Der Stadtrat der Stadt Hecklingen verzichtet nicht auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen den Umlagebescheid des Salzlandkreises vom 02.12.2020 – Posteingang 09.12.2020 – zur vorläufigen Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2021 in Höhe von 2.782.734,00 EUR.
Der Bürgermeister wird beauftragt, Klage gegen den vorläufigen Bescheid zur Erhebung der Kreisumlage 2021 vom 02.12.2020 beim Verwaltungsgericht Magdeburg, Breiter Weg 203-206, 39104 Magdeburg einzureichen.
Mit Bescheid vom 02.12.2020 – Posteingang am 09.12.2020 – erging der
Bescheid der vorläufigen Festsetzung der Kreisumlage für das Haushaltsjahr 2021
in Höhe von 2.782.734,00 EUR.
Es gilt vorläufig ein Umlagesatz von 45,62 v. H., da die Haushaltssatzung
2021 des Salzlandkreises bislang nicht beschlossen wurde. Dennoch erhöht sich
die Kreisumlage 2021 im Vergleich zum Haushaltsjahr 2020 um 372.835,00 EUR.
Grundlage für die vorläufige Festsetzung der Kreisumlage 2021 erfolgt
gem. § 21 FAG LSA. Es gelten der zuletzt bekannt gemachte Umlagesatz für die
Kreisumlage 2020 sowie die für das jeweilige Haushaltsjahr maßgebenden
Umlagegrundlagen – Hier: vorläufige Steuerkraftmesszahl 2019 vom 07.07.2020 vom
Statistischen Landesamt Sachsen-Anhalt und die Schlüsselzuweisung vom
31.03.2020.
Mit Beschluss-Nr. 045/14 -SR- hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen
beschlossen, dass der Bürgermeister verpflichtet wird, für eingehende
Umlagebescheide - Hier: vorläufige Festsetzung der Kreisumlage für das
Haushaltsjahr 2021 AZ:20322013/2021 - eine Entscheidung vom Stadtrat der Stadt
Hecklingen über die mögliche Durchführung vom Rechtsbehelfsverfahren innerhalb
der gesetzlichen Frist mittels Beschluss einzuholen. Deshalb wird der Stadtrat
der Umlagebescheid über die vorläufige Festsetzung der Kreisumlage 2021 zur
Entscheidung über ein mögliches Klageverfahren vorgelegt.
Bescheid über die Erhebung der Kreisumlage 2021 vom 02.12.2020 – vorläufige Festsetzung