Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt den Beitritt zur Genehmigungsverfügung der Kommunalaufsicht des Salzlandkreises vom 19.10.2020, welche beigefügt ist und passt insoweit die Haushaltssatzung 2020 der Stadt Hecklingen wie folgt an:
1.
§ 1 Haushaltssatzung
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt Hecklingen voraussichtlich anfallenden Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen enthält, wird für das Haushaltsjahr 2020
…
2. im Finanzplan
e) Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit aus 189.400 EUR
…
festgesetzt.
2.
§ 2 Haushaltssatzung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investition und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung) wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 189.400 EUR festgesetzt.
3.
§ 4 Haushaltssatzung
Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite wird für das Haushaltsjahr 2020 auf 6.328.252 EUR festgesetzt.
Die anderen Bestandteile der Haushaltssatzung bleiben unverändert. Der Beitrittsbeschluss ist der Kommunalaufsicht unmittelbar nach Beschlussfassung vorzulegen und öffentlich bekannt zu machen.
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen hat in seiner Sitzung am 22.09.2020 die
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 nebst Anlagen sowie die
Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes 2020 beschlossen. Die
Stadt Hecklingen legte mit Schreiben vom 23.09.2020, Posteingang beim
Salzlandkreis ebenfalls am 23.09.2020, sowohl die Haushaltssatzung nebst
Anlagen als auch die Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes zur
Prüfung und Genehmigung vor.
Mit Verfügung vom 14.10.2020 genehmigte die Kommunalaufsicht teilweise
die Kreditaufnahme als auch den Liquiditätskredit. Nähere Informationen zu den
Änderungen sind in der Genehmigungsverfügung zu entnehmen (siehe Anlage Seite
19 bis 23).
Hierbei handelt es sich rechtlich um eine Versagung der Genehmigung in
der vorgelegten Fassung, verbunden mit einer im Voraus erteilten Genehmigung
der so geänderten Satzung. Da diese modifizierte Genehmigung vom ursprünglichen
Satzungsbeschluss abweicht, ist in solchen Fällen ein sogenannter
Beitrittsbeschluss der Vertretung erforderlich, um vorliegend die notwendige
Übereinstimmung des Willens der kommunalen Körperschaft und der
Genehmigungsbehörde herbeizuführen.
Die geänderte Haushaltssatzung wird als Anlage beigefügt.
Genehmigungsverordnung vom 19.10.202020
Haushaltssatzung