1. Der Stadtrat beschließt die Kalkulation der Friedhofsgebühren der Stadt Hecklingen entsprechend der Anlage 1 zur Beschlussvorlage für den Kalkulationszeitraum 2024-2026.
  2. Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Hecklingen (Friedhofsgebührensatzung) auf Grundlage der Anlage 2 zur Beschlussvorlage unter folgenden Maßgaben:
    1. In § 5 wird für die unter der Nummer 1 genannten Gebührensätze (Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten) mit Ausnahme der Ziffer 1.3 ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt. Für die Ziffer 1.3 wird ein Kostendeckungsgrad von … % festgesetzt.
    2. In § 5 wird für die unter der Nummer 2 (sonstige Gebühren) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.
    3. In § 5 wird für die unter der Nummer 3 (Einebnungsgebühren) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.
    4. In § 5 wird für die unter der Nummer 4 (Benutzung der Trauerhalle) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.
    5. In § 5 wird für die unter der Nummer 5 (Benutzung der Kühlzelle) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.
    6. In § 5 wird für die unter der Nummer 6 (Verwaltungsgebühren) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.

Im Satzungsentwurf sind die ausgewiesenen Beträge vor Satzungsausfertigung entsprechend vorstehender Festsetzungen anzupassen.

Die resultierende beschlossene Friedhofsgebührensatzung ist danach auszufertigen und bekanntzumachen und der Kommunalaufsicht anzuzeigen.

               


Die Stadt Hecklingen ist nach dem Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, einen Friedhof vorzuhalten. Um diese Pflicht zu erfüllen, betreibt die Stadt in jeder ihrer Ortschaften einen kommunalen Friedhof.

Zur Finanzierung dieser Einrichtungen erhebt die Stadt Gebühren auf Grundlage der Friedhofsgebührensatzung. Die derzeit gültige Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hecklingen wurde durch den Stadtrat in seiner Sitzung am 10.11.2015 für den Kalkulationszeitraum 2016 - 2019 beschlossen.

Nach Ablauf dieses Kalkulationszeitraumes hatte die Stadt Hecklingen die Neukalkulation extern vergeben. Die daraus resultierenden Satzungsentwürfe konnten jedoch keine Mehrheiten im Stadtrat finden, sodass der Stadt im Rahmen einer kommunalaufsichtlichen Anordnung des Salzlandkreises aufgegeben wurde, bis zum 31.03.2024 eine Neukalkulation der Friedhofsgebühren vorzunehmen und eine mit den geltenden gesetzlichen Regelungen im Einklang stehende Friedhofsgebührensatzung in Kraft zu setzen.

Die Verwaltung hat der Kommunalaufsicht mitgeteilt, dass diese Frist aus organisatorischen Gründen nicht zu halten war.

Die Neukalkulation der Friedhofsgebühren wurde extern vergeben und wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Dieser Beschlussvorlage ist als Anlage 1 die Nachkalkulation für die Jahre 2021-2023 sowie die Vorkalkulation für die Jahre 2024-2026 beigefügt. Der Unterlage ist zu entnehmen, dass im Rahmen der Nachkalkulation mit den bestehenden Gebührensätzen ein Gesamt-Kostendeckungsgrad von insgesamt 47 % erreicht wurde.

Nach dem Kommunalverfassungsgesetz und dem Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist die Stadt Hecklingen aufgrund der vorliegenden finanziellen Situation verpflichtet, kostendeckende Gebühren zu erheben, soweit diese vertretbar erscheinen.

Als Anlage 2 zur Beschlussvorlage ist deshalb eine Übersicht der Gebührenentwicklung bei 100 %iger Deckung beigefügt.

Ergänzend wird als Anlage 3 zur Beschlussvorlage eine Übersicht der Gebührenentwicklung beigefügt, für den Fall, dass auf Basis der durchgeführten Kalkulation der Kostendeckungsgrad gehalten werden soll.

Die Festlegung der Gebührensätze sollte nach verständiger Würdigung der Rechts- und Sachlage aus einer politischen Abwägung resultieren.

Zur Orientierung werden der Beschlussvorlage analog zur bisherigen Verfahrensweise Entwürfe von Friedhofsgebührensatzungen wie folgt beigefügt:

-   Eine Friedhofsgebührensatzung in der Fassung 100 % - in diesem Satzungsentwurf ist für den Ersterwerb, sowie die Verlängerung des Nutzungsrechtes an Kindergräbern und deren Einebnung ein abweichender Kostendeckungsgrad von 25% gewählt wurden, da diese Senkung aus Sicht der Verwaltung ethisch geboten und insoweit vertretbar erscheint. Diese Haltung wird in der bisherigen Kommunikation auch kommunalaufsichtlich mitgetragen.

-   Eine Friedhofsgebührensatzung in der Fassung 80 % - in diesem Satzungsentwurf ist neben der Regelung für Kindergräber auch für die Nutzung der Trauerhallen eine Reduzierung des KdG auf 40 % erfolgt. Hierdurch ordnen sich die Gebühren für die Trauerhallen in die Nutzungsgebühren umliegender Gemeinden ein.

-   Eine Friedhofsgebührensatzung in der Fassung 75 %, welche die vorstehenden Regelungen aufgreift.

-   Eine Übersicht zum Vergleich mit der Friedhofsgebührensatzung Staßfurt

In den bisherigen Sitzungen konnte im Rat kein einheitlicher vertretbarer Kostendeckungsgrad gefunden werden. Jedoch ist die Verwaltung der Auffassung, dass zum Beispiel die Verwaltungsgebühren bei vollständiger Kostendeckung einen in absoluten Zahlen vertretbaren Wert darstellen. Es wird deshalb angeregt, im Rahmen der Diskussion zur Beschlussvorlage einen Kostendeckungsgrad je Gebührengruppe entsprechend der Auflistung in den Satzungsentwürfen zu erarbeiten und diesen festzulegen. Deshalb erfolgt eine von der bisherigen Verfahrensweise abweichende Beschlussempfehlung.

               

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

 

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt

 

 

 


1-      Nachkalkulation 21-23 und Kalkulation 24-26 zu Friedhofsgebühren der Stadt Hecklingen

2-      Übersicht Gebührenentwicklung bei 100%iger Kostendeckung

3-      Übersicht Gebührenentwicklung bei 47%iger Kostendeckung

4-      Entwurf Friedhofsgebührensatzung KDG 100

5-      Entwurf Friedhofsgebührensatzung KDG 80

6-      Entwurf Friedhofsgebührensatzung KDG 75

7-      Übersicht Vergleich Staßfurt