hier: Billigung des Entwurfs und Beschluss über die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 (2) BauGB sowie über die Beteiligung der Behörden sowie sonstige Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 (2) BauGB
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Billigung des Entwurfs der 2. Teiländerung des Teilflächennutzungsplanes OT Cochstedt/Schneidlingen der Stadt Hecklingen in Form der Anlagen 1 und 2 zur Beschlussvorlage.
Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen und der Entwurf mit seiner Begründung und dem vorliegenden artenschutzrechtlichen Gutachten in der Folge öffentlich auszulegen.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2) BauGB sind durchzuführen.
Mit Beschluss 308/22 hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen die
Aufstellung der 2. Teiländerung des Teilflächennutzungsplans OT
Cochstedt/Schneidlingen der Stadt Hecklingen beschlossen.
Der Beschluss wurde im Amtsblatt des Salzlandkreises Nr. 09/22 vom
23.02.2022 bekannt gemacht.
Der Vorentwurf wurde mit Beschluss 418/23 vom 11.05.2023 gebilligt und
dessen öffentliche Auslegung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden bestimmt.
Die Unterlagen (Planzeichnung und Begründung nebst
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung und Billigungsbeschluss zum
Vorentwurf) haben vom 24.07.2023 bis einschließlich 25.08.2023 öffentlich im
Fachbereich Bauwesen der Stadt Hecklingen zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Über die Auslegung wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.
33/23 vom 12.07.2023 des Salzlandkreises informiert. Die Unterlagen waren zudem
über die Internetseite der Stadt Hecklingen abrufbar.
Zeitgleich zur so durchgeführten frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB erfolgte auch
die frühzeitige Beteiligung der Nachbargemeinden nach § 2 (2) BauGB
sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB.
Die Abwägung der eingegangenen
Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen sind Beschlussgegenstand der
Beschlussvorlage 479/23.
Unter Einbeziehung der Abwägungsempfehlung
wurde ein Entwurf in Planzeichnung und Begründung gefertigt. Dieser soll zur
Einleitung des nächsten Verfahrensschritts gebilligt und bekannt gemacht
werden.
Anschließend hieran soll eine öffentliche
Auslegung des Entwurfs nach § 3 (2) BauGB zur Beteiligung der Öffentlichkeit
vorgenommen werden und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4
(2) BauGB erfolgen.
1 – Planzeichnung zum Entwurf
2 – Begründung zum Entwurf
3 – artenschutzrechtliches Gutachten