Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 den Mitgliedern des Wahlausschusses für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 50 Euro für den Vorsitzenden und je 40 Euro für die übrigen Mitglieder zu gewähren.
Auf Grund von Änderungen im Kommunalwahlrecht u.a. über die Höhe der zu
zahlenden Aufwandsentschädigungen (Erfrischungsgelder) für die Mitglieder im
Wahlausschuss und im Wahlvorstand ist es erforderlich, Festlegungen über die
Höhe der zu zahlenden Entschädigung zu treffen.
Die bisherige Regelung, nach der 16,00 € je Mitglied des Wahlvorstandes/
Wahlausschusses zu zahlen waren und eine Erhöhung des Betrages möglich war
(durch Beschlussfassung der Vertretung), ist geändert worden. Nach § 9 Abs. 1
Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) kann den Mitgliedern
der Wahlausschüsse je Sitzung und den Wahlvorständen für den Wahltag nun eine
angemessene Pauschale gewährt werden.
Zugleich bestimmt § 54 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
(KWG LSA), dass der Landkreis den Gemeinden die durch die Kreiswahl
veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet. Dabei gelten die Wahlkosten der
Gemeinden als je zu gleichen Teilen durch die Gemeinde-, Verbandsgemeinde oder
Kreiswahl entstanden, wenn Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen am
gleichen Tage stattfinden. Damit waren nach alter Rechtslage bisher bei
gleichzeitig stattfindenden Gemeinde- und Kreiswahlen die Hälfte bzw. ein
Drittel von je 16,00 € (mithin 8,00 € bzw. 5,33 €) zu erstatten. Da die
Gemeinden aber nun die Höhe der zu zahlenden Erfrischungsgelder selbst
bestimmen, stellt sich die Frage, inwieweit der Landkreis diese als „notwendig“
im Sinne des § 52 Abs. 3 KWG LSA und demnach als erstattungsfähig betrachtet.
Hierzu nahm der Kreiswahlleiter des Salzlandkreises Herr Gregor in
seiner Email vom 16.01.2024 wie folgt Stellung: „Aus seiner Sicht ist in
Orientierung an die Europawahl und an die Bundestagswahl ein Betrag von 35,00 €
für die Vorsitzenden und 25,00 € je Beisitzer angemessen (§ 10 Abs. 2 EuWO, §
10 Abs. 2 BWO). Mithin wird eine Erstattung in Höhe von 17,50 € für die
Vorsitzenden und 12,50 für jeden Beisitzer erfolgen (Verbandsgemeinden: 11,67 €
/ 8,33 €). Sofern höhere Erfrischungsgelder gezahlt werden, erfolgt eine
Einzelfallprüfung, ob bzw. inwieweit dies notwendig und damit zu erstatten ist.
Die Mehrzahlung wäre auch zu begründen, um eine Prüfung zu ermöglichen.“
Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat für die Kommunalwahl am 09. Juni
2024 den Mitgliedern des Wahlausschusses für die Teilnahme an einer
einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein
Erfrischungsgeld von je 35 EURO für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die
übrigen Mitglieder zu gewähren.