hier: Beschluss über die Abwägung der zum Entwurf eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit, Träger öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt:
Die im Ergebnis der Beteiligung nach § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der 2. Teiländerung des Teilflächennutzungsplanes Cochstedt/Schneidlingen der Stadt Hecklingen, Planungsstand Oktober 2023 vorgebrachten Anregungen und Hinweise der Nachbargemeinden, der Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen geprüft.
Die Ergebnisse
der Abwägung von Anregungen und Hinweisen der Öffentlichkeit, der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden entsprechen dem
Abwägungskatalog als Anlage zum Abwägungsbeschluss.
Der Abwägungskatalog (Seite 1 bis 17) wird Bestandteil des Abwägungsbeschlusses.
Der Bürgermeister wird beauftragt, den Verfahrensbeteiligten vom Ergebnis der Abwägung unter Angaben der Gründe Kenntnis zu geben.
Mit Beschluss 308/22 hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen die
Aufstellung der 2. Teiländerung des Teilflächennutzungsplans OT
Cochstedt/Schneidlingen der Stadt Hecklingen beschlossen.
Der Entwurf wurde mit Beschluss 481/23 vom 12.12.2023 gebilligt und
dessen öffentliche Auslegung sowie die frühzeitige Beteiligung der Träger
öffentlicher Belange und der Nachbargemeinden bestimmt.
Die Unterlagen (Planzeichnung und Begründung nebst
Bekanntmachung über die öffentliche Auslegung und Billigungsbeschluss zum
Entwurf) haben vom 22.02.2024 bis einschließlich 25.03.2024 öffentlich im
Fachbereich Bauwesen der Stadt Hecklingen zu jedermanns Einsicht ausgelegen.
Über die Auslegung wurde durch öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt Nr.
08/24 vom 21.02.2024 des Salzlandkreises informiert. Die Unterlagen waren zudem
über die Internetseite der Stadt Hecklingen abrufbar.
Zeitgleich zur so durchgeführten Beteiligung
der Öffentlichkeit nach § 3 (2) BauGB erfolgte auch die Beteiligung der
Nachbargemeinden sowie der sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 (2)
BauGB.
Nach Ablauf der Auslegungs- und Beteiligungsfristen
wurde durch das beauftragte Büro ein Abwägungsvorschlag erstellt, welcher
dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist.
Die
Verwaltung empfiehlt, den Abwägungsbeschluss entsprechend des anliegenden
Abwägungskataloges zu fassen.
Abwägungskatalog (Seite 1 bis 17)