Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die 1. Änderung der Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“ in der als Anlage beigefügten Fassung. Die 1. Änderungssatzung ist öffentlich bekannt zu machen und bei der Kommunalaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Mit Beschluss Nr. 352/17-SR- hat der Stadtrat in seiner Sitzung am
14.11.2017 die Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der
Unterhaltungsverbände „Untere Bode“
und „Selke/Obere Bode“ beschlossen.
Die 1. Änderungssatzung wurde bereits mit Beschluss Nr. 41/19 -SR- vom
17.09.2019 beschlossen.
Im Beschlussverfahren wurden jedoch die Ortschaftsräte nicht gehört,
weshalb nach Hinweis der Kommunalaufsicht dieser Beschluss als formal
rechtswidrig einzuschätzen ist. Diesen Mangel gilt es durch eine neuerliche
Beschlussfassung und Veröffentlichung zu heilen.
Zudem wurde die Änderungssatzung entsprechend des derzeit vorliegenden
Rechtsstandes überarbeitet. Auch neueste Rechtsprechung des OVG Magdeburg beispielsweise
zum unterjährigen Schuldnerwechsel wurde einbezogen.
Nachfolgend werden die Auswirkungen der zu beschließenden 1.
Änderungssatzung auf die Satzung zur Umlage von Verbandsbeiträgen der
Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“ in ihrer
ursprünglichen Fassung dialektisch dargestellt.
Satzung zur Umlage der
Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere
Bode“ und „Selke/Obere Bode“ |
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Fassung vom 15.11.2017 |
Fassung
nach 1. Änderungssatzung |
§ 2
Gegenstand der Umlage Die Stadt Hecklingen legt die Beiträge, die ihr aus
ihren gesetzlichen Mitgliedschaften in den Unterhaltungsverbänden entstehen,
einschließlich der ihr dadurch entstehenden Verwaltungs- und Sachkosten in
Höhe von 17.185,00 Euro auf die Umlageschuldner um. |
§ 2
Gegenstand der Umlage (1) Die
Stadt Hecklingen legt die Beiträge, die ihr aus ihren gesetzlichen
Mitgliedschaften in den Unterhaltungsverbänden entstehen, einschließlich der
ihr dadurch entstehenden Verwaltungs- und Sachkosten (2)
Mit der Ermittlung der Berechnungs-grundlage, der
Gebührenberechnung, der Ausfertigung und Versendung von Umlage-bescheiden
sowie der Entgegennahme der zu entrichtenden Gebühr kann ein Dritter
beauftragt werden. |
§ 4
Umlageschuldner (3) Sind
die Umlageschuldner nach Absatz 1 und 2 nicht ermittelbar, ist ersatzweise
derjenige zur Umlage heranzuziehen, der im Erhebungs-zeitraum das Grundstück
nutzt. Der Umlageschuldner ist dann nicht zu ermitteln, wenn der Eigentümer
oder der Erbbauberechtigte aus dem Liegenschaftskataster nicht bestimmt
werden kann. (4) Mehrere Umlageschuldner sind Gesamt-schuldner. |
§ 4
Umlageschuldner (3) Ist der
Umlageschuldner nach Absatz 1 oder Absatz 2
nicht zu ermitteln, so tritt derjenige, der im
Erhebungszeitraum das Grundstück nutzt, ersatzweise zum vorrangig
heranzuziehenden Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs.2 hinzu. Ein
Umlageschuldner nach Abs. 1 oder Abs. 2 ist dann nicht zu ermitteln, wenn der
Eigentümer oder der Erbbauberechtigte unter Heranziehung der
grundstücksbezogenen Unterlagen, einer Anfrage beim zuständigen
Nachlassgericht und einer Einwohnermeldeauskunft nicht als Person und nicht
mit zustellfähiger Adresse festgestellt werden kann. Dabei entspricht der
Umstand, dass der Umlageschuldner nicht zu ermitteln ist, der Ungewissheit
über die Feststellbarkeit des Pflichtigen des § 13 Abs. 1 Nr. 4 b) Satz1,
