Betreff
1. Änderung zur Satzung der Stadt Hecklingen zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände "Untere Bode" und "Selke/Obere Bode".
Vorlage
121/20
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die 1. Änderung der Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“ in der als Anlage beigefügten Fassung. Die 1. Änderungssatzung ist öffentlich bekannt zu machen und bei der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.

               


Mit Beschluss Nr. 352/17-SR- hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 14.11.2017 die Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“

und „Selke/Obere Bode“ beschlossen.

 

Die 1. Änderungssatzung wurde bereits mit Beschluss Nr. 41/19 -SR- vom 17.09.2019 beschlossen.

 

Im Beschlussverfahren wurden jedoch die Ortschaftsräte nicht gehört, weshalb nach Hinweis der Kommunalaufsicht dieser Beschluss als formal rechtswidrig einzuschätzen ist. Diesen Mangel gilt es durch eine neuerliche Beschlussfassung und Veröffentlichung zu heilen.

 

Zudem wurde die Änderungssatzung entsprechend des derzeit vorliegenden Rechtsstandes überarbeitet. Auch neueste Rechtsprechung des OVG Magdeburg beispielsweise zum unterjährigen Schuldnerwechsel wurde einbezogen.

 

Nachfolgend werden die Auswirkungen der zu beschließenden 1. Änderungssatzung auf die Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“ in ihrer ursprünglichen Fassung dialektisch dargestellt.

 

Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge

der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“

Fassung vom 15.11.2017

Fassung nach 1. Änderungssatzung

§ 2 Gegenstand der Umlage

Die Stadt Hecklingen legt die Beiträge, die ihr aus ihren gesetzlichen Mitgliedschaften in den Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der ihr dadurch entstehenden Verwaltungs- und Sachkosten in Höhe von 17.185,00 Euro auf die Umlageschuldner um.

§ 2 Gegenstand der Umlage

(1) Die Stadt Hecklingen legt die Beiträge, die ihr aus ihren gesetzlichen Mitgliedschaften in den Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der ihr dadurch entstehenden Verwaltungs- und Sachkosten in Höhe von 17.185,00 Euro auf die Umlageschuldner um. Die Umlage wird als Flächen- und Erschwernisumlage erhoben.

 

(2) Mit der Ermittlung der Berechnungs-grundlage, der Gebührenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Umlage-bescheiden sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühr kann ein Dritter beauftragt werden.

§ 4 Umlageschuldner

(3)     Sind die Umlageschuldner nach Absatz 1 und 2 nicht ermittelbar, ist ersatzweise derjenige zur Umlage heranzuziehen, der im Erhebungs-zeitraum das Grundstück nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt werden kann.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(4)     Mehrere Umlageschuldner sind Gesamt-schuldner.

§ 4 Umlageschuldner

(3) Ist der Umlageschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs.2 hinzu. Ein Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz1, Satz 2 KAG-LSA.

 

(4) Wechselt im Verlauf des Erhebungs-zeitraums die Person des Umlage-schuldners, so geht die Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei beginnt die Umlagepflicht mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem die Umschreibung im Grundbuch erfolgt.

 

(5) Die ersatzweise Heranziehung des Nutzers nach dem Absatz 3 begründet keine eigene Umlagepflicht.

 

(6) Mehrere für den gleichen Zeitraum heranzuziehende Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere Umlage-schuldner nach Absatz 4 werden neben-einander für ihre jeweilige Umlageschuld entsprechend des auf sie fallenden zeitlichen Anteils nach Absatz 4 Satz 2 in Anspruch genommen.

§ 5 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum und Fälligkeit

 

(1) Die Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungsverbände und seiner Fälligkeit an die Stadt Hecklingen. Erhebungs-zeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 5 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum und Fälligkeit

 

(1) Die Umlageschuld entsteht am Ende des Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungs-verbände und seiner Fälligkeit an die Stadt Hecklingen. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 6 Umlagesatz/maßstab

(1) Berechnungsgrundlage für die Umlage des Flächen- und des Erschwernisbeitrages ist der Anteil der Grundstücksfläche am jeweiligen Verbandsgebiet.

 

(2) Die Umlagesätze richten sich nach dem vom jeweiligen Unterhaltungsverband beschlossenen oder festgelegten jährlichen Beitragssatz einschließlich der Erschwerniszuschläge. Die Festsetzung des Umlagesatzes erfolgt in Form einer Ergänzungssatzung.

 

§ 6 Umlagemaßstab

(1) Berechnungsgrundlage für die Umlage ist die Grundstücksfläche.

(2) Der Umlagemaßstab setzt sich aus den von den Unterhaltungsverbänden erhobenen Flächen- und Erschwernisbeiträgen zusammen.

(3) Die Umlage des Flächenbeitrages erfolgt gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 WG LSA für alle Grundstücke des Gemeindegebiets nach der Grundstücksgröße. Der Erschwernisbeitrag wird für alle Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A unterliegen gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WG LSA umgelegt. Ein Erschwernisbeitrag wird nicht erhoben, sofern und soweit dieser vom jeweiligen Unterhaltungsverband gegenüber der Stadt Hecklingen nicht erhoben wird.

