Gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 KVG LSA Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen. Die Einwerbung und Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen ausschließlich dem Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme und Vermittlung entscheidet die Vertretung.
Entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Hecklingen, muss über die Annahme einer Spende über 500 € bis 50.000 € der Haupt- und Finanzausschuss entscheiden.
Die Stadt Hecklingen hat eine Sachspende von der Firma HASA GmbH, Gewerbepark Burg-Ost, Lindenallee 20, 39288 Burg erhalten.
Anlage 1 - Spendenrechnung