hier Bescheid vom 07.12.2023 über die teilweise Rücknahme des Kreisumalgebescheides zur endgültigen Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 vom 07.04.2017
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt gegen den Teilrücknahmebescheid des Salzlandkreises AZ 20322013/2017 vom 07.12.2023 – Posteingang 11.12.2023 – zur endgültigen Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 2.276.544,00 EUR Rechtsmittel einzulegen.
Der Bürgermeister wird beauftragt, Klage gegen den endgültigen Bescheid zur Erhebung der Kreisumlage 2017 in seiner Gestalt nach dem Teilrücknahmebescheid vom 07.12.2023 beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg einzureichen.
Zudem ist der Rechtsbeistand der Stadt Hecklingen zu beauftragen, beim Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der anhängigen Nichtzulassungsbeschwerde auf das widersprüchliche Verhalten des Salzlandkreises hinzuweisen.
Mit Bescheid vom 07.12.2023 – Posteingang am 11.12.2023 – erging der
Bescheid über die Teilweise Rücknahme des Kreisumlagebescheides vom 07. April
2017 zur endgültigen Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2017.
Im Tenor des Bescheides wird festgestellt, dass bei Anwendung der aktuell
gültigen 2. Satzung zur Änderung der Haushaltssatzung für das
Haushaltsjahr 2017 des Salzlandkreises durch die Stadt Hecklingen insgesamt
100.518,00 € an Kreisumlage zu viel gezahlt wurden. Der endgültige
Kreisumlagebescheid vom 07.04.2017 wird insoweit aufgehoben und die Summe soll
der Stadt Hecklingen erstattet werden.
Es kommt dabei ein Umlagesatz von 45,07 v. H. auf Grundlage der derzeit
gültigen Haushaltssatzung 2017 des Salzlandkreises zur Anwendung. Die
endgültige Festsetzung der Kreisumlage 2017 erfolgt gem. § 21 FAG LSA. Es
gelten der zuletzt bekannt gemachte Umlagesatz für die Kreisumlage 2017 sowie
die für das jeweilige Haushaltsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen – Hier: Steuerkraftmesszahl
vom Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt und die Schlüsselzuweisung für 2016.
Zeitgleich läuft ein Beschwerdeverfahren des Landkreises gegen die
Nichtzulassung der Revision im Rechtsstreit zur Kreisumlagefestsetzung für das
Haushaltsjahr 2017 auf Grundlage der 1. Änderungssatzung zur Haushaltssatzung
des Salzlandkreises für das Haushaltsjahr 2017.
Durch die 2. Änderungssatzung bringt der Salzlandkreis nach Auffassung
des Rechtsbeistandes der Stadt Hecklingen klar zum Ausdruck, dass er im
Verfahren um eine Festsetzung der Kreisumlage nach der 1. Änderungssatzung kein
Rechtsschutzinteresse mehr verfolgt. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist derzeit
jedoch nach wie vor verfahrensanhängig beim Bundesverwaltungsgericht.
Der Stadtrat wird gebeten, sich dahingehend zu positionieren, ob der
gegenständliche Teilrücknahmebescheid (Anlage zur Beschlussvorlage) durch
Einlegung von Rechtsmitteln gerichtlich angefochten werden soll.
Teilaufhebungsbescheid zum Kreisumlagebescheid für das Haushaltsjahr 2017 vom 07.12.2023