Betreff
Festlegung über die Höhe der Aufwandsentschädigung für die Inhaber von Wahlehrenämtern zur Kommunalwahl am 09. Juni 2024
Vorlage
497/24
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 den Mitgliedern des Wahlausschusses für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 50  Euro für den Vorsitzenden und je 40 Euro für die übrigen Mitglieder zu gewähren.              


Auf Grund von Änderungen im Kommunalwahlrecht u.a. über die Höhe der zu zahlenden Aufwandsentschädigungen (Erfrischungsgelder) für die Mitglieder im Wahlausschuss und im Wahlvorstand ist es erforderlich, Festlegungen über die Höhe der zu zahlenden Entschädigung zu treffen.

 

Die bisherige Regelung, nach der 16,00 € je Mitglied des Wahlvorstandes/ Wahlausschusses zu zahlen waren und eine Erhöhung des Betrages möglich war (durch Beschlussfassung der Vertretung), ist geändert worden. Nach § 9 Abs. 1 Kommunalwahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KWO LSA) kann den Mitgliedern der Wahlausschüsse je Sitzung und den Wahlvorständen für den Wahltag nun eine angemessene Pauschale gewährt werden.

 

Zugleich bestimmt § 54 Abs. 3 Kommunalwahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KWG LSA), dass der Landkreis den Gemeinden die durch die Kreiswahl veranlassten notwendigen Ausgaben erstattet. Dabei gelten die Wahlkosten der Gemeinden als je zu gleichen Teilen durch die Gemeinde-, Verbandsgemeinde oder Kreiswahl entstanden, wenn Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Kreiswahlen am gleichen Tage stattfinden. Damit waren nach alter Rechtslage bisher bei gleichzeitig stattfindenden Gemeinde- und Kreiswahlen die Hälfte bzw. ein Drittel von je 16,00 € (mithin 8,00 € bzw. 5,33 €) zu erstatten. Da die Gemeinden aber nun die Höhe der zu zahlenden Erfrischungsgelder selbst bestimmen, stellt sich die Frage, inwieweit der Landkreis diese als „notwendig“ im Sinne des § 52 Abs. 3 KWG LSA und demnach als erstattungsfähig betrachtet.

 

Hierzu nahm der Kreiswahlleiter des Salzlandkreises Herr Gregor in seiner Email vom 16.01.2024 wie folgt Stellung: „Aus seiner Sicht ist in Orientierung an die Europawahl und an die Bundestagswahl ein Betrag von 35,00 € für die Vorsitzenden und 25,00 € je Beisitzer angemessen (§ 10 Abs. 2 EuWO, § 10 Abs. 2 BWO). Mithin wird eine Erstattung in Höhe von 17,50 € für die Vorsitzenden und 12,50 für jeden Beisitzer erfolgen (Verbandsgemeinden: 11,67 € / 8,33 €). Sofern höhere Erfrischungsgelder gezahlt werden, erfolgt eine Einzelfallprüfung, ob bzw. inwieweit dies notwendig und damit zu erstatten ist. Die Mehrzahlung wäre auch zu begründen, um eine Prüfung zu ermöglichen.“

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Stadtrat für die Kommunalwahl am 09. Juni 2024 den Mitgliedern des Wahlausschusses für die Teilnahme an einer einberufenen Sitzung und den Mitgliedern der Wahlvorstände für den Wahltag ein Erfrischungsgeld von je 35 EURO für den Vorsitzenden und je 25 Euro für die übrigen Mitglieder zu gewähren.

               

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

2024

Produkt

12121. 000

Sachkonto

527 101

Maßnahme

Wahlkosten Kommunalwahl

Planansatz/Entwurf

15.000 Euro

Gesamt

 2.190 Euro