- Der Stadtrat beschließt die Kalkulation der Friedhofsgebühren der Stadt Hecklingen entsprechend der Anlage 1 zur Beschlussvorlage für den Kalkulationszeitraum 2024-2026.
- Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Hecklingen (Friedhofsgebührensatzung) auf Grundlage der Anlage 2 zur Beschlussvorlage unter folgenden Maßgaben:
- In § 5 wird für die unter der Nummer 1 genannten Gebührensätze (Vergabe und Verlängerung von Nutzungsrechten) mit Ausnahme der Ziffer 1.3 ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt. Für die Ziffer 1.3 wird ein Kostendeckungsgrad von … % festgesetzt.
- In § 5 wird für die unter der Nummer 2 (sonstige Gebühren) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.
- In § 5 wird für die unter der Nummer 3 (Einebnungsgebühren) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.
- In § 5 wird für die unter der Nummer 4 (Benutzung der Trauerhalle) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.
- In § 5 wird für die unter der Nummer 5 (Benutzung der Kühlzelle) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.
- In § 5 wird für die unter der Nummer 6 (Verwaltungsgebühren) genannten Gebührensätze ein Kostendeckungsgrad von …% festgesetzt.
Im Satzungsentwurf sind die ausgewiesenen Beträge vor Satzungsausfertigung entsprechend vorstehender Festsetzungen anzupassen.
Die resultierende beschlossene Friedhofsgebührensatzung ist danach auszufertigen und bekanntzumachen und der Kommunalaufsicht anzuzeigen.
Die Stadt Hecklingen ist nach dem
Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt verpflichtet, einen Friedhof
vorzuhalten. Um diese Pflicht zu erfüllen, betreibt die Stadt in jeder ihrer
Ortschaften einen kommunalen Friedhof.
Zur Finanzierung dieser Einrichtungen erhebt
die Stadt Gebühren auf Grundlage der Friedhofsgebührensatzung. Die derzeit
gültige Friedhofsgebührensatzung der Stadt Hecklingen wurde durch den Stadtrat
in seiner Sitzung am 10.11.2015 für den Kalkulationszeitraum 2016 - 2019
beschlossen.
Nach Ablauf dieses Kalkulationszeitraumes
hatte die Stadt Hecklingen die Neukalkulation extern vergeben. Die daraus
resultierenden Satzungsentwürfe konnten jedoch keine Mehrheiten im Stadtrat
finden, sodass der Stadt im Rahmen einer kommunalaufsichtlichen Anordnung des
Salzlandkreises aufgegeben wurde, bis zum 31.03.2024 eine Neukalkulation der
Friedhofsgebühren vorzunehmen und eine mit den geltenden gesetzlichen
Regelungen im Einklang stehende Friedhofsgebührensatzung in Kraft zu setzen.
Die Verwaltung hat der Kommunalaufsicht
mitgeteilt, dass diese Frist aus organisatorischen Gründen nicht zu halten war.
Die Neukalkulation der Friedhofsgebühren
wurde extern vergeben und wurde zwischenzeitlich abgeschlossen. Dieser
Beschlussvorlage ist als Anlage 1 die Nachkalkulation für die Jahre 2021-2023
sowie die Vorkalkulation für die Jahre 2024-2026 beigefügt. Der Unterlage ist
zu entnehmen, dass im Rahmen der Nachkalkulation mit den bestehenden
Gebührensätzen ein Gesamt-Kostendeckungsgrad von insgesamt 47 % erreicht wurde.
Nach dem Kommunalverfassungsgesetz und dem
Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt ist die Stadt Hecklingen
aufgrund der vorliegenden finanziellen Situation verpflichtet, kostendeckende
Gebühren zu erheben, soweit diese vertretbar erscheinen.
Als Anlage 2 zur Beschlussvorlage ist deshalb
eine Übersicht der Gebührenentwicklung bei 100 %iger Deckung beigefügt.
Ergänzend wird als Anlage 3 zur
Beschlussvorlage eine Übersicht der Gebührenentwicklung beigefügt, für den
Fall, dass auf Basis der durchgeführten Kalkulation der Kostendeckungsgrad
gehalten werden soll.
Die Festlegung der Gebührensätze sollte nach
verständiger Würdigung der Rechts- und Sachlage aus einer politischen Abwägung
resultieren.
Zur Orientierung werden der Beschlussvorlage
analog zur bisherigen Verfahrensweise Entwürfe von Friedhofsgebührensatzungen
wie folgt beigefügt:
- Eine Friedhofsgebührensatzung in der Fassung
100 % - in diesem Satzungsentwurf ist für den Ersterwerb, sowie die
Verlängerung des Nutzungsrechtes an Kindergräbern und deren Einebnung ein
abweichender Kostendeckungsgrad von 25% gewählt wurden, da diese Senkung aus
Sicht der Verwaltung ethisch geboten und insoweit vertretbar erscheint. Diese
Haltung wird in der bisherigen Kommunikation auch kommunalaufsichtlich
mitgetragen.
- Eine Friedhofsgebührensatzung in der Fassung
80 % - in diesem Satzungsentwurf ist neben der Regelung für Kindergräber auch
für die Nutzung der Trauerhallen eine Reduzierung des KdG auf 40 % erfolgt.
Hierdurch ordnen sich die Gebühren für die Trauerhallen in die Nutzungsgebühren
umliegender Gemeinden ein.
-
Eine
Friedhofsgebührensatzung in der Fassung 75 %, welche die vorstehenden
Regelungen aufgreift.
-
Eine
Übersicht zum Vergleich mit der Friedhofsgebührensatzung Staßfurt
In den bisherigen Sitzungen konnte im Rat
kein einheitlicher vertretbarer Kostendeckungsgrad gefunden werden. Jedoch ist
die Verwaltung der Auffassung, dass zum Beispiel die Verwaltungsgebühren bei
vollständiger Kostendeckung einen in absoluten Zahlen vertretbaren Wert
darstellen. Es wird deshalb angeregt, im Rahmen der Diskussion zur
Beschlussvorlage einen Kostendeckungsgrad je Gebührengruppe entsprechend der
Auflistung in den Satzungsentwürfen zu erarbeiten und diesen festzulegen.
Deshalb erfolgt eine von der bisherigen Verfahrensweise abweichende
Beschlussempfehlung.
1- Nachkalkulation 21-23 und Kalkulation 24-26 zu Friedhofsgebühren der Stadt Hecklingen
2- Übersicht Gebührenentwicklung bei 100%iger Kostendeckung
3- Übersicht Gebührenentwicklung bei 47%iger Kostendeckung
4- Entwurf Friedhofsgebührensatzung KDG 100
5- Entwurf Friedhofsgebührensatzung KDG 80
6- Entwurf Friedhofsgebührensatzung KDG 75
7- Übersicht Vergleich Staßfurt