Betreff
aufzunehmende Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl der Schöffen für die Amtsperiode vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2028
Vorlage
411/23
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt, alle in der Anlage 1 aufgeführten Personen in die Vorschlagsliste für Schöffen der Stadt Hecklingen aufzunehmen und stimmt der Weiterleitung der Liste an das Amtsgericht Aschersleben zur Wahl der Schöffen zu.

               


Die Stadt Hecklingen muss für die Strafgerichtsbarkeit geeignete Personen vorschlagen, die zum ehrenamtlichen Richter (Schöffen) berufen werden können. Der Stadtrat hat darüber zu entscheiden, wer in die Vorschlagsliste aufgenommen wird.

 

Die derzeit laufende Amtsperiode der Schöffen endet mit Ablauf des 31.12.2023. Die Stadt Hecklingen muss für die neue Amtsperiode ab 01.01.2024 bis 31.12.2028 eine Vorschlagsliste für Schöffen für die Strafgerichtsbarkeit (Amtsgericht Aschersleben und Landgericht Magdeburg) erstellen. Aus den Vorschlagslisten der Gemeinden wählt der Schöffenwahlausschuss beim Amtsgericht die benötigten Haupt- und Ersatzschöffen für das Amtsgericht sowie die Schöffen für das Landgericht.

Schöffen sind ehrenamtlich tätig. Die Wahlperiode dauert 5 Jahre. Die Schöffen üben das Richteramt während der Hauptverhandlung in Strafsachen in vollem Umfang und mit gleichem Stimmrecht wie die an der Verhandlung teilnehmenden Berufsrichter aus. Sie entscheiden über Schuld- und Straffragen gemeinsam mit den Berufsrichtern. Jeder Schöffe soll möglichst zu nicht mehr als 12 Sitzungstagen im Jahr herangezogen werden, im Einzelfall können es jedoch mehr Tage sein. Die Schöffen erhalten für ihre Tätigkeit eine Entschädigung für Zeitversäumnisse, Fahrtkosten und sonstigen Aufwand. Der Arbeitgeber des Schöffen ist verpflichtet, ihn für die Zeit der Verhandlungen von der Arbeit freizustellen.

Bei der Aufstellung der Vorschlagslisten soll darauf geachtet werden, dass alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigt werden (§ 36 Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz - GVG).

Eine Aufstellung der Listen nach dem Zufallsprinzip, namentlich im Losverfahren, ist unzulässig.

 

Die Stadt Hecklingen hat deshalb im Februar 2023 im Amtsblatt des Salzlandkreises und auf der Homepage der Stadt im Internet die Einwohner zur Bewerbung für das Schöffenamt aufgerufen.

 

Für die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Stadt Hecklingen haben sich insgesamt 13 geeignete Personen beworben, davon 6 Männer und 7 Frauen.

 

Die Zahl der Personen, die die Stadt mindestens benennen muss, wurde durch den Direktor des Amtsgerichts Aschersleben mit Schreiben vom 27.01.2023 mit 6 angegeben. Die vorgeschriebene Mindestzahl ist doppelt so hoch wie die Zahl der Personen, die später zum Schöffen gewählt werden. Es wird also nicht jeder Vorgeschlagene das Schöffenamt auch ausüben dürfen.

 

Folgende Personen können grundsätzlich in die Vorschlagsliste aufgenommen werden:

* Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit,

* die bei Beginn der Amtsperiode 25 aber nicht 70 Jahre alt sind,

* die zur Zeit der Aufstellung der Vorschlagsliste in der Stadt Hecklingen wohnen,  

* und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen (aktives und passives   

  Wahlrecht).

 

Nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden nach den §§ 32 – 35 Gerichtsverfassungsgesetz u.a. folgende Personen:

* Personen, die infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter 

  nicht besitzen oder gegen die ein Ermittlungsverfahren wegen einer Tat schwebt, dass

  den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann oder die wegen einer vorsätzlichen 

  Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt sind,

* Personen, die aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet sind,

* Personen, die mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das 

  Amt nicht geeignet sind,

* Personen, die in Vermögensverfall geraten sind,

* Richter, Beamte der Staatsanwaltschaft, Notare und Rechtsanwälte, gerichtliche

  Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte sowie hauptamtliche Bewährungs-

  und Gerichtshelfer,

* Personen, die wegen einer Tätigkeit als hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeiter des

  Staatssicherheitsdienstes der DDR i.S.d. § 6 Abs. 4 Stasi-Unterlagen-Gesetzes oder

  als diesen Mitarbeitern gleichgestellte Personen für das Amt eines ehrenamtlichen

  Richters ungeeignet sind,

* Personen, die gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit

  verstoßen haben,

* Personen, die die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung

  ablehnen oder bekämpfen.

 

Die Stadt hat bei der Aufstellung der Vorschlagslisten sorgfältig zu prüfen, ob die Bewerber für das Schöffenamt geeignet sind. Dafür wurden die Angaben zum Wählerverzeichnis geprüft, um festzustellen, ob alle Bewerber die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzen und bei der Stadtkasse abgefragt, ob Erkenntnisse darüber vorliegen, dass einzelne Bewerber in Vermögensverfall geraten sind. Außerdem hatten die Bewerber selbst Auskunft über ihre Eignung zu erteilen.

Wegen der übrigen Gründe für mangelnde Eignung wird auf die §§ 32 bis 34 GVG, § 44 a DRiG (Deutsches Richtergesetz) und Pkt. 6.5. des RdErl Vorbereitung und Durchführung der Wahl und Berufung der Schöffen und Jugendschöffen (Anlage 2) verwiesen.

Die in der anliegenden Liste (Anlage 1) aufgeführten Personen sind nach diesen Voraussetzungen nach Kenntnisstand der Stadtverwaltung geeignet.

 

In der Vorschlagsliste ist unter „Bemerkungen“ aufzuführen, ob die Bewerber nach § 35 GVG (Anlage 2) berechtigt sind, die Berufung zum Schöffenamt abzulehnen. Wenn zu erwarten ist, dass Personen die Berufung ablehnen werden, sollen sie nicht in die Vorschlagsliste aufgenommen werden. Dies trifft auf keine Person in der Liste zu. Alle haben sich freiwillig aktiv beworben. Unter denen, die die Berufung aufgrund ihres Alters (§ 35 Nr. 6 GVG) ablehnen könnten, waren besonders viele, die sich durch Telefonate, persönliches Erscheinen oder E-Mails sehr engagiert beworben haben.

 

Zur Aufnahme einer Person in die Vorschlagsliste bedarf es der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Stadtrates, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Stadtrates, das sind 11 Stimmen (§ 36 Abs. 1 Satz 2 GVG).

 

 

 

 

 

 

Qualifizierte Mehrheit nach § 36 Abs. 1 GVG (Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung):

 

Gesetzliche Zahl der Mitglieder des Stadtrates: 21, davon die Hälfte: 11

Zahl der anwesenden                                      Erforderliche Ja-Stimmen

Stadtratsmitglieder

21                                                                                         14

20                                                                                                         14

19                                                                                                                         13

18                                                                                                                         12

17                                                                                                                         12

16 und weniger                                                                                              11

 

Da das GVG die Zustimmung der Ratsmitglieder nicht ausdrücklich als Wahl bezeichnet, findet gemäß § 56 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) eine Abstimmung statt.

 

Sofern Einwendungen gegen die Eignung einzelner Bewerber aus der Anlage 1 bestehen, die sich auf die o.g. Voraussetzungen beziehen, soll zunächst über die Aufnahme der Bewerber eine Einzelabstimmung erfolgen (öffentlich). Anschließend kann über die Liste der verbleibenden Bewerber abgestimmt werden.

Wenn die Ratsmitglieder keine Einwendungen gegen die Aufnahme von Personen in die Schöffenliste haben, kann über die gesamte Liste abgestimmt werden.

Nach Aufstellung der Vorschlagsliste wird diese für die Dauer einer Woche (sieben Kalendertage) öffentlich aufgelegt. Der Zeitpunkt der Auflegung, die bis zum 1.7. des Wahljahres abgeschlossen sein soll, ist vorher unter Hinweis auf die gesetzliche Einspruchsfrist (§ 37 GVG) öffentlich bekanntzugeben (§ 36 Abs. 3 GVG). Gegen die Vorschlagsliste kann binnen einer Woche, gerechnet vom Ende der Auflegungsfrist Einspruch erhoben werden, dass in die Vorschlagsliste Personen aufgenommen worden sind, die nach § 32 GVG nicht aufgenommen werden durften oder nach den §§ 33, 34 GVG nicht aufgenommen werden sollten. (§ 37 GVG).

Die Vorschlagsliste nebst Einsprüchen sowie etwaiger Ablehnungsgründe, wird dem Amtsgericht übergeben.

 

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

 

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt

 

 

 


Anlage 1:    Liste der Bewerber für die Aufnahme in die Vorschlagsliste der Stadt

                    Hecklingen

Anlage 2:    Rechtsgrundlagen für die Eignung zum Schöffenamt