hier: Beschluss über die Abwägung der zum Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Träger öffentlic her Belange und der Nachbargemeinden
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt:
- Die im Ergebnis der Beteiligung nach § 2
(2), § 3 (1) und § 4 (1) Bau GB zum Vorentwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Cochstedt“ nebst
Vorhaben- und Erschließungsplan vorgebrachten Anregungen und Hinweise von
Nachbargemeinden, die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit hat der Stadtrat der Stadt
Hecklingen geprüft. Die Ergebnisse der Abwägung von Anregungen und
Hinweisen der Öffentlichkeit, der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange und Nachbargemeinden entsprechen dem Abwägungskatalog
als Anlage zum Abwägungsbeschluss.
- Der Abwägungskatalog (Seite 1 bis 22) wird
Bestandteil des Abwägungsbeschlusses.
- Der Bürgermeister der Stadt Hecklingen wird
beauftragt, den Verfahrensbeteiligten vom Ergebnis der Abwägung unter
Angabe der Gründe Kenntnis zu geben.
Mit Beschluss 309/22 hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Cochstedt“ der
Stadt Hecklingen beschlossen.
Der Vorentwurf nebst Vorhaben- und Erschließungsplan wurde mit Beschluss
419/23 vom 11.05.2023 gebilligt und dessen öffentliche Auslegung sowie die
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und der
Nachbargemeinden bestimmt.
Die Unterlagen (Planzeichnung und Begründung nebst
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung und Billigungsbeschluss zum
Vorentwurf nebst Vorhaben- und Erschließungsplan) haben vom 24.07.2023 bis
einschließlich 25.08.2023 öffentlich im Fachbereich Bauwesen der Stadt Hecklingen
zu jedermanns Einsicht ausgelegen. Über die Auslegung wurde durch öffentliche
Bekanntmachung im Amtsblatt Nr. 33/23 vom 12.07.2023 des Salzlandkreises
informiert. Die Unterlagen waren zudem über die Internetseite der Stadt
Hecklingen abrufbar.
Zeitgleich zur so durchgeführten frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB erfolgte auch die frühzeitige
Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB sowie der sonstigen Träger
öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Beteiligungsfristen
wurde durch das beauftragte Büro ein Abwägungsvorschlag erstellt, welcher
dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist.
Die
Verwaltung empfiehlt, den Abwägungsbeschluss entsprechend des anliegenden
Abwägungskataloges zu fassen.
Abwägungskatalog