Betreff
Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Umlage für nicht gebührenfähigen Aufwand - Umlage Niederschlagswasser § 79 b Abs. 1 Satz 2 WG LSA des WAZV "Bode-Wipper" für das Jahr 2020
Vorlage
100/20
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen verzichtet auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Umlage für nicht gebührenfähigen Aufwand – Umlage für nicht gebührenfähigen Aufwand – Umlage Niederschlagswasser § 79 b Abs. 1 Satz 2 WG LSA des WAZV „Bode-Wipper“ für das Jahr 2020 in Höhe von 3.477,10 €.

               


Mit Schreiben vom 17.03.2020 – Posteingang 20.03.2020 – erging der Bescheid für die Umlage über nicht gebührenfähigen Aufwand für Unter § 79 b Abs. 1 Satz 2 WG LSA fallende Grundstücke in Höhe von 3.477,10 Euro für das Jahr 2020.

(Gemäß § 12 der Verbandssatzung des WAZV „Bode-Wipper“ sowie dem Beschluss Nr. 05/2020 „Erhebung von Umlagen im Bereich Abwasser Gebührengebiet II für Niederschlagswasserbeseitigung“ der Verbandsversammlung wird zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung   nach § 79 b Abs. 1 Satz 2 diese Umlage erhoben.)

Mit Beschluss-Nr. 45/14-SR hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschlossen, dass der Bürgermeister verpflichtet wird, für eingehende Umlagebescheide (Hier: Umlagebescheid für nicht gebührenfähigen Aufwand zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach § 79 b Abs. 1 Satz 2WG LSA  für 2020) eine Entscheidung vom Stadtrat der Stadt Hecklingen über die mögliche Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren innerhalb der gesetzlichen Frist mittels Beschluss einzuholen.

Deshalb wird dem Stadtrat der Stadt Hecklingen der Bescheid über die Umlage über nicht gebührenfähigen Aufwand nach § 79 b Abs. 1 Satz 2 WG LSA zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Vorsorglich wurde durch die Verwaltung Widerspruch gegen den o.g. Umlagebescheid eingelegt.      

 


xKeine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

 

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt

 

 

 


Bescheid Umlage Für Unter § 79 b Abs. 1 Satz 2 WG LSA fallende Grundstücke

Auszug aus dem Wassergesetz

Kopie Beschluss Verbandsversammlung