 

(4) Mehrere Grundstücke eines Umlageschuldners oder desjenigen, der nach § 4 Abs. 4 Satz 1 ersatzweise herangezogen wird, können in einem Bescheid zusammenveranlagt werden

§ 6 Umlagesatz/maßstab

§ 7 Umlagesatz

(1) Die Umlagesätze richten sich nach den vom jeweiligen Unterhaltungsverband beschlossenen oder festgelegten jährlichen Beitragssätzen einschließlich der Erschwerniszuschläge. Hierin werden die Verwaltungskosten, die der Stadt Hecklingen bei der Umlage entstehen, mit einbezogen und gemeinsam in einem Umlagesatz erhoben.

 

(2) Die Festsetzung des Umlagesatzes erfolgt in Form einer Ergänzungssatzung zu dieser Satzung.

 

(3) Die Flächenberechnung bemisst sich nach der Gesamtfläche sämtlicher Grundstücke im Geltungsbereich dieser Satzung, die im Eigentum oder Miteigentum einer natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft stehen.

 

§ 7 Auskunftspflicht

(1) Sind für die Erhebung der Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Der Umlagepflichtige ist zur Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen An-gaben zur Umlagegrundlage verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt.

 

(3) Verweigert der Umlagepflichtige seine Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die Umlageverlagerung aufgrund einer Schätzung erfolgen.

 

(4) Die Umlageschuldner sind verspflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel) der Stadt Hecklingen binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen.

 

(5) Die Stadt Hecklingen ist berechtigt an Ort und Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen.

 

§ 8 Auskunftspflicht

(1) Der Umlageschuldner bzw. der nach § 4 Abs. 4 ersatzweise in Anspruch genommene Nutzer sind gegenüber der Stadt Hecklingen für alle Angelegenheiten, die mit dieser Satzung geregelt werden, auskunftspflichtig. Sind für die Erhebung und Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen eines Auskunftspflichtigen notwendig, so hat dieser binnen der von der Stadt Hecklingen gesetzten Frist die Auskünfte auf Aufforderung wahrheitsgemäß zu erteilen bzw. der Stadt Hecklingen die Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen.

 

(2) Die Umlageschuldner nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen, insbesondere einen Wechsel der Person des Rechteinhabers oder der Grundstücksgröße, der Stadt Hecklingen binnen eines Monats nach der erfolgten Veränderung schriftlich anzuzeigen. Die gleiche Pflicht trifft den ersatzweise gemäß § 4 Abs. 4 in Anspruch genommenen Nutzer für die in seiner Sphäre liegenden relevanten Tatsachen.

 

(3) Verweigern die Auskunftspflichtigen ihre Mitwirkung oder teilen sie nur unzureichende Angaben mit, so kann die Veranlagung der Umlage durch die Stadt Hecklingen aufgrund einer Schätzung erfolgen.

 

(4) Die Stadt Hecklingen ist berechtigt, die der Berechnung zugrunde liegenden Tatsachen vor Ort zu prüfen. Dazu ist das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der Stadt Hecklingen oder von durch diese beauftragte Dritte durch den Umlageschuldner bzw. den Nutzer zu dulden. Die jeweiligen Auskunftspflichtigen haben das Betreten zu ermöglichen.

§ 8 Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9 und 10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Stadt Hecklingen zulässig.

§ 9 Datenverarbeitung

(1) Zur Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Umlageschuldner sowie zur Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) durch die Stadt Hecklingen zulässig.

§ 9 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen:

 

1.     § 7 Abs. 1 die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Auskünfte oder Unterlagen nicht erteilt bzw. nicht zur Verfügung stellt,

2.     § 7 Abs. 2 der Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage nicht nachkommt. Insbesondere dadurch, dass die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden und die bekannten Beweismittel nicht angegeben werden,

3.     § 7 Abs. 4 Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel)  der Stadt Hecklingen nicht binnen eines Monats schriftlich anzeigt,

4.     § 7 Abs. 5 verhindert, dass die Stadt Hecklingen an Ort und Stelle prüfen kann, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

§ 10 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig entgegen:

 

1.     § 8 Abs. 1 die für die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Auskünfte oder Unterlagen nicht erteilt bzw. nicht zur Verfügung stellt,

2.     § 8 Abs. 2 der Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage nicht nachkommt. Insbesondere dadurch, dass die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden und die bekannten Beweismittel nicht angegeben werden,

3.     § 8 Abs. 2 Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel)  der Stadt Hecklingen nicht binnen eines Monats schriftlich anzeigt,

4.     § 8 Abs. 4 verhindert, dass die Stadt Hecklingen an Ort und Stelle prüfen kann, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung).

§ 10 Billigkeitsmaßnahmen

 

§ 11 Billigkeitsmaßnahmen

(2) Gemäß § 14 Abs. 1 KAG-LSA erfolgt eine Veranlagung der Umlage nicht, wenn die Umlage im Einzelfall einen Betrag von 5,00 € nicht übersteigt. Die ermittelte Umlagehöhe wird auf volle Cent abgerundet.

§ 11

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hecklingen zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“, beschlossen am 09.08.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29 vom 17.08.2011 und  die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“, beschlossen am 24.04.2012, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17 vom 02.05.2012, außer Kraft.

 

§ 12

Inkrafttreten / Außerkrafttreten

 

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Hecklingen zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“, beschlossen am 09.08.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29 vom 17.08.2011 und  die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“, beschlossen am 24.04.2012, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 17 vom 02.05.2012, außer Kraft.

 

 

 

Es wird um Beschluss der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Hecklingen zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“ entsprechend der Anlage zu dieser Beschlussvorlage gebeten.

 

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

 

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt

 

 

 


1. Änderungssatzung