Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Aufhebung des Beschlusses 027/IV/01 vom 19.11.2001 über die Durchführung des Mahn- u. Vollstreckungsverfahren.
Mit Beschluss 027/IV/01 wurde beschlossen, dass bei einem Rückstand bzw.
Gesamtrückstand von weniger als 10,00 EUR vom Erlass eines Mahnbescheides bzw.
von der Vollstreckung abgesehen werden kann, wenn die Kosten der Einziehung im
Verhältnis zur Höhe des Anspruches zu hoch sind. Bei mehreren Ansprüchen galt
der Gesamtrückstand.
Eine Aufhebung dieses Beschlusses ist erforderlich, um eine Eintreibung der Gewässerumlage voranzutreiben. Da es sich bei den Beträgen der Gewässerumlage vorwiegend um Kleinstbeträge unter 10,00 EUR handelt, wären sonst fortführende Maßnahmen nicht möglich. Diese Zahlungen sind für die Gesamtdeckung des Haushaltes der Stadt Hecklingen nach dem Grundsatz der Finanzmittelbeschaffung einzuziehen.
Beschluss-Nr. 027/IV/01