Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Widmung der Flurstücke 179, 180 und 235 der Flur 12 der Gemarkung Cochstedt für den öffentlichen Verkehr entsprechend der anliegenden Allgemeinverfügung. Die Allgemeinverfügung ist öffentlich bekannt zu machen.
Im Rahmen der inneren Erschließung des
Flughafens Cochstedt wurde auf den Flurstücken 179, 180 und 235 der Flur 12 der
Gemarkung Cochstedt ein Teil der ehemaligen Kreisstraße mit Fördermitteln
ausgebaut und in diesem Zuge in die Straßenbaulast der Gemeinde überführt.
Eine Auflage des seinerzeit ergangenen
Fördermittelbescheides war die Durchführung der öffentlichen Widmung der
entstandenen kommunalen Verkehrsflächen. Bislang ist diese Widmung nicht
geschehen und soll nunmehr nachgeholt werden.
Die Verkehrsfläche befindet sich in
Verlängerung der bestehenden und mit Beschluss des Gemeinderates Cochstedt im
Jahr 1996 gewidmeten Harzstraße, weshalb die Verwaltung empfiehlt, das
verfahrensgegenständliche Teilstück der Harzstraße zuzuführen. Die genaue Lage
der Verkehrsflächen ergibt sich aus der Übersichtskarte der Allgemeinverfügung
(Anlage 1 zu dieser Beschlussvorlage).
Die betroffenen Flurstücke befinden sich im
Eigentum der Stadt Hecklingen, sodass die Voraussetzungen einer Widmung nach §
6 (3) des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (StrG LSA) erfüllt sind.
Die Widmung ist nach § 6 (1) StrG LSA eine
Allgemeinverfügung, die entsprechend § 6 (2) StrG LSA durch den
Straßenbaulastträger zu verfügen ist. In dieser Verfügung sind die
Verkehrsflächen einer Straßengruppe nach § 3 (1) StrG LSA zuzuordnen. Die
Verfügung kann mit weiteren Einschränkungen (etwa auf Benutzerarten,
Benutzerzwecke oder Benutzerkreise) versehen werden.
Die Verwaltung sieht derzeit keine Gründe,
derartige Einschränkungen vorzunehmen. Sollten derartige Gründe auftreten, kann
die Einschränkung nachträglich verfügt werden.
Die Allgemeinverfügung zur Widmung der
öffentlichen Verkehrsflächen ist dieser Beschlussvorlage als Anlage 1
beigefügt.
1 - Allgemeinverfügung zur Widmung