Satz 2 KAG-LSA. (4) Wechselt im Verlauf des
Erhebungs-zeitraums die Person des Umlage-schuldners, so geht die
Umlagepflicht anteilig auf den neu eingetragenen Berechtigten über. Dabei
beginnt die Umlagepflicht mit Beginn des Monats, der dem Monat folgt, in dem
die Umschreibung im Grundbuch erfolgt. (5) Die ersatzweise
Heranziehung des Nutzers nach dem Absatz 3 begründet keine eigene
Umlagepflicht. (6) Mehrere
für den gleichen Zeitraum heranzuziehende
Umlageschuldner sind Gesamtschuldner. Mehrere
Umlage-schuldner nach Absatz 4 werden neben-einander für ihre jeweilige
Umlageschuld entsprechend des auf sie fallenden zeitlichen Anteils nach
Absatz 4 Satz 2 in Anspruch genommen. |
§ 5 Entstehung der Umlageschuld,
Erhebungszeitraum und Fälligkeit (1) Die
Umlageschuld entsteht mit Beginn des Kalenderjahres, für das die Umlage
festzusetzen ist, frühestens jedoch mit Bekanntgabe der Beitragsbescheide der
Unterhaltungsverbände und seiner Fälligkeit an die Stadt Hecklingen.
Erhebungs-zeitraum ist das Kalenderjahr. |
§ 5 Entstehung der Umlageschuld, Erhebungszeitraum
und Fälligkeit (1) Die Umlageschuld entsteht am Ende des
Kalenderjahres, für das die Umlage festzusetzen ist, frühestens jedoch mit
Bekanntgabe der Beitragsbescheide der Unterhaltungs-verbände und seiner
Fälligkeit an die Stadt Hecklingen. Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr. |
§ 6
Umlagesatz/maßstab (1) Berechnungsgrundlage für die Umlage des
Flächen- und des Erschwernisbeitrages ist der Anteil der Grundstücksfläche am
jeweiligen Verbandsgebiet. (2) Die Umlagesätze richten sich nach dem vom
jeweiligen Unterhaltungsverband beschlossenen oder festgelegten jährlichen
Beitragssatz einschließlich der Erschwerniszuschläge. Die Festsetzung des
Umlagesatzes erfolgt in Form einer Ergänzungssatzung. |
§ 6 Umlagemaßstab (1) Berechnungsgrundlage für die Umlage ist die Grundstücksfläche. (2) Der Umlagemaßstab setzt sich aus den von den Unterhaltungsverbänden
erhobenen Flächen- und Erschwernisbeiträgen zusammen. (3) Die Umlage des Flächenbeitrages erfolgt gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
WG LSA für alle Grundstücke des Gemeindegebiets nach der Grundstücksgröße.
Der Erschwernisbeitrag wird für alle Grundstücke, die nicht der Grundsteuer A
unterliegen gemäß §§ 56 Abs. 1 Satz 2, 55 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 WG LSA
umgelegt. Ein Erschwernisbeitrag wird nicht erhoben, sofern und soweit dieser
vom jeweiligen Unterhaltungsverband gegenüber der Stadt Hecklingen nicht
erhoben wird. (4) Mehrere Grundstücke eines Umlageschuldners oder desjenigen, der nach
§ 4 Abs. 4 Satz 1 ersatzweise herangezogen wird, können in einem
Bescheid zusammenveranlagt werden |
§ 6
Umlagesatz/maßstab |
§ 7 Umlagesatz (1) Die
Umlagesätze richten sich nach den vom jeweiligen Unterhaltungsverband
beschlossenen oder festgelegten jährlichen Beitragssätzen einschließlich der
Erschwerniszuschläge. Hierin werden die Verwaltungskosten, die der Stadt
Hecklingen bei der Umlage entstehen, mit einbezogen und gemeinsam in einem
Umlagesatz erhoben. (2) Die
Festsetzung des Umlagesatzes erfolgt in Form einer Ergänzungssatzung zu
dieser Satzung. (3) Die
Flächenberechnung bemisst sich nach der Gesamtfläche sämtlicher Grundstücke
im Geltungsbereich dieser Satzung, die im Eigentum oder Miteigentum einer
natürlichen oder juristischen Person oder einer rechtsfähigen
Personengesellschaft stehen. |
§ 7
