Der Stadtrat der Stadt Hecklingen verzichtet auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Umlage für nicht gebührenfähigen Aufwand – Umlage für nicht gebührenfähigen Aufwand – Umlage Niederschlagswasser § 79 b Abs. 1 Satz 2 WG LSA des WAZV „Bode-Wipper“ für das Jahr 2020 in Höhe von 3.477,10 €.
Mit Schreiben vom 17.03.2020 – Posteingang 20.03.2020 – erging der
Bescheid für die Umlage über nicht gebührenfähigen Aufwand für Unter § 79 b
Abs. 1 Satz 2 WG LSA fallende Grundstücke in Höhe von 3.477,10 Euro für das
Jahr 2020.
(Gemäß § 12 der Verbandssatzung des WAZV „Bode-Wipper“ sowie dem
Beschluss Nr. 05/2020 „Erhebung von Umlagen im Bereich Abwasser Gebührengebiet
II für Niederschlagswasserbeseitigung“ der Verbandsversammlung wird zur Deckung
der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung
nach § 79 b Abs. 1 Satz 2 diese Umlage erhoben.)
Mit Beschluss-Nr. 45/14-SR hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen
beschlossen, dass der Bürgermeister verpflichtet wird, für eingehende
Umlagebescheide (Hier: Umlagebescheid für nicht gebührenfähigen Aufwand zur
Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung nach § 79 b Abs. 1 Satz
2WG LSA für 2020) eine Entscheidung vom
Stadtrat der Stadt Hecklingen über die mögliche Durchführung von
Rechtsbehelfsverfahren innerhalb der gesetzlichen Frist mittels Beschluss
einzuholen.
Deshalb wird dem Stadtrat der Stadt Hecklingen der Bescheid über die
Umlage über nicht gebührenfähigen Aufwand nach § 79 b Abs. 1 Satz 2 WG LSA zur
Entscheidungsfindung vorgelegt.
Vorsorglich wurde durch die Verwaltung Widerspruch gegen den o.g. Umlagebescheid eingelegt.
Bescheid Umlage Für Unter § 79 b Abs. 1 Satz 2 WG LSA fallende Grundstücke
Auszug aus dem Wassergesetz
Kopie Beschluss Verbandsversammlung