hier: Beschluss über die Abwägung der zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt:
- Die im Ergebnis der Beteiligung nach § 2
(2), § 3 (1) und § 4 (1) Bau GB zum Vorentwurf der 2.
Teiländerung des Teilflächennutzungsplanes Cochstedt/Schneidlingen
vorgebrachten Anregungen und Hinweise von Nachbargemeinden, die
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
sowie der Öffentlichkeit hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen geprüft.
Die Ergebnisse der Abwägung von Anregungen und Hinweisen der
Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange und
Nachbargemeinden entsprechen dem Abwägungskatalog als Anlage zum
Abwägungsbeschluss.
- Der Abwägungskatalog (Seite 1 bis 16) wird
Bestandteil des Abwägungsbeschlusses.
- Der Bürgermeister der Stadt Hecklingen wird
beauftragt, den Verfahrensbeteiligten vom Ergebnis der Abwägung unter
Angabe der Gründe Kenntnis zu geben.
Mit Beschluss 308/22 hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen die
Aufstellung der 2. Teiländerung des Teilflächennutzungsplans OT
Cochstedt/Schneidlingen der Stadt Hecklingen beschlossen.
Der Vorentwurf wurde mit Beschluss 418/23 vom 11.05.2023 gebilligt und
dessen öffentliche Auslegung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden bestimmt.
Die Unterlagen (Planzeichnung und Begründung nebst
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung und Billigungsbeschluss zum
Vorentwurf) haben vom 24.07.2023 bis einschließlich 25.08.2023 öffentlich im
Fachbereich Bauwesen der Stadt Hecklingen zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Über die Auslegung wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.
33/23 vom 12.07.2023 des Salzlandkreises informiert. Die Unterlagen waren zudem
über die Internetseite der Stadt Hecklingen abrufbar.
Zeitgleich zur so durchgeführten frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB erfolgte auch die frühzeitige
Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB sowie der sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Beteiligungsfristen
wurde durch das beauftragte Büro ein Abwägungsvorschlag erstellt, welcher
dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist.
Die
Verwaltung empfiehlt, den Abwägungsbeschluss entsprechend des anliegenden
Abwägungskataloges zu fassen.
Abwägungskatalog