Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hecklingen stimmt der Annahme einer Spende für die soziale Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Hecklingen von der Lebenshilfe Bördeland gemeinnützige Gesellschaft mbH Staßfurt in Höhe von 1.500 € zu.
Gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner
Aufgaben nach § 4 KVG LSA Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen
einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich zur Erfüllung von
Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen.
Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung
obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme und
Vermittlung entscheidet die Vertretung.
Entsprechend Hauptsatzung der Stadt Hecklingen muss über die Annahme
einer über 500 € bis 50.000 € der Haupt- und Finanzausschuss entscheiden.
Die Stadt Hecklingen hat eine Spende in Höhe von 1.500 € für die soziale
Kinder- und Jugendarbeit von der Lebenshilfe Bördeland gemeinnützige
Gesellschaft mbH Staßfurt erhalten.