Auskunftspflicht (1) Sind für die Erhebung der Bemessung der Umlage
Auskünfte oder Unterlagen des Umlagepflichtigen notwendig, hat dieser die
Auskünfte auf Aufforderung zu erteilen bzw. die Unterlagen zur Verfügung zu
stellen. (2) Der Umlagepflichtige ist zur
Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen An-gaben zur Umlagegrundlage
verpflichtet. Er kommt der Mitwirkungspflicht insbesondere dadurch nach, dass
er die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen vollständig und
wahrheitsgemäß offenlegt und die ihm bekannten Beweismittel angibt. (3) Verweigert der Umlagepflichtige seine
Mitwirkung oder teilt er nur unzureichende Angaben mit, so kann die
Umlageverlagerung aufgrund einer Schätzung erfolgen. (4) Die Umlageschuldner sind verspflichtet,
Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie Eigentümerwechsel)
der Stadt Hecklingen binnen eines Monats schriftlich anzuzeigen. (5) Die Stadt Hecklingen ist berechtigt an Ort und
Stelle zu prüfen, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den
Tatsachen entsprechen. |
§ 8 Auskunftspflicht (1) Der
Umlageschuldner bzw. der nach § 4 Abs. 4 ersatzweise in Anspruch genommene
Nutzer sind gegenüber der Stadt Hecklingen für alle Angelegenheiten, die mit
dieser Satzung geregelt werden, auskunftspflichtig. Sind für die Erhebung und
Bemessung der Umlage Auskünfte oder Unterlagen eines Auskunftspflichtigen
notwendig, so hat dieser binnen der von der Stadt Hecklingen gesetzten Frist
die Auskünfte auf Aufforderung wahrheitsgemäß zu erteilen bzw. der Stadt
Hecklingen die Unterlagen vollständig zur Verfügung zu stellen. (2) Die
Umlageschuldner nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 sind verpflichtet, Änderungen der
für die Umlage relevanten Tatsachen, insbesondere einen Wechsel der Person
des Rechteinhabers oder der Grundstücksgröße, der Stadt Hecklingen binnen
eines Monats nach der erfolgten Veränderung schriftlich anzuzeigen. Die
gleiche Pflicht trifft den ersatzweise gemäß § 4 Abs. 4 in Anspruch
genommenen Nutzer für die in seiner Sphäre liegenden relevanten Tatsachen. (3) Verweigern
die Auskunftspflichtigen ihre Mitwirkung oder teilen sie nur unzureichende
Angaben mit, so kann die Veranlagung der Umlage durch die Stadt Hecklingen
aufgrund einer Schätzung erfolgen. (4) Die
Stadt Hecklingen ist berechtigt, die der Berechnung zugrunde liegenden
Tatsachen vor Ort zu prüfen. Dazu ist das Betreten der Grundstücke durch
Bedienstete der Stadt Hecklingen oder von durch diese beauftragte Dritte
durch den Umlageschuldner bzw. den Nutzer zu dulden. Die jeweiligen
Auskunftspflichtigen haben das Betreten zu ermöglichen. |
§ 8
Datenverarbeitung (1) Zur
Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Umlageschuldner sowie zur
Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der
hierfür erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach §§ 9 und
10 Datenschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (DSG LSA) durch die Stadt
Hecklingen zulässig. |
§ 9 Datenverarbeitung (1) Zur
Feststellung der sich aus dieser Satzung ergebenen Umlageschuldner sowie zur
Feststellung und Erhebung der Umlage nach § 2 ist die Verarbeitung der hierfür
erforderlichen personen- und grundstücksbezogenen Daten nach der Datenschutz-Grundverordnung
(DSGVO) durch die Stadt Hecklingen zulässig. |
§ 9
Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im
Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder
leichtfertig entgegen: 1.
§ 7 Abs. 1 die für
die Erhebung und Bemessung der Umlage notwendigen Auskünfte oder Unterlagen
nicht erteilt bzw. nicht zur Verfügung stellt, 2.
§ 7 Abs. 2 der
Mitwirkung bei der Ermittlung von notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage
nicht nachkommt. Insbesondere dadurch, dass die für die Umlageermittlung
erheblichen Tatsachen nicht vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden
und die bekannten Beweismittel nicht angegeben werden, 3.
§ 7 Abs. 4
Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen (wie
Eigentümerwechsel) der Stadt
Hecklingen nicht binnen eines Monats schriftlich anzeigt, 4. § 7 Abs. 5 verhindert, dass die Stadt Hecklingen an Ort und Stelle
prüfen kann, ob die zur Feststellung der Umlage gemachten Angaben den
Tatsachen entsprechen und es dadurch ermöglicht, Abgaben zu verkürzen oder
nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen (Abgabengefährdung). |
§ 10 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im
Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG LSA handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
entgegen: 1.
§ 8 Abs. 1 die für die Erhebung und Bemessung der
Umlage notwendigen Auskünfte oder Unterlagen nicht erteilt bzw. nicht zur
Verfügung stellt, 2.
§ 8 Abs. 2 der Mitwirkung bei der Ermittlung von
notwendigen Angaben zur Umlagegrundlage nicht nachkommt. Insbesondere
dadurch, dass die für die Umlageermittlung erheblichen Tatsachen nicht
vollständig und wahrheitsgemäß offengelegt werden und die bekannten
Beweismittel nicht angegeben werden, 3.
§ 8 Abs. 2 Änderungen der für die Umlage relevanten Tatsachen
(wie Eigentümerwechsel) der Stadt
Hecklingen nicht binnen eines Monats schriftlich anzeigt, 4. § 8 Abs. 4 verhindert, dass die Stadt
Hecklingen an Ort und Stelle prüfen kann, ob die zur Feststellung der Umlage
gemachten Angaben den Tatsachen entsprechen und es dadurch ermöglicht,
Abgaben zu verkürzen oder nicht gerechtfertigte Abgabenvorteile zu erlangen
(Abgabengefährdung). |
§ 10
Billigkeitsmaßnahmen |
§ 11 Billigkeitsmaßnahmen (2) Gemäß § 14 Abs. 1 KAG-LSA erfolgt eine
Veranlagung der Umlage nicht, wenn die Umlage im Einzelfall einen Betrag von
5,00 € nicht übersteigt. Die ermittelte Umlagehöhe wird auf
volle Cent abgerundet. |
§ 11 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Satzung tritt
rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung der Stadt Hecklingen zur Umlage von Verbandsbeiträgen der
Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“, beschlossen am
09.08.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29 vom 17.08.2011 und die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur
Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und
„Selke/Obere Bode“, beschlossen am 24.04.2012, veröffentlicht im Amtsblatt
Nr. 17 vom 02.05.2012, außer Kraft. |
§ 12 Inkrafttreten / Außerkrafttreten Diese Satzung tritt
rückwirkend zum 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die
Satzung der Stadt Hecklingen zur Umlage von Verbandsbeiträgen der
Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und „Selke/Obere Bode“, beschlossen am
09.08.2011, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 29 vom 17.08.2011 und die 1. Änderungssatzung zur Satzung zur
Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Untere Bode“ und
„Selke/Obere Bode“, beschlossen am 24.04.2012, veröffentlicht im Amtsblatt
Nr. 17 vom 02.05.2012, außer Kraft. |
Es wird um Beschluss der 1. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt
Hecklingen zur Umlage von Verbandsbeiträgen der Unterhaltungsverbände „Untere
Bode“ und „Selke/Obere Bode“ entsprechend der Anlage zu dieser Beschlussvorlage
gebeten.
1. Änderungssatzung