkt) noch abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung.
Die Energiewende gehört zu den wichtigsten Zielen
sowohl auf bundes- als auch auf landespolitischer Ebene. In den vergangenen
Jahren haben sich diese Ziele einer nachhaltigen Energie-, Klima und
Umweltpolitik maßgebend gewandelt und eine stärkere Bedeutung bekommen. Der
Schutz des Klimas ist zu einer zentralen Herausforderung unserer Gesellschaft
geworden, bei der es insbesondere um eine massive Steigerung der
Energieeffizienz und um die Substitution fossiler Brennstoffe durch erneuerbare
Energien geht.
Regenerativen Energien wie solare Energie bildet
hierbei eine tragende Säule der künftigen Energieversorgung und sollen
verstärkt genutzt werden.
Die Photovoltaikgesellschaft Halle UG
(haftungsbeschränkt) hat bei der Stadt Hecklingen die Durchführung eines
Bauleitplanverfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
„Solarpark Groß Börnecke – An der Friedrich-Stengel-Straße“ auf den Flächen
einer ehemaligen Kleingartenanlage in der Gemarkung Groß Börnecke beantragt.
Der Antrag ist Anlage zur Beschlussvorlage. Betreiber soll dann die Sybac On
Power GmbH aus Kehrig sein.
Der
Geltungsbereich (Anlage 2 der Beschlussvorlage) des Plangebietes erstreckt sich
auf dem Flurstück einer derzeit nahezu ungenutzten Kleingartenanlage im
Privatbesitz entsprechend des Übersichtsplanes, welcher Anlage 3 zur
Beschlussvorlage bildet.
Deshalb handelt es sich bei dem Plangebiet nach Auffassung des Vorhabenträgers eindeutig um eine wirtschaftliche Konversionsfläche im Sinne des derzeit geltenden EEG § 48 – Solare Strahlungsenergie, Abs. 1 Nummer 3 c) Unterpunkt cc).
Da sich die Entwicklung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes nicht aus dem derzeit rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan
ableiten lässt, wäre für diesen Standort eine einzelne Änderung des wirksamen
Teilflächennutzungsplanes herbeizuführen. Dies geschieht im Parallelverfahren
zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Solarpark Groß Börnecke – An
der Friedrich-Stengel-Straße“.
Für die Darstellung und Einarbeitung des noch zu
entwickelnden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Groß Börnecke – An der
Friedrich-Stengel-Straße“ in den Teilflächennutzungsplan wäre die 3.
Teiländerung erforderlich.
Die durch den Stadtrat verabschiedeten
Leitlinien zum Umgang mit Vorhaben zur Entwicklung erneuerbarer Energien in
Hecklingen sind dem Vorhabenträger bekanntgegeben. Die Rückmeldung hierzu
bildet Anlage 4 zur Beschlussvorlage.
Dem Vorhaben entgegenstehende Belange sind derzeit nicht bekannt und
würden gegebenenfalls im Laufe des Bauleitplanverfahrens mittels der
durchzuführenden Beteiligungen ergründet.
1 – Antrag auf Aufstellung
2 – Geltungsbereich
3 – Übersichtsplan
4 – Rückmeldung Leitlinien