Betreff
Annahme einer Spende für die Kinder- und Jugendarbeit gem. § 99 Abs. 6 KVG LSA
Vorlage
476/24
Art
Beschlussvorlage

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hecklingen stimmt der Annahme einer Spende für die soziale Kinder- und Jugendarbeit der Stadt Hecklingen von der Lebenshilfe Bördeland gemeinnützige Gesellschaft mbH Staßfurt in Höhe von 1.500 € zu.

               

 


Gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 KVG LSA Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich zur Erfüllung von Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen.

Die Einwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme und Vermittlung entscheidet die Vertretung.

Entsprechend Hauptsatzung der Stadt Hecklingen muss über die Annahme einer über 500 € bis 50.000 € der Haupt- und Finanzausschuss entscheiden.

 

Die Stadt Hecklingen hat eine Spende in Höhe von 1.500 € für die soziale Kinder- und Jugendarbeit von der Lebenshilfe Bördeland gemeinnützige Gesellschaft mbH Staßfurt erhalten.              

 

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

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Maßnahme

Planansatz/Entwurf

Gesamt