Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hecklingen
hier: Einlegung von Rechtsmitteln gegen eine Kommunalaufsichtliche Entscheidung des Salzlandkreises
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt, gegen den Bescheid des Salzlandkreises mit dem Aktenzeichen 10.15.1.05.02-2003/2021 keine Rechtsmittel einzulegen.
In der Diskussion um den Neuerlass einer Friedhofsgebührensatzung hat der
Stadtrat der Stadt Hecklingen zuletzt im Rahmen der Sitzung am 21.09.2023 den
Erlass einer neuen Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hecklingen abgelehnt.
Hiergegen hat der Bürgermeister mit Schreiben vom 02.10.2023 der
unterbliebenen Beschlussfassung insgesamt zum vierten Mal widersprochen und den
Sachverhalt entsprechend der Vorgaben des Kommunalverfassungsgesetzes der
Kommunalaufsichtsbehörde des Salzlandkreises zur Entscheidung vorgelegt.
Im Ergebnis dessen ging mit Fax am 02.11.2023 und nachfolgend per Post am
06.11.2023 eine Anordnung des Salzlandkreises ein. Der Bescheid bildet die
Anlage zur Beschlussvorlage.
In diesem wird die Stadt Hecklingen verpflichtet, eine neuerliche
Gebührenkalkulation zu besorgen und zudem eine den gesetzlichen Vorgaben
Rechnung tragende Friedhofsgebührensatzung spätestens bis zum 31.03.2024 in
Kraft zu setzen.
Gegen diesen Bescheid des Salzlandkreises besteht bis zum 04.12.2023 die
Möglichkeit des Widerspruches. Die Verwaltung sieht für einen erfolgreichen
Widerspruch jedoch keine Argumentationsansätze und rät deshalb ausdrücklich von
der Einlegung von Rechtsmitteln ab.
Wird der Empfehlung der Verwaltung nicht gefolgt, könnte ein möglicher
Beschlusstext wie folgt lauten:
„Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt gegen den Bescheid des
Salzlandkreises mit dem Aktenzeichen 10.15.1.05.02-2003/2021 Rechtsmittel
einzulegen. Der Bürgermeister wird beauftragt, die Erhebung des Widerspruches
beim Salzlandkreis fristgemäß vorzunehmen.“
Die Einlegung von Rechtsmitteln ist für den Fall, dass diese nicht
erfolgreich sind, mit Verfahrenskosten verbunden, die dann durch die Stadt
Hecklingen zu tragen wären.
Kommunalaufsichtliche Entscheidung 10.15.05.02-2003/2021 vom 02.11.2023