Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Aufhebung des Beschlusses Nr. 045/14-SR- vom 04.11.2014 zum Antrag der WGH vom 08.07.2014 zur Entscheidung des Stadtrates in Rechtsmittelbehelfsangelegenheiten.
Aufgrund des Antrages der WGH vom 08.07.2014 beschloss der Stadtrat der
Stadt Hecklingen in seiner Sitzung am 04.11.2014 mit Beschluss-Nr. 045/14-SR,
dass der Bürgermeister verpflichtet wird, bezüglich die Stadt Hecklingen
betreffende belastende Verwaltungsakte eine Entscheidung durch den Stadtrat zur
Durchführung von Rechtsmittelbehelfsverfahren innerhalb der gesetzlichen Frist
einzuholen.
Bereits im Haupt- und Finanzausschuss am 16.06.2020 wurde nachgefragt, ob
es überhaupt notwendig ist, dass bei Einlegung von Rechtsmitteln in jedem Fall
der Stadtrat eine Entscheidung treffen muss. Gerade bei Umlagebescheiden ist es
so, dass die Stadt zur Zahlung von Umlagen verpflichtet ist. Deshalb wurde
bisher immer auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet.
Da oft die Widerspruchsfrist zwischen Erhalt der Schreiben und der
nächsten Stadtratssitzung nicht eingehalten werden kann, muss vorsorglich
Widerspruch eingelegt werden, der dann nach Beschlussfassung wieder
zurückgezogen werden muss.
Die vorsorgliche Einlegung und Rücknahme der Widersprüche sind mit
zusätzlicher Arbeit verbunden, ebenso wie das Schreiben der erforderlichen
Beschlussvorlagen.
Aus diesen Gründen schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss Nr. 045/14-SR- vom 04.11.2014 aufzuheben.
-keine-