Betreff
über die Einlegung von Rechtsmitteln - Genehmigungsverfügung des Salzlandkreises zur Haushaltssatzung der Stadt Hecklingen 2020
Vorlage
159/20
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt, keine Rechtmittel gegen die Verfügung zur Haushaltssatzung 2020 vom 19.10.2020 der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises einzulegen.

               


Am 22.09.2020 beschloss der Stadtrat der Stadt Hecklingen die Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2020 sowie die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzept.

 

Die Beschlüsse wurde am 05.10.2020 an die Kommunalaufsicht des Landkreises zur Genehmigung übersandt.

 

Dazu erging die Verfügung vom 19.10.2020 mit folgenden Entscheidungen:     

 

„1.

Von einer Beanstandung der Beschlüsse des Stadtrates der Stadt Hecklingen Nr. 144/20 vom 22.09.2020 zur Haushaltssatzung der Stadt Hecklingen nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2020 und Nr. 143/20 vom 22.09.2020 zur Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2020 wird abgesehen.

 

2.

Es ergehen jedoch folgende Anordnungen:

 

2.1. Durch den Bürgermeister ist mit Vollziehbarkeit der Haushaltssatzung 2020 eine haushaltswirtschaftliche Sperre zu verfügen, die sicherstellt, dass im Haushaltsjahr 2020 nur Aufwendungen entstehen, zu deren Leistung die Stadt Hecklingen rechtlich und unaufschiebbar verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unabweisbar sind, bis eine Ergebnisverbesserung in Höhe von mindestens 410.900 EUR sichergestellt ist. Die verfügte Haushaltssperre ist dem Salzlandkreis anzuzeigen.

 

2.2. Die Stadt Hecklingen hat die Haushaltskonsolidierung entsprechend den Hinweisen in der Begründung unter III. 1. c) weiter zu intensivieren und die Ergebnisse mit Vorlage der nächsten Haushaltssatzung nachzuweisen.

 

2.3. Die Stadt Hecklingen hat die Haushaltskonsolidierung in Bezug auf § 100 Abs. 5 KVG LSA weiter zu intensivieren und mit Vorlage der nächsten Haushaltssatzung nebst Anlagen konkrete liquiditätswirksame Maßnahmen zur Verbesserung des Finanzplans aufzuführen, um die Tilgung der die Genehmigungsgrenze übersteigenden Liquiditätskredite nachzuweisen.

 

2.4. Alle Entscheidungen über Neu- und Wiederbesetzungen von Stellen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Unteren Kommunalaufsichtsbehörde.

 

3. In § 2 der Haushaltssatzung 2020 ist der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsfördermaßnahmen auf 333.500 EUR festgesetzt.

 

3.1. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 108 Abs. 2 KVG ISA wird für einen Teilbetrag in Höhe von 189.400 EUR uneingeschränkt erteilt.

 

3.2. Zum verbleibenden genehmigungspflichtigen Teil des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen in Höhe von 144.100 EUR wird die Genehmigung versagt.

 

4. In § 4 der Haushaltssatzung 2020 ist der Höchstbetrag der Liquiditätskredite auf 7.000.000 EUR festgesetzt.

4.1. Die aufsichtsbehördliche Genehmigung gemäß § 110 Abs. 2 KVG LSA wird für einen Teilbetrag in Höhe von 6.328.252 EUR uneingeschränkt erteilt.

 

4.2. Zum verbleibenden genehmigungspflichtigen Teil des Höchstbetrages der Liquiditätskredite in Höhe von 671.748 EUR wird die Genehmigung versagt.“

 

Der Fachbereich Finanzen empfiehlt keine Rechtsmittel gegen diese Verfügung der Kommunalaufsicht einzulegen. Von einer Beanstandung des Haushaltes wurde abgesehen. Die Anordnungen sind vertretbar.

 

Allein die Erhöhung des Liquiditätskredites sichert die Zahlungsfähigkeit der Stadt.

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

2020

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt