hier: Entwurf- und Auslegungsbeschluss
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt:
- Der
Planentwurf der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Ortsteile
Cochstedt/Schneidlingen wird in
der vorliegenden Fassung vom Oktober 2020 beschlossen. Der Entwurf der
Begründung einschließlich Umweltbericht wird in der vorliegenden
Fassung gebilligt.
- Der
Entwurf der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Ortsteile
Cochstedt/Schneidlingen mit der Begründung und Umweltbericht
einschließlich der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2
BauGB öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher
Belange von der Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung
sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar
sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es
ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen
bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung
unberücksichtigt bleiben können. Eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz
3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem
Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes ist mit allen
Einwendungen ausgeschlossen, die im Rahmen der Auslegungsfrist nicht oder
nicht rechtzeitig geltend gemacht wurden, aber hätte geltend gemacht
werden können.
- Gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt
werden kann, zu dem Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Mit
Beschluss vom 14.11.2017 hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen die Aufstellung
der 1. Änderung des Teilflächennutzungsplans der Ortsteile
Cochstedt/Schneidlingen beschlossen.
Nach
den durchgeführten frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit gemäß
§ 3 Abs. 1 BauGB sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB erfolgte die Erstellung der Entwurfsunterlagen
unter Berücksichtigung der eingegangenen Hinweise und Anregungen.
Gemäß
§ 3 Abs. 2 BauGB sind der Entwurf der Flächennutzungsplanänderung
einschließlich der Begründung mit Umweltbericht einschließlich der
wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen öffentlich
auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
von der Auslegung zu benachrichtigen.
Ort
und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener
Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich
bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der
Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene
Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über die Flächennutzungsplanänderung
unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren
Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann.
Rechtliche Grundlage:
§ 2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung
mit Nachbargemeinden
§ 3 Abs. 2 BauGB -
öffentliche Auslegung
§ 4 Abs. 2 BauGB -
Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher Belange
Entwurf der 1. Änderung des
Teilflächennutzungsplans der Ortsteile Cochstedt und Schneidlingen umfassend
die Planzeichnung (Anlage 1), Begründung (Anlage 2) und Umweltbericht (Anlage
3) (jeweils im Stand Oktober 